Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) Vom 21. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2004
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2004, 879
Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203), wird verordnet:
Sammelstellen
§ 1 SammelstellenForstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 2 Aufsicht bei der Erzeugung von forstlichem VermehrungsgutForstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
Ernte von Zierzapfen
§ 3 Ernte von Zierzapfen(1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden: 1. Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August, 2. Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai, 3. alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis zum 30. September. (2) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Erntezeiten nach Absatz 1 zulassen, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweisen kann und gewährleistet, dass aus den Zapfen kein Saatgut gewonnen wird oder die Zapfen nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 forstliches Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,2. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt,3. entgegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung Zierzapfen zu anderen als den dort angegebenen Zeiten erntet. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die obere Forstbehörde übertragen.
Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Erlass von RechtsverordnungenAufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes wird die Ermächtigung, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben auf das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
In-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.