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title: "FwUKMitteKostEStVtrG ST — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe \"Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit\" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/fwukmittekostestvtrgst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-FwUKMitteKostEStVtrGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:39:11+00:00"
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# FwUKMitteKostEStVtrG ST — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 17.01.2007
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2007, 13


### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 11. Juli 2006 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### Artikel

Artikel 1(1) Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ThBKG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträger. (2) Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

### Artikel

Artikel 2Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern.

### Artikel

Artikel 3Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner.

### Artikel

Artikel 4Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*) Magdeburg, den 11. Juli 2006 Erfurt, den 11. Juli 2006 Für das Land Sachsen-Anhalt: Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Gesundheit und Soziales Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Gerlinde Kuppe Dr. Klaus Zeh

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— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 17. Januar 2007
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-FwUKMitteKostEStVtrGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
