FI/GFIH-AG · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (FI/GFIH-AG)1 Vom 22. Dezember 2004

Ausfertigungsdatum:
22.12.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 866
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörden für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Das für die Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung 1. die besonderen Anforderungen, die an die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte zu stellen sind, und den Umfang ihrer Beauftragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/ 2006), zu regeln,2. nähere Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, Lehrgänge, Prüfungen, Befähigungsnachweise sowie Fort- und Weiterbildung des in der Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygieneüberwachung tätigen Personals zu erlassen.

§ 2

Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten

§ 2 Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten(1) Die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann durch Satzung bestimmen, dass folgende Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übertragen werden: 1. die Zuständigkeit für die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Fleisch (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2618, 2653);2. die Überwachung von Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2618, 2653);3. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2618, 2653);4. die Überwachung von Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005, BGBl. I S. 2618, 2653);5. die Bestellung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653). Soweit die als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Tätigen nicht als Beliehene nach Satz 1 selbst tätig sind, erfolgt jede Bestellung amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach Satz 1 Nr. 5 durch Beliehene im Einvernehmen mit der beleihenden Behörde. (2) Aufgrund einer nach Absatz 1 erlassenen Satzung kann auf Antrag beliehen werden, 1. wer zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,2. wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und3. wenn gewährleistet ist, dass die fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften beachtet werden. (3) Jede Beleihung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Beleihung ist zulässig.

§ 3

Mitwirkungspflichten bei der Aus- und Fortbildung

§ 3 Mitwirkungspflichten bei der Aus- und Fortbildung(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihren Schlachtbetrieb für die Aus- und Fortbildung des in der Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolle tätigen Personals zur Verfügung zu stellen. Die dabei anfallenden Kosten sind von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erstatten. (2) Das Grundrecht des Eigentums ( Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Berufsfreiheit ( Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden durch Absatz 1 eingeschränkt.

§ 4

Kosten

§ 4 KostenFür Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erheben. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Regelungen enthält, sind die Kosten nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 5

Bemessung der Gebühren

§ 5 Bemessung der Gebühren(1) Für Amtshandlungen im Sinne des § 4 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt sowohl bei der Gebührenbestimmung in einer Gebührenordnung als auch bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr im Einzelfall. Ab dem 1. Januar 2008 werden die Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bemessen. Für vor diesem Zeitraum liegende Amtshandlungen ist bei der Bemessung der Gebühren die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 32 S. 14) für die Zeit 1. vom 1. April 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 nach Maßgabe der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG L 194 S. 24), nach Maßgabe der Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebende Gebühren (ABl. EG L 194 S. 28), geändert durch Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG L 268 S. 105) sowie nach Maßgabe der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG (BAnz. Nr. 37 S. 901),2. vom 1. Januar 1994 bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG L 340 S. 15) und3. ab dem 1. Juli 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG L 162 S. 1) zu beachten.(2) Für die Amtshandlungen im Sinne des § 4 werden kostendeckende Gebühren mindestens in Höhe der Mindestgebühren erhoben, die in den in Absatz 1 genannten europäischen Rechtsakten vorgesehen sind. Für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bei Geflügelfleisch und Fleisch von Kaninchen und Kleinwild (mit Ausnahme von Wildschweinen und (Wild-)Wiederkäuern) sind Mindestgebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.(3) Zur Deckung der tatsächlichen Kosten können höhere Gebühren als die Mindestgebühren erhoben werden. In diesem Fall sind Gebühren für Kontrollen und Untersuchungen in Zusammenhang mit der Zerlegung für die Zeit vom 1. Juli 1994 auf Stundenbasis zu bemessen. Ab 1. Juli 1997 wird dafür der Nachweis vorausgesetzt, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen. (4) Die Gebührensätze werden 1. für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier, unterschieden nach Tierart,2. für die Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch und3. für die Durchführung einer europa- bzw. bundesrechtlich vorgeschriebenen TSE-Untersuchung je Tier,4. für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung vorbehaltlich des Absatzes 3 je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird, bemessen.(5) In die Berechnung kostendeckender Gebühren für die Amtshandlungen, deren Finanzierung in den in Absatz 1 genannten europäischen Rechtsakten geregelt ist, sind bis zum 31. Dezember 2007 1. die Lohn- und Lohnnebenkosten der Untersuchungsstelle und2. die durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzuzurechnen sind, und ab dem 1. Januar 2008 3. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,4. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten und5. Kosten für die Probenahme und Laboruntersuchung einzustellen. Diese Kosten umfassen auch Auslagen im Sinne des § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.(6) Die zuständigen Behörden haben vor Erhebung der Gebühren dem Landesverwaltungsamt die Methode der Berechnung der Gebühren mitzuteilen. Dieses prüft, ob die Methode der Berechnung der Gebühren den Anforderungen der Verordnung entspricht und teilt die Methode dem für das Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht zuständigen Ministerium mit, das diese veröffentlicht und der Kommission mitteilt.

§ 6

Kostenschuldner

§ 6 KostenschuldnerDie Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten, für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung oder bei eingelagertem Fleisch werden von demjenigen, der die Schlachtung, Zerlegung oder Einlagerung durchführt, getragen. Die Kosten für Rückstandsuntersuchungen und -kontrollen trägt derjenige, der die Schlachtung durchführt.

§ 7

Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 7 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

§ 8

Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 8 Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

§ 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

§ 9 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf § 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung geändert werden.

§ 10

In-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-TretenEs treten in Kraft:1. §§ 5 und 8hinsichtlich des Kostentarifs lfd. Nr. 172 Tarifstellen 1.1.1.1.1. bis 1.1.5.3., 1.1.6.2.1. bis 1.1.6.2.3., 1.1.7.2.1.1. bis 1.1.7.2.3.3., 1.2. und 1.3., lfd. Nr. 173 Tarifstellen 2.2.1. bis 2.2.3. mit Wirkung vom 1. April 1992,hinsichtlich des Kostentarifs lfd. Nr. 174 Tarifstellen 1.1.1. bis 1.1.3. mit Wirkung vom 7. Oktober 1997,2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach seiner Verkündung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.