Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) Vom 4. August 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 390, 569
Aufgrund von § 16a Abs. 2a Satz 3, § 17 Abs. 4, § 18a Abs. 8, § 18e und § 84a Abs. 12 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (GVBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 1 Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen(1) Der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die vertretungsberechtigten Personen des Schulträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen geeignet sein, eine Ersatzschule verantwortlich zu führen.(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist an einer Ersatzschule dann genügend gesichert, wenn1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind,2. die Gehälter bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,3. für sie eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und4. sofern Honorarkräfte eingesetzt werden, ist nachzuweisen, ob die wirtschaftliche und rechtliche Sicherheit der Honorarkraft gewährleistet ist. Dies kann durch Erklärung der Honorarkraft erfolgen. Das Landesschulamt kann im Einzelfall ergänzende Nachweise fordern.(3) Der Schulträger hat den Nachweis zu erbringen, dass er die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Errichtung, die Organisation und die Verwaltungsführung der einzelnen Ersatzschule erfüllt. Er erbringt zur Unterhaltung der Ersatzschule eigene Leistungen.(4) Eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert, wenn von dem Schulträger Erleichterungen bezüglich des Schulgeldes oder Förderungen in einem Umfang gewährt werden, die es Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Verhältnissen ermöglichen, die Schule zu besuchen.(5) Soll eine Grundschule als Bekenntnisschule errichtet werden und ist der Schulträger keine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist durch den Schulträger eine Bestätigung der Religionsgemeinschaft vorzulegen, dass in der Konzeption der Schule das Bekenntnis der Religionsgemeinschaft Ausdruck findet.
Genehmigungsverfahren
§ 2 Genehmigungsverfahren(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule ist beim Landesschulamt schriftlich zu beantragen. Der vollständige Antrag mit den Angaben und den Unterlagen gemäß den Absätzen 4 und 5 ist bei allgemeinbildenden Ersatzschulen bis zum 1. Januar eines Jahres einzureichen. Die Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule, die der Bestätigung des besonderen pädagogischen Interesses bedarf, ist bis zum 1. Dezember eines Jahres zu beantragen. Bei berufsbildenden Schulen ist der vollständige Antrag mit den Unterlagen gemäß den Absätzen 4 und 5 acht Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebes einzureichen. Soweit die Angaben gemäß Absatz 4 Nr. 4 und die Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz 5 Nr. 2 nicht möglich sind, können in begründeten Einzelfällen diese Unterlagen nachgereicht werden.(2) Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule entscheidet das Landesschulamt bis zum 1. Juni eines Jahres. Für den berufsbildenden Bereich entscheidet das Landesschulamt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages. Bei Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule auf der Grundlage der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stellt das Landesschulamt zunächst fest, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt sind. Die Feststellung der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch die oberste Schulbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen.(3) Antragsteller erhalten nach Eingang der Unterlagen auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule eine Eingangsbestätigung. Bei Anträgen im allgemeinbildenden Bereich erfolgt mit Ausnahme der Anträge auf Errichtung von Grundschulen, die der Bestätigung des besonderen pädagogischen Interesses bedürfen, eine Information über den Stand des Genehmigungsverfahrens innerhalb von zwei Monaten. Im berufsbildenden Bereich und bei Anträgen auf Errichtung von Grundschulen, die der Bestätigung des besonderen pädagogischen Interesses bedürfen, erfolgt die Information innerhalb von drei Monaten. Ergibt sich aus der Information die Notwendigkeit von Ergänzungen, müssen diese innerhalb von sechs Wochen vom Antragsteller vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist möglich.(4) Der Antrag zur Genehmigung einer Ersatzschule muss folgende Angaben enthalten:1. Bezeichnung des Schulträgers: a) bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Staatsangehörigkeit sowie die Anschrift,b) bei Personenmehrheiten deren jeweiliger Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag, die jeweilige Staatsangehörigkeit sowie die jeweilige Anschrift,c) bei juristischen Personen: Name, Rechtsform, Sitz und Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Staatsangehörigkeit sowie die Anschriften der vertretungsberechtigten Personen, 2. Bezeichnung der Schule, Angaben gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, den Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes, vorläufige Angaben zur geplanten Schülerzahl und Zügigkeit sowie zu den vorgesehenen Abschlüssen, Angaben zur Dauer und Gliederung der Ausbildung (Vollzeit- oder Teilzeitform),3. Anschrift des Schulstandortes mit Angaben zur Lage, Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume (Mobiliar, Lehr- und Lernmittel), Nutzung weiterer erforderlicher Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen,4. Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Mitglieder der Schulleitung sowie der Lehrkräfte unter Angabe von Name und Vornamen, Geburtsort und Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Angaben zur wissenschaftlichen Ausbildung im Sinne von § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, zum geplanten Unterrichtseinsatz, die Benennung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Betreuungskräfte an Grund- und Förderschulen. Im Fall einer kollektiven Schulleitung sind zusätzlich die Angaben nach § 16a Abs. 2 Satz 5 und 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erbringen. Vertritt ein Mitglied der Schulleitung die Schulleitung nach außen, ist dieses zu benennen. Verfügt das Mitglied nur über eine beschränkte Vertretungsbefugnis, ist der Umfang entsprechend mitzuteilen.5. Angaben zur Gewährleistung von Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften,6. Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes und - soweit ein Schulgeld erhoben wird - Angaben zu dessen Höhe, zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung sowie über sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schule für die Eltern und die Schülerinnen und Schüler verpflichtend entstehende Kosten, insbesondere für unterrichtsergänzende Förder- und Freizeitangebote, Ganztagsangebote, Internatskosten, Aufnahmegebühren und Prüfungsgebühren,7. Angaben zu den Inhalten des Unterrichts, zu den Lehrzielen, zur Leistungsbewertung, zur Versetzung, zur Organisation der Ausbildung und der Schule.(5) Dem Antrag sind beizufügen:1. a) wenn der Träger eine natürliche Person ist, ein Lebenslauf und ein erweitertes Führungszeugnis gemäß den §§ 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), in der jeweils geltenden Fassung,b) wenn der Träger eine Personenmehrheit ist, die Lebensläufe und die erweiterten Führungszeugnisse gemäß den §§ 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter, der Gesellschaftsvertrag und ein entsprechender Registerauszug,c) wenn der Träger eine juristische Person jedoch keine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft oder eine von ihr errichtete Stiftung öffentlichen Rechts ist, die Lebensläufe und die erweiterten Führungszeugnisse gemäß den §§ 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes der vertretungsberechtigten Personen, der Gesellschaftsvertrag und der entsprechende Registerauszug,d) wenn der Träger eine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft oder eine von ihr errichtete Stiftung öffentlichen Rechts ist, die Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen und die zur Vertretung berechtigende Vollmacht,e) im Fall einer kollektiven Schulleitung sind zusätzlich die Nachweise nach § 16a Abs. 2 Satz 5 und 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erbringen. 2. a) für die Schulleiterin oder den Schulleiter Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder Nachweise über gleichwertige Abschlüsse und den beruflichen Werdegang. Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Schulleitung diese Voraussetzungen erfüllen, die andere Hälfte soll über eine geeignete Hochschulausbildung oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.b) für die Lehrkräfte Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder Nachweise über gleichwertige Abschlüsse. Bei Bewerbern mit gleichwertigen Abschlüssen sind zusätzlich Nachweise über den beruflichen Werdegang vorzulegen.c) für im Ausland erworbene Abschlüsse sind der Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Übersetzung des Abschlusses vorzulegen. Lehrkräfte, die keine deutschen Muttersprachler sind, müssen über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die durch ein Zertifikat zu belegen sind, das dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER) entspricht oder durch einen gleichwertigen Nachweis. Dies gilt nicht für Lehrkräfte mit einer Unterrichtsgenehmigung, die vor dem 8. August 2015 erteilt wurde. Satz 3 gilt nur im Zusammenhang mit der Beantragung von Unterrichtsgenehmigungen. Anderweitig im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung geforderte Nachweise werden hierdurch nicht berührt.d) erweiterte Führungszeugnisse gemäß den §§ 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes.e) Für folgende Personen kann auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verzichtet werden, wenn bei deren Arbeitgebern bereits ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt: aa) für Lehrkräfte, die aus dem Schuldienst für die Tätigkeit an einer Ersatzschule beurlaubt werden oder an dieser eine Nebentätigkeit ausüben,bb) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienstverhältnis einer Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine von ihr errichtete Stiftung öffentlichen Rechts undcc) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes, des Bundes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts. 3. die pädagogische Konzeption der Schule. Abweichungen von den Vorgaben der entsprechenden öffentlichen Schule sind zu erläutern. Bei Anträgen auf Errichtung einer Grundschule auf der Grundlage der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses ist das besondere pädagogische Interesse darzustellen und zu erläutern. Bei berufsbildenden Schulen beinhaltet die pädagogische Konzeption unter Bezugnahme auf die schulrechtlichen Vorgaben schulorganisatorische und inhaltliche Aussagen zum Bildungsgang gemäß Absatz 4 Nrn. 2 und 7 sowie Absatz 5 Nr. 4, die zu präzisieren sind,4. Lehrpläne für die gesamte Ausbildungsdauer, Stundentafeln für alle Schuljahrgänge, Muster der Zeugnisse, Muster der Beschulungsverträge, gegebenenfalls Muster für Ausbildungsverträge, Aussagen zu einheitlichen Prüfungsanforderungen. Bei berufsbildenden Schulen sind ergänzend Aufnahmeregelungen, curriculare Vorgaben, Regelungen zur fachpraktischen und praktischen Ausbildung, Beschulungsverträge und Zeugnisbestimmungen darzustellen; die Lehrpläne beziehungsweise curricularen Vorgaben sind für die gesamte Ausbildungsdauer in Form einer didaktischen Jahresplanung vorzulegen. Auf Unterlagen, die mit der Darstellung des pädagogischen Konzepts vorgelegt werden, kann verwiesen werden,5. ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Schulräumen oder dem Schulgebäude sowie den Sportstätten (z. B. Grundbuchauszug, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der Ersatzschulgenehmigung abgeschlossener Mietvertrag) einschließlich der Vorlage von Grundrissen,6. Muster, der mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den hauptberuflichen und den stundenweise beschäftigten Lehrkräften, den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Betreuungskräften vorgesehenen Arbeitsverträge,7. Gesamtübersicht aller Lehrkräfte mit der Angabe zur beabsichtigten Art des Anstellungsverhältnisses (hauptberuflich, stundenweise) an der Ersatzschule,8. der Haushaltsvoranschlag der Schule mindestens für drei Jahre sowie ein Nachweis über die Aufbringung der Eigenleistung und diesbezüglicher Leistungen Dritter insbesondere Bürgschaften, Kreditverträge, Spenden,9. Nachweise über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher, insbesondere baurechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten oder die Verpflichtungserklärung des Schulträgers, entsprechende Nachweise bis zum Schulbeginn vorzulegen,10. Verpflichtungserklärung des Schulträgers, eine Auflösung der Schule nur zum Ende eines Schuljahres vorzunehmen.(6) Kopien sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. Erweiterte Führungszeugnisse dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Einsatz von Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften
§ 3 Einsatz von Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften(1) Die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind für Ersatzschulen, die nicht bereits anerkannt sind oder keinen Anspruch auf Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben, beim Landesschulamt in amtlich beglaubigter Form in der Regel zwei Monate vor dem geplanten Unterrichtseinsatz einzureichen. Die Entscheidung über die Genehmigung wird innerhalb von einem Monat nach Bestätigung des Eingangs der vollständigen Unterlagen getroffen. Wird die Entscheidung nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist getroffen, gilt die Genehmigung bis zu einer endgültigen Entscheidung als erteilt.(2) Auf Antrag der Schulträger prüft das Landesschulamt, ob eine Lehrerin oder ein Lehrer die Voraussetzungen für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter erfüllt und erteilt eine Unterrichtsgenehmigung für den Zeitraum der Bestellung. Die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind in amtlich beglaubigter Form in der Regel zwei Monate vor einem geplanten Einsatz in der Schulleitung einzureichen. Die Entscheidung über die Genehmigung wird innerhalb von einem Monat nach Bestätigung des Eingangs der vollständigen Unterlagen getroffen.(3) Die Anzeige des Unterrichtseinsatzes für Lehrkräfte hat mit den Unterlagen gemäß des § 2 Abs. 5 Nr. 2 in amtlich beglaubigter Form zu erfolgen.(4) An anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen, die Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhalten, gilt die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach als erteilt. Für diese Lehrkräfte gilt § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Für den Einsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist keine gesonderte Unterrichtsgenehmigung erforderlich. Die Unterlagen für die Lehrkräfte gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 hat der Träger in amtlich beglaubigter Form vorzuhalten. Das Landesschulamt kann die Unterlagen bei Prüfungen im Rahmen seiner Aufsichtspflichten jederzeit einsehen. Dazu fordert das Landesschulamt den Träger auf, die Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen dem Landesschulamt innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung vorgelegt werden.(5) Die Anzeige des Unterrichtseinsatzes für Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen hat mit den vollständigen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 in amtlich beglaubigter Form zu erfolgen. Nach der Anzeige dürfen diese Personen an der Schule eingesetzt werden. Das Landesschulamt entscheidet über die Genehmigung innerhalb von drei Monaten. Nach Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung kann im Ausnahmefall auf Antrag des Schulträgers die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch das Landesschulamt erteilt werden, wenn der Schulträger darlegt, dass er zur Sicherstellung seines Erziehungs- und Bildungsauftrages darauf angewiesen ist.(6) Die Versagung der Unterrichtsgenehmigung oder der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung obliegt dem Landesschulamt.(7) Die pädagogische Eignung kann in der Regel durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit, in der mindestens die Hälfte der an der vergleichbaren öffentlichen Schule gültigen Regelstundenzahl unterrichtet wurde, nachgewiesen werden. Bei nicht mindestens dreijähriger Unterrichtstätigkeit erteilt das Landesschulamt eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Der Schulträger legt dem Landesschulamt nach einem Jahr eine Bewertung des Unterrichtseinsatzes der Lehrkraft vor, die sich an den Beurteilungskriterien für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen orientiert. Das Landesschulamt entscheidet, ob ein Unterrichtsbesuch vor Ablauf der Befristung erforderlich ist und erteilt bei Feststellung der pädagogischen Eignung eine Unterrichtsgenehmigung.(8) Personen mit wissenschaftlichem Studium nach § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann in Ausnahmefällen:1. nach erfolgreicher Ablegung der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein Unterrichtseinsatz an einer Ersatzschule gestattet werden oder2. analog den Ausschreibungsverfahren für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes eine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden, wenn eine Überprüfung der pädagogischen Eignung sichergestellt ist.Unterrichtseinsatz und Unterrichtsgenehmigung können befristet werden. Über die Überprüfung der pädagogischen Eignung für Lehrkräfte mit einer Unterrichtsgenehmigung nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet das Landesschulamt. Die Überprüfung der pädagogischen Eignung führt nicht zu einem Lehramtsabschluss. Aus einer an Schulen in freier Trägerschaft erfolgten Überprüfung der pädagogischen Eignung resultieren keine Ansprüche auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung mit einem vollwertigen Abschluss beider Phasen der Lehrerausbildung bei einem gegebenenfalls später vorgesehenen Wechsel in den öffentlichen Schuldienst.(9) Die wissenschaftliche Eignung ist nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung zurücksteht. Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen als der in § 16a Abs. 2 Satz 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgewiesenen wissenschaftlichen Ausbildung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wurde, trifft das Landesschulamt auf Antrag der Schulträger. Gleichwertige Leistungen sind insbesondere Magistergrade oder Diplome in dem jeweiligen Fachgebiet, Masterabschlüsse eines akkreditierten Studienganges einer Fachhochschule. Weitere Nachweise können im Einzelfall, sofern sie den von Lehrkräften im öffentlichen Schulwesen im Rahmen ihrer Ausbildung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind, berücksichtigt werden. Die Gleichwertigkeit kann sich auch aus einer Gesamtschau vorgelegter Leistungsnachweise ergeben. Dabei kann, abhängig von der Fallkonstellation, der Einsatz in der beantragten Schulform, Jahrgangsstufe, dem Unterrichtsfach oder Lernfeld, zu berücksichtigen sein. Ein Unterrichtseinsatz kann als Nachweis anerkannt werden, wenn vom Schulträger nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Anforderungen, die in wissenschaftlicher Hinsicht an eine Lehrkraft gestellt werden, erfüllt sind. Eine Orientierung an von den Vorgaben der Verordnung abweichenden Ausschreibungskriterien für den öffentlichen Dienst kann nur dann in Betracht kommen, wenn der der Kriterienauswahl zugrundeliegende Sachverhalt an den öffentlichen Schulen auch für den Träger zutrifft. Dieses ist vom Schulträger darzulegen.(10) Schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und von Lehrkräften sind dem Landesschulamt schriftlich mitzuteilen.
Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Waldorfschulen
§ 4 Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Waldorfschulen(1) Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung ist der Nachweis:1. einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer wissenschaftlichen Ausbildung und jeweils einer waldorfeigenen Zusatzausbildung oder2. der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife und einer mindestens vierjährigen grundständigen Ausbildung als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Die Ausbildung muss mit einem Mindestumfang von 120 Semesterwochenstunden erfolgt sein und neben der Ausbildung in den Grundlagen der drei Lernbereiche des Hauptunterrichts Kulturkunde (Leitfächer: Deutsch, Geschichte), Naturkunde (Leitfächer: Biologe, Chemie und Physik) und Mathematik eine schwerpunktmäßige Vertiefung in zwei dieser drei Lernbereiche und in einem Wahlfach im Umfang von insgesamt 80 Semesterwochenstunden beinhalten. Die Ausbildung muss mit einer Prüfung in jeweils einem Leitfach der schwerpunktmäßig vertieften Lernbereiche und im Wahlfach abgeschlossen sein.3. Für den Fall, dass die in Nummer 1 geforderte waldorfeigene Zusatzausbildung nicht unmittelbar begonnen werden kann, kann auf begründeten Antrag des Schulträgers für die Überbrückung der Wartezeit oder die begleitende Ausbildung eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden.(2) Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, können auf Antrag des Schulträgers eine Unterrichtsgenehmigung erhalten. Die Genehmigung berechtigt nur für den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer an Waldorfschulen in den Schuljahrgängen 1 bis 8 im Hauptunterricht und im Wahlfach.(3) Für Lehrkräfte, die Unterricht ab dem Schuljahrgang 9 in Waldorfschulen erteilen, ist der Nachweis einer entsprechenden schulformbezogenen Qualifikation gemäß § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich.
Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Änderungen
§ 5 Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Änderungen(1) Wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Landesschulamtes. Dieses gilt für die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule, Änderungen bei der Durchführung von Bildungsgängen sowie bei Veränderungen der Angaben nach § 2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 und 7. Die entsprechenden Unterlagen nach § 2 Abs. 5 sind dem Landesschulamt rechtzeitig vorzulegen Sofern dem Landesschulamt die Unterlagen bereits vorliegen, kann auf diese verwiesen werden. Änderungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 und die Änderung gemäß § 16 Abs. 3b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind sechs Monate vor deren Einführung vorzulegen. Eine Umwandlung der Schulform gemäß § 16 Abs. 3b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann nur zum Schuljahresbeginn erfolgen und ist mit den Unterlagen gemäß § 2 Abs. 4 Nrn. 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2, 3, 10 und soweit erforderlich Nrn. 5, 8, 9 zu beantragen.(2) Der Wechsel der Trägerschaft einer Ersatzschule ist dem Landesschulamt vom abgebenden Schulträger spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels anzuzeigen.(3) Der übernehmende Schulträger weist gegenüber dem Landesschulamt die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß dem erteilten Genehmigungsbescheid der zu übernehmenden Ersatzschule bis zur Übernahme des Schulbetriebes mit den erforderlichen Unterlagen nach. Änderungen der schulfachlichen und schulrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Der übernehmende Schulträger fügt dem Antrag zur Genehmigung des Trägerwechsels die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 bei.(4) Der übernehmende Schulträger erhält nach Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule durch das Landesschulamt. Mit dieser Genehmigung wird der Trägerwechsel wirksam.(5) Wesentliche Änderungen bei den Arbeitsverträgen der Schulleiterinnen, der Schulleiter, der Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Betreuungskräfte im Sinne von § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind dem Landesschulamt anzuzeigen. Das betrifft folgende Änderungen:1. die Absenkung der Höhe des Gehalts,2. die Absenkung der Pflichtstundenzahl, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl über 20 v. H. der Regelstundenzahl der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und die Erhöhung der Pflichtstundenzahl ohne angemessene Erhöhung des Gehalts,3. die Absenkung des Beschäftigungsumfanges und die Erhöhung des Beschäftigungsumfanges bei den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Betreuungskräften ohne angemessene Erhöhung des Gehalts,4. die Änderung der Kündigungsfrist.Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen, die auf Verlangen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt sind.
Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 6 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren(1) Eine Ersatzschule bietet im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wenn sie im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben wurde und sie ihren angestrebten Ausbau der Schuljahrgänge stetig entwickelt. Wenn im dritten Jahr des Betriebes die Schuljahrgänge der genehmigten Schulform nicht voll ausgebaut sind und vorgesehene Abschlussprüfungen nicht abgenommen worden sind, wird die Anerkennung nur unter dem Vorbehalt des weiteren Ausbaus ausgesprochen. Bei berufsbildenden Schulen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn der jeweils genehmigte Bildungsgang im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben, einmal durchlaufen wurde und kontinuierlich jährlich neue Klassen gebildet wurden. (2) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule im Sinne von § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist beim Landesschulamt zu beantragen. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Darstellung der Entwicklung der Schülerzahlen,2. ein Überblick zur Unterrichtsversorgung mit der Anzahl der hauptberuflichen und stundenweise beschäftigten Lehrkräfte,3. die aktuellen Arbeitsverträge,4. die Muster der Schulverträge und Regelungen zum Sonderungsverbot. (4) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der schriftliche Antrag soll dem Landesschulamt frühestens sechs Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist oder spätestens sechs Monate vor dem Termin, zu dem die Ersatzschule die Anerkennung anstrebt, vorliegen. (5) Das Landesschulamt entscheidet grundsätzlich bis zum Schuljahresbeginn des laufenden Kalenderjahres.
Widerrufsvoraussetzungen und -verfahren
§ 7 Widerrufsvoraussetzungen und -verfahren(1) Sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht mehr erfüllt, teilt das Landesschulamt dem Schulträger die festgestellten Mängel mit und räumt ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel ein.(2) Kommt der Schulträger dem nicht nach, ist die Genehmigung zu widerrufen.
Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfe
§ 8 Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfe(1) Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Feststellung, dass nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb die Genehmigungsvoraussetzungen fortdauern und die Schule ihren angestrebten Ausbau der Schuljahrgänge stetig entwickelt. Wenn im dritten Jahr des Betriebes die Schuljahrgänge der Schule nicht voll ausgebaut sind und vorgesehene Abschlussprüfungen nicht abgenommen worden sind, wird die Finanzhilfe nur unter dem Vorbehalt des weiteren Ausbaus der einzelnen Ersatzschule gewährt. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Schulträgers mit den Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3.(2) Finanzhilfe kann auch vor Ablauf der Dreijahresfrist, aber nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres auf Antrag gewährt werden, wenn der Träger einer Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat. Hierzu stellt der Schulträger einen Antrag beim Landesschulamt. Dieses prüft, ob die erforderlichen Haushaltmittel zur Verfügung stehen. Dem Antrag ist ein Nachweis über das bestehende Einvernehmen mit dem zuständigen öffentlichen Schulträger nach § 65 Abs. 1 oder 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dem Träger der Schulentwicklungsplanung nach § 22 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beizufügen. Durch die Erteilung des Einvernehmens wird der öffentliche Schulträger nicht von seiner Verpflichtung entbunden, dauerhaft ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Schulen vorzuhalten.(3) Der Schülerkostensatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht wird nur gewährt, wenn gemäß den für das öffentliche Schulwesen geltenden Vorschriften ein gültiges sonderpädagogisches Fördergutachten vorliegt, in dem gemäß § 4 und § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (GVBl. LSA S. 414), in der jeweils geltenden Fassung ein sonderpädagogischer Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers bestätigt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist im Antragsverfahren der Nachweis zu führen, ob Förderschullehrkräfte oder Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Kompetenz den Förderunterricht durchführen.
Gewährung und Abrechnung der Finanzhilfe
§ 9 Gewährung und Abrechnung der Finanzhilfe(1) Die Finanzhilfe wird für ein Schuljahr (Bewilligungsjahr) gewährt. Sie ist für das nächste Schuljahr bis zum 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich beim Landesschulamt zu beantragen. Dem Antrag sind bestätigte Schüler- und Klassenzahlen für das Schuljahr durch den Schulträger beizufügen. Wird ein Antrag erst im Verlaufe des Schuljahres gestellt, erhält der Schulträger erst vom ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats an die Finanzhilfe. Im berufsbildenden Bereich können im Fall einer verspäteten Klassenbildung bestätigte Schülerzahlen nachgereicht werden, wenn zuvor ein Antrag auf voraussichtliche Finanzhilfe für die einzurichtende Klasse fristgemäß eingereicht wurde. Der Schulträger erhält dann die Finanzhilfe ab dem Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns.(2) Mit einem Erstantrag auf Finanzhilfe hat der Schulträger den letzten Jahresabschluss oder die letzte Jahresrechnung, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit einzureichen.(3) Die voraussichtliche Finanzhilfe wird für Schülerinnen und Schüler gewährt, die zu Beginn des Schuljahres oder bei Antragstellung auf den vom Schulträger bestätigten, dem Antrag beizufügenden Schullisten verzeichnet sind. Sollten sich Abweichungen der Schülerzahlen um mindestens 10 v. H. ergeben, ist das Landesschulamt zu unterrichten. Geringfügige zahlenmäßige Veränderungen der Schülerzahlen werden im abschließenden Finanzhilfebescheid berücksichtigt.(4) Das Landesschulamt leistet Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Finanzhilfe in monatlichen Teilbeträgen. Über die Höhe informiert das Landesschulamt den Schulträger auf der Grundlage der gemeldeten Schülerzahlen.(5) Nach Abschluss des Schuljahres setzt das Landesschulamt unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen und der bestätigten Schülerlisten mit den Eintritts- und Austrittsdaten der Schülerinnen und Schüler die Höhe der Finanzhilfe endgültig fest und fertigt die entsprechenden Finanzhilfebescheide. Grundlage hierfür sind die vom Schulträger unterzeichneten Klassenlisten über die Anwesenheit. Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 10 Abs. 1 keine Finanzhilfe gewährt wird, sind in den Klassenlisten gesondert auszuweisen. Ist dem Schulträger für das Bewilligungsjahr ein Betrag ausgezahlt worden, der die im Finanzhilfebescheid festgesetzte Finanzhilfe übersteigt, erfolgt die Aufrechnung im folgenden Bewilligungsjahr. Bei einer Unterschreitung erfolgt die Nachzahlung im folgenden Bewilligungsjahr.
Ausgestaltung der Finanzhilfe
§ 10 Ausgestaltung der Finanzhilfe(1) Finanzhilfe wird gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz. Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers wird nach einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt.(2) Für die Freien Waldorfschulen wird gemäß § 18a Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Berechnung der Finanzhilfe für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule, für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 12 die Sekundarschule zugrunde gelegt, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 wird zu 50 v. H. die Sekundarstufe II des Gymnasiums und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums für die Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt.(3) Die Berechnungsgrößen des Schülerkostensatzes sind wie folgt bestimmt:1. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Gemeinschaftsschule und des Fachgymnasiums wird der mittlere Aufwand an „Lehrerwochenstunden je Schüler“ auf Landesebene zugrunde gelegt.2. Die Entgeltgruppen und Stufen für die Lehrkräfte werden wie folgt festgesetzt: a) Grundschule: Entgeltgruppe 11 Stufe 4; ab 1. Januar 2020 Entgeltgruppe 11 Stufe 5, b) Sekundarschule: ab 1. August 2013 80 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4, 20 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4; ab 1. August 2014 85 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4, 15 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4; ab 1. August 2015 90 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4, 10 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4; ab 1. Januar 2020 90 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 5, 10 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 5; c) Förderschulen: ein Drittel der Entgeltgruppe 11 Stufe 4, zwei Drittel der Entgeltgruppe 13 Stufe 4; ab 1. Januar 2020 ein Drittel der Entgeltgruppe 11 Stufe 5, zwei Drittel der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 5; d) Gymnasium: Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 4; ab 1. Januar 2020 Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 5; e) Gesamtschulen: 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat), 60 v. H. wie Sekundarschullehrkräfte (Buchstabe b); ab 1. Januar 2020 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 5, 60 v. H. wie Sekundarschullehrkräfte (Buchstabe b). f) Für Gemeinschaftsschulen werden die maßgeblichen Entgeltgruppen entsprechender öffentlicher Schulen herangezogen. Ab 1. August 2019 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 4, 60 v. H. wie Sekundarschullehrkräfte (Buchstabe b).Ab 1. Januar 202040 v. H. der Entgeltgruppe 13 Stufe 5,60 v. H. wie Sekundarschullehrkräfte (Buchstabe b). g) Berufsbildende Schulen: Fachtheorie: 40 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4, 60 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 4; Fachpraxis: Entgeltgruppe 9 Stufe 4; ab 1. August 2019 Fachtheorie: 40 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 4, 60 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 4; Fachpraxis: Entgeltgruppe 9b Stufe 4; ab 1. Januar 2020 Fachtheorie: 40 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 5, 60 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 5; Fachpraxis: Entgeltgruppe 9b Stufe 5. 3. Die Entgeltgruppen und Stufen für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Betreuungskräfte werden wie folgt festgelegt: a) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen: Entgeltgruppe 8 Stufe 5; ab 1. Januar 2020 Entgeltgruppe S 8a Stufe 5; b) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen: Entgeltgruppe 9 Stufe 4; ab 1. August 2019 Entgeltgruppe 9a Stufe 4;ab 1. Januar 2020 Entgeltgruppe S 8b Stufe 5; c) Betreuungskräfte an Förderschulen: Entgeltgruppe 6 Stufe 5; ab 1. Januar 2020 Entgeltgruppe S 4 Stufe 5. 4. Der abzuschmelzende zu gewährende Ausgleichsbetrag für Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, wird wie folgt festgesetzt: a) Lehrkräfte an Grundschulen: 5 801,41 Euro; b) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen: 3 074,11 Euro; c) Lehrkräfte an Sekundarschulen: 5 093,39 Euro; d) Lehrkräfte an Gymnasien: 5 926,72 Euro; e) Lehrkräfte an Gesamtschulen: 4 351,84 Euro; f) Lehrkräfte an Förderschulen: 5 888,38 Euro; g) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen: 3 295,84 Euro; h) Betreuungskräfte an Förderschulen: 3 095,25 Euro; i) Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen - Fachtheorie: 5 876,60 Euro; j) Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen - Fachpraxis: 4 474,09 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 in vierzehn gleichmäßigen Teilschritten abgeschmolzen.5. Der Schülerkostensatz für eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht setzt sich zusammen aus dem Schülerkostensatz derjenigen Schulform, in der der gemeinsame Unterricht stattfindet, und einem pauschalen Zuschuss für die sonderpädagogische Förderung. Dieser Zuschuss ergibt sich aus 92 v. H. der Personalkosten der für die zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts festgelegten Lehrerwochenstunden der sonderpädagogischen Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers im gemeinsamen Unterricht im entsprechenden Förderschwerpunkt an öffentlichen Schulen. Mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen werden 16,5 v. H. des Zuschusses nach Satz 2 als Sachkostenzuschuss gewährt. Der Förderbedarf kann durch Förderschullehrkräfte oder wenn keine Förderschullehrkraft eingesetzt werden kann, ausnahmsweise durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Kompetenz erteilt werden. Für die Berechnung wird das Jahresentgelt für eine Förderschullehrkraft oder eine Lehrkraft mit sonderpädagogischer Kompetenz entsprechend der besuchten Schulform berücksichtigt. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Lehrerwochenstunden ergibt sich aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben an öffentlichen Schulen für das vorangegangene Schuljahr und den erfolgten Stundenzuweisungen.6. In der Anlage wird das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen geregelt und werden die Stundenpauschalen festgesetzt.(4) Über den tatsächlichen Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Grundschule legt der Schulträger dem Landesschulamt eine Kopie der Arbeitsverträge vor. Über den tatsächlichen Einsatz von Förderschulpädagogen zur Absicherung der präventiven sonderpädagogischen Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule legt der Schulträger dem Landesschulamt als Nachweis eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie Qualifikationsnachweise vor.(5) Die vorläufigen Schülerkostensätze sowie die für die Berechnung zu Grunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze nach Abschluss des Schuljahres zum 1. September eines jeden Jahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.(6) Für die Gemeinschaftsschule wird übergangsweise bis zum Schuljahr 2017/2018 50 v. H. der Klassenfrequenz der Sekundarschule und 50 v. H. des Gymnasiums festgelegt, bis eine eigenständige Klassenfrequenz der Gemeinschaftsschule veranschlagt werden kann.(7) Bei der Beurlaubung von Lehrkräften gemäß § 16a Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Bezügen oder unter Fortzahlung des Entgelts vermindert sich die dem Schulträger zu gewährende Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die Lehrkraft an Personalkosten einschließlich der gewährten Beihilfe entsteht. Bei der Beurlaubung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Versorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus 30 v. H. der jährlichen Bezüge auf die Finanzhilfe angerechnet.
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe
§ 11 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe(1) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden und darf nicht verpfändet oder abgetreten werden.(2) Der Schulträger hat jährlich bis zum 15. Juli einen Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr dem Landesschulamt vorzulegen. Der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter ist unter Einsatz der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen. Die Gemeinnützigkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das Landesschulamt kann die Frist auf Antrag des Schulträgers mit entsprechender Begründung um sechs Monate verlängern.(3) Das Landesschulamt kann die Vorlage eines von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses verlangen. Ist ein Schulträger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist ein von der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung geprüfter Jahresabschluss für die Ersatzschule vorzulegen. Sofern eine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft berechtigt ist, den Jahresabschluss eines Schulträgers zu prüfen, gilt diese Prüfung als gleichwertiger Nachweis.(4) Werden die für die Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfe zu erbringenden Nachweise nicht oder nur teilweise vorgelegt, kann das Landesschulamt die Auszahlung der Finanzhilfe nach § 9 Abs. 4 ganz oder teilweise zurückbehalten. Werden auch nach einer gesetzten Nachfrist von zwei Monaten keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, kann der Finanzhilfebescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.(5) Wird die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nicht nachgewiesen, kann der Finanzhilfebescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.(6) Ausgaben für die Geschäftsführung (geschäftsführendes Personal, Verwaltungsaufwendungen, Büromaterial) gelten nur bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Umfanges der Finanzhilfe als Ausgaben für den Schulbetrieb.(7) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzhilfebescheide die Schülerlisten und sämtliche Unterlagen über die Verwendung der Finanzhilfe aufzubewahren.
Statistische Auskunftspflicht
§ 12 Statistische AuskunftspflichtDie Schulträger sind im Rahmen von statistischen Erhebungen über Lehrkräfte verpflichtet, der obersten Schulbehörde oder einer von ihr beauftragten öffentlichen Stelle schulbezogen die erforderlichen Daten bereit zu stellen.
Anzeige
§ 13 Anzeige(1) Der Schulbetrieb einer Ergänzungsschule kann sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen aufgenommen werden, wenn nicht die Errichtung der Ergänzungsschule untersagt wurde oder das Landesschulamt noch ergänzende Unterlagen angefordert hat. Unvollständige Anträge werden innerhalb von drei Wochen nach Posteingang mit einem Hinweis auf die Unvollständigkeit an den Antragsteller zurückgesandt.(2) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule hat die in § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 2, 3, 4, und 7 aufgeführten Angaben zu enthalten. Der Anzeige sind die in § 2 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 5, 9 und 10 genannten Nachweise und Unterlagen sowie der Lehrplan beizufügen.(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich dem Landesschulamt anzuzeigen.(4) Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Anerkennung von Ergänzungsschulen
§ 14 Anerkennung von Ergänzungsschulen(1) Eine Anerkennung kann auf Antrag dann verliehen werden, wenn der Unterricht nach einem vom Landesschulamt genehmigten Lehrplan erteilt wird und an der von der Schule vermittelten Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.(2) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist beim Landesschulamt einzureichen. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 12 Abs. 2 und der Entwurf einer Prüfungsordnung beizufügen.
Schulleitung und Lehrkräfte
§ 15 Schulleitung und LehrkräfteSchulleiterin und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an einer Ergänzungsschule müssen von ihrer Ausbildung geeignet sein, dass das Bildungsgangziel erreicht werden kann. Der Unterrichtseinsatz ist durch das Landesschulamt zu versagen, wenn durch den Einsatz der Lehrkraft das Bildungsziel gefährdet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die nachgewiesenen Prüfungen im Werte der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht gleichkommen oder gleichwertige Leistungen nicht vorliegen.
Übergangsvorschriften
§ 16 Übergangsvorschriften(1) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2008/2009 bis 2012/2013 wird gemäß § 18a Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Freien Waldorfschulen für die Berechnung des Schuljahrganges 13 zu 50 v. H. die Sekundarstufe II und zu 50 v. H. der Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt.(2) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2007/2008 bis 2019/2020 der Freien Waldorfschulen werden in der Anlage:1. das Verfahren für die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und2. die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt.(3) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2003/2004, 2008/2009 und 2009/2010 wird der Sachkostenzuschuss neu berechnet. Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung des Sachkostenzuschusses gemäß § 18a Abs. 2 Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44).(4) Für Anträge auf Genehmigung von Grundschulen für das Schuljahr 2019/2020, die der Bestätigung des besonderen pädagogischen Interesses bedürfen, gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Fristen.(5) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2007/2008 bis 2013/2014 der Grundschulen werden in der Anlage Teil 5:1. das Verfahren und die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und2. die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt.(6) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2008/2009 bis 2012/2013 der Grundschulen wird für die Berechnung des Jahresentgelts gemäß §18a Abs. 8 Nr. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a der Ersatzschulverordnung in der am 31. Juli 2013 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgesetzt. Gleichzeitig wird der gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b der Ersatzschulverordnung in der am 31. Juli 2013 geltenden Fassung zu gewährende Ausgleichsbetrag für Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, für die vorgenannten Bescheide auf 3 074,11 Euro festgesetzt.(7) Für noch nicht bestandskräftige Bescheide der Schuljahre 2007/2008 bis 2013/2014 der Sekundarschulen werden in der Anlage Teil 6:1. das Verfahren und die Festsetzung der Stundenpauschalen rückwirkend geregelt und2. die Stundenpauschalen rückwirkend festgesetzt.(8) Für die Finanzhilfebescheide nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 werden für die Berechnung der Jahresentgelte nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Entgeltgruppen und die jeweils zu berücksichtigende Stufe wie folgt festgesetzt:1. für Lehrkräfte a) Grundschule: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 6; b) Sekundarschule: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 75 v. H. der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 5, 25 v. H. der Entgeltgruppe 11 Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 90 v. H. der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 6, 10 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 6; c) Förderschulen: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 zwei Drittel der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 5, ein Drittel der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023: zwei Drittel der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 6, ein Drittel der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 6; d) Gymnasium: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 6; e) Gesamtschulen: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 5, 54 v. H. der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 5, 6 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 6, 54 v. H. der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 6, 6 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 6; f) Gemeinschaftsschulen: ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 40 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) Stufe 6, 54 v. H. der Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 5, 6 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5; g) Berufsbildende Schulen: ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Fachtheorie: 60 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 5, 40 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5, Fachpraxis: Entgeltgruppe 9 (große) TV-L Stufe 5; ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 Fachtheorie: 40 v. H. der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 6, 60 v. H. der Entgeltgruppe 13 (Studienrat) TV-L Stufe 6, Fachpraxis: Entgeltgruppe 9b TV-L Stufe 6;2. für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Betreuungskräftea) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen:ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008Entgeltgruppe 8 TV-L Stufe 6;ab 1. August 2021 bis 31. Juli 202357 v. H. der Entgeltgruppe S 8a TV-L Stufe 6,43 v. H. der Entgeltgruppe S 8a Stufe 3;b) pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen:ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008Entgeltgruppe 9 (kleine) TV-L Stufe 4;ab 1. August 2021 bis 31. Juli 202355 v. H. Entgeltgruppe S 8b TV-L Stufe 6,45 v. H. Entgeltgruppe S 8b TV-L Stufe 3;c) Betreuungskräfte an Förderschulen:ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008Entgeltgruppe 6 TV-L Stufe 6;ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023Entgeltgruppe S 4 TV-L Stufe 6.(9) Die Berechnung der Stundenpauschalen für die Finanzhilfebescheide nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Schuljahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 erfolgt auf Grundlage von § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Festsetzung der Stundenpauschalen erfolgt in der Anlage Teil 9 bis Teil 10.(10) (10) Für die Finanzhilfebescheide nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft des Schuljahres 2021/2022 wird der Ausgleichsbetrag, welcher beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 in vierzehn gleichmäßigen abgeschmolzen wird, gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt festgesetzt: 1. Lehrkräfte an Grundschulen: 2 660,99 Euro; 2. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen: 2 592,52 Euro; 3. Lehrkräfte an Sekundarschulen: 2 660,99 Euro; 4. Lehrkräfte an Gymnasien: 2 660,99 Euro; 5. Lehrkräfte an Gesamtschulen: 2 660,99 Euro; 6. Lehrkräfte an Förderschulen: 2 660,99 Euro; 7. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen: 2 660,99 Euro; 8. Betreuungskräfte an Förderschulen: 2 592,52 Euro; 9. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen - Fachtheorie: 2 660,99 Euro; 10. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen - Fachpraxis: 2 660,99 Euro.(11) Für die Berechnung der Schülerkostensätze der Schuljahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 sind die nach Absatz 9 in der Anlage Teil 9 bis 10 festgesetzten Stundenpauschalen nur zu Grunde zu legen, wenn diese im Wert höher sind, als die gemäß der Anlage Teil 7 bis 8 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 (GVBl. LSA S. 390, 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2022 (GVBl. LSA S. 187), festgesetzten Stundenpauschalen. Für die Berechnung der Schülerkostensätze des Schuljahres 2021/2022 wird in Abweichung zu Absatz 10 der jeweilige Ausgleichsbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, zu Grunde gelegt.(12) Für die Berechnung und Festsetzung der Stundenpauschalen der Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026, werden als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines neuen Finanzierungsmodells als Zusatzbedarfe auch diejenigen Stunden berücksichtigt, die sich aus der Differenz des arithmetischen Mittels (der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge) und des durchschnittlich zugewiesenen Grundbedarfes der entsprechenden öffentlichen Schulen ergeben. Beim durchschnittlich zugewiesenen Grundbedarf sind nur diejenigen Stunden zu berücksichtigen, die sich aus dem Produkt von schülerzahlbezogenem Faktor und Gesamtschülerzahl der öffentlichen Schulen zuzüglich des Sockelbetrages ergeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 (GVBl. LSA S. 166) außer Kraft.
Anlage (zu § 10 Abs. 3 Nr. 6, § 16 Abs. 2)Verfahren und Festsetzung der Stundenpauschalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.