FM Fischerei-ZustVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (Fischereifördermaßnahmenzuständigkeitsverordnung - FM Fischerei-ZustVO) Vom 16. September 2024

Ausfertigungsdatum:
16.09.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 252
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FM

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen

§ 1 Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder FördermaßnahmenGemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank wird die Zuständigkeit zur Durchführung von Fördermaßnahmen in der Fischerei und der Aquakultur abweichend von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.