Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) Vom 13. Juni 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.1995
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1995, 175
§ 1(1) Beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet. (2) Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Berufsverbände der Landwirtschaft von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf die Dauer von fünf Jahren berufen.(3) Zu den Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes zählt auch der Geschäftsführer einer juristischen Person, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.
§ 2Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.