FischAufsV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher Vom 10. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
10.12.2014
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 536
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FischAufsV

Aufgrund des § 34 Satz 2 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6, 11), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:

§ 1

Voraussetzungen

§ 1 Voraussetzungen(1) Als Fischereiaufseher werden Personen auf eigenen Antrag bestätigt. Voraussetzung ist ein personenbezogener Vorschlag, der von Inhabern oder Pächtern von1. Eigentumsfischereirechten nach § 5 des Fischereigesetzes oder2. unbeschränkten selbständigen Fischereirechten, die in das Verzeichnis der Fischereirechte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,gestellt wurde und der sich auf bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken bezieht. Inhaber von Fischereirechten nach Satz 2 haben nur ein Vorschlagsrecht, wenn die Fischereiausübungsrechte nicht verpachtet sind.(2) Die Bestätigung setzt voraus, dass Bedarf für die Bestätigung eines Fischereiaufsehers besteht und der Antragsteller1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fischereigesetzes erfüllt,3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,4. persönlich geeignet ist und5. über die erforderliche Sachkunde verfügt.(3) Die im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten werden 30 Jahre gespeichert.

§ 2

Zuverlässigkeit

§ 2 Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist und die Eintragung hierüber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist. (2) Mit dem Antrag nach § 1 Abs. 1 ist ein Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Monat sein darf.

§ 3

Persönliche Eignung

§ 3 Persönliche EignungDie erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel, psychisch krank oder debil oder aus anderen gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Aufgaben als bestätigter Fischereiaufseher ordnungsgemäß nachzukommen.

§ 4

Sachkunde

§ 4 SachkundeSachkundig ist, wer über ausreichende Kenntnisse zur Fischereiausübung, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts verfügt. Der Nachweis hierüber ist durch einen erfolgreich absolvierten Fischereiaufseherlehrgang oder in einem Fachgespräch bei der Fischereibehörde zu führen. Bestätigte Fischereiaufseher sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.

§ 5

Zuständigkeiten

§ 5 ZuständigkeitenZuständig für die Bestätigung ist die Fischereibehörde, in deren Gebiet die Gewässer oder Gewässerstrecken nach § 1 Abs. 1 liegen. Liegen diese im Zuständigkeitsbereich mehrerer Fischereibehörden, ist die Fischereibehörde für die Bestätigung zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Vor der Bestätigung sind die anderen Fischereibehörden anzuhören.

§ 6

Bestätigung, Aufsicht

§ 6 Bestätigung, Aufsicht(1) Die Bestätigung als Fischereiaufseher erfolgt für fünf Jahre. Die Fischereiaufseher sind über ihre Pflicht zur gewissenhaften Tätigkeit, zu unparteiischem Handeln und zur Verschwiegenheit zu belehren. Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen und von dem Fischereiaufseher und dem Bediensteten der Fischereibehörde, der die Belehrung vorgenommen hat, zu unterschreiben. Die Bestätigung erfolgt durch Aushändigung des Ausweises nach § 7.(2) Die Fischereibehörde führt die Fachaufsicht über die von ihr bestätigten Fischereiaufseher.

§ 7

Ausweis

§ 7 Ausweis(1) Die Ausstellung des Ausweises erfolgt nach dem Muster der Anlage 2. Der Ausweis ist mit einer Kontrollnummer zu versehen.(2) Der Ausweis ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen und bei der Durchführung einer Kontrolle von Personen unaufgefordert vorzuzeigen.(3) Der Ausweis ist der Fischereibehörde zurückzugeben, wenn die Tätigkeit als bestätigter Fischereiaufseher beendet ist.(4) Der Verlust des Ausweises ist der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 8

Änderung, Widerruf

§ 8 Änderung, Widerruf(1) Die Bestätigung ist zu ändern, wenn sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers ändert. (2) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 nicht oder nicht mehr vorliegen oder2. der Fischereiaufseher seine Obliegenheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 grob verletzt. (3) Bei einer Änderung der Bestätigung ist ein neuer Ausweis auszustellen. Im Fall des Widerrufs ist der Ausweis unverzüglich einzuziehen.

§ 9

Aufwandsentschädigung

§ 9 Aufwandsentschädigung(1) Bestätigten Fischereiaufsehern wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus der Erhebung der Fischereiabgabe nach § 30 Abs. 4 Satz 1 des Fischereigesetzes auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Die Höhe der pro Kalenderjahr in Sachsen-Anhalt gewährten Aufwandentschädigung darf insgesamt einen Betrag von 70 000 Euro und pro Fischereiaufseher einen Betrag von 180 Euro nicht überschreiten. Eine weitere Erstattung von Kosten und Auslagen erfolgt nicht.(2) Die Fischerei- und Anglerverbände beantragen bei der oberen Fischereibehörde bis zum 31. März die Aufwandsentschädigung für die im jeweiligen Verband im abgelaufenen Kalenderjahr organisierten bestätigten Fischereiaufseher. Die Antragstellung hat unter Angabe von Namen, Wohnort, Fischereiaufseherausweisnummer, Bestätigungsbehörde und Fischereischeinnummer nach einem von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Muster zu erfolgen.(3) Nicht in den Verbänden organisierte bestätigte Fischereiaufseher können direkt bei der oberen Fischereibehörde einen Antrag gemäß Absatz 2 stellen.(4) Die obere Fischereibehörde setzt die Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr auf den einzelnen bestätigten Fischereiaufseher entfallenden Aufwandsentschädigung entsprechend Absatz 1 fest, teilt diese den Verbänden mit und weist den Verbänden die zur Auszahlung der Aufwandsentschädigungen erforderlichen Mittel bis zum 20. April zu.(5) Die Verbände zahlen die Aufwandsentschädigungen für das abgelaufene Kalenderjahr an die bestätigten Fischereiaufseher bis zum 31. Mai aus. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für nicht in den Verbänden organisierte bestätigte Fischereiaufseher erfolgt durch die obere Fischereibehörde bis zum 31. Mai.(6) Die im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Auszahlung der Aufwandsentschädigung drei Jahre gespeichert.

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

§ 10 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11(aufgehoben)

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 und Anlage 4 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110), außer Kraft.

Anlage 1

Muster Niederschrift über die Belehrung des bestätigten Fischereiaufsehers/der ...

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Satz 3)Muster Niederschrift über die Belehrung des bestätigten Fischereiaufsehers/der bestätigten Fischereiaufseherin Verhandelt (Ort) (Datum) Vor dem/der Belehrenden erschien heute zum Zwecke der Belehrung über die Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten als bestätigter Fischereiaufseher/bestätigte Fischereiaufseherin Herr/Frau ______________________________________________________ Der/Die Erschienene wurde über seine/ihre Pflicht zur gewissenhaften Tätigkeit, zu unparteiischem Handeln und zur Verschwiegenheit belehrt. Ihm/Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 - Vorteilnahme und Bestechlichkeit, § 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 358 - Nebenfolgen.Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf ihn/sie anzuwenden sind, soweit er als Fischereiaufseher/sie als Fischereiaufseherin und damit als Amtsträger/Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Strafgesetzbuches tätig wird.Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.vorgelesen und genehmigt Unterschrift des/der Belehrenden Unterschrift des/der Belehrten

Anlage 2

Muster des Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)Muster des Ausweises für bestätigte FischereiaufseherFormat: A7Umfang: 4-seitigPapier: Pretex grün 150g/qmDruck: schwarz

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.