LVO-FF · Sachsen-Anhalt

Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) Vom 23. September 2005

Ausfertigungsdatum:
23.09.2005
Fundstelle:
GVBl. LSA 2005, 640
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LVO-FF

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545) und Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die im Einsatz- und Führungsdienst, im Technischen Dienst, in der Nachwuchsarbeit oder als Fachberaterin oder Fachberater für Freiwillige Feuerwehren tätig sind.

§ 2

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§ 2 Aufnahme in die Freiwillige FeuerwehrDie Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Träger der Feuerwehr zu beantragen. Gleichzeitig hat die Bewerberin oder der Bewerber den Träger der Feuerwehr über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung haben können, zu informieren. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Feuerwehr. Der Bescheid bedarf der Schriftform. Vor der Entscheidung ist der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

§ 3

Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade

§ 3 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade(1) Auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters kann jedem Mitglied im Einsatzdienst (einschließlich Technischem Dienst und Führungsdienst) und in der Nachwuchsarbeit durch den Träger der Feuerwehr eine Funktion übertragen und der damit verbundene Dienstgrad gemäß Anlage verliehen werden, wenn eine entsprechende Funktion zu besetzen ist1) sowie Eignung und Befähigung nach dieser Verordnung vorliegen. Vor der Übertragung einer Funktion ab Gruppenführerin oder Gruppenführer aufwärts ist die Aufsichtsbehörde anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung einer Funktion oder Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht. (2) Die Befähigung zur Ausübung einer Funktion in der Feuerwehr liegt vor, wenn das Mitglied für diese Funktion gemäß der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und der Anlage zu dieser Verordnung erfolgreich ausgebildet wurde. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Besetzungen von Funktionen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“. (3) Nachgewiesene Ausbildungsgänge anderer Feuerwehrschulen können anerkannt werden, sofern sie dieser Verordnung und der Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren vom 29. Februar 2000 (GVBl. LSA S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 100), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (4) Zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter darf nur berufen werden, wer den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ und die nachfolgend genannte Führungsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat: 1. Gruppenführerin oder Gruppenführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist, 2. Zugführerin oder Zugführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist oder 3. Verbandsführerin oder Verbandsführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zuges vorgesehen ist. Für die Befähigung zur Ausübung der Funktion sowie die Besetzung gelten im Übrigen die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung Freiwilliger Feuerwehren“, insbesondere Teil I Nr. 1.5. Gleiches gilt für die Befähigung zur Ausübung und Besetzung der stellvertretenden Funktion. (5) Die Funktion Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart kann persönlich geeigneten Mitgliedern übertragen werden, die mindestens die Truppführerausbildung und den Lehrgang zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart mit Erfolg abgeschlossen haben. (6) Jugendliche können nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters mit der Truppmannausbildung beginnen. Sie leisten keinen Einsatzdienst. Ausbildungsabschnitte, die als Bestandteil der Vorbereitung auf das Ablegen der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr durchlaufen wurden und die mit den Inhalten der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“, Teil II - Musterausbildungspläne - Nummer 2.1.1 übereinstimmen und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf die Truppmannausbildung Teil 1 angerechnet werden. (7) Wer das 16. Lebensjahr vollendet und die Truppmannausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat, kann zur Feuerwehrfrau-Anwärterin oder zum Feuerwehrmann Anwärter ernannt werden. (8) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen. Das gilt nicht für die Dienstgrade Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann und Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister. Eine Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades kann frühestens nach Ablauf eines Jahres und frühestens entsprechend den zeitlichen Festlegungen in der Anlage erfolgen. Wird eine Funktion übertragen, und ist die unmittelbare Verleihung des zugeordneten Dienstgrades nicht zulässig, können die zu durchlaufenden Dienstgrade unter Beachtung der Wartefrist nach Satz 3 verliehen werden.

§ 4

Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden

§ 4 Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden(1) Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden und deren Stellvertretende müssen die Lehrgänge „Verbandsführer“ und „Einführung in die Stabsarbeit“ erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Für Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden und deren Stellvertretende gilt § 3 Abs. 2 und 8 entsprechend. Der Einsatz in Funktionen und die Verleihung von Dienstgraden erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Behörde; dies gilt im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde auch für die Führungskräfte in den Einheiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes.

§ 5

Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5 Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr(1) Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können als Fachberaterinnen oder Fachberater in die Feuerwehr aufgenommen werden. § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung. (2) Fachberaterinnen und Fachberater beraten und unterstützen insbesondere bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sowie bei der Alarm- und Einsatzplanung. Bei Übungen und im Einsatz beraten und unterstützen sie die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter.

§ 6

Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst/ Ausschluss aus der ...

§ 6 Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst/ Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr(1) Gründe für das Ausscheiden sind: 1. dauerhafte Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen, 2. das Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes, 3. Ausscheiden auf eigenen Wunsch, 4. Austritt aus der Feuerwehr auf eigenen Wunsch, 5. Ausschluss aus der Feuerwehr. Der Träger der Feuerwehr stellt das Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst fest. (2) Wer aus den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Gründen ausscheidet, kann Mitglied anderer Abteilungen der Feuerwehr werden und den zuletzt verliehenen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) weiterführen. (3) Liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, die dauerhaften Einfluss auf die körperliche oder fachliche Eignung für die Ausübung der Funktionen haben und einen Grund für das Ausscheiden gemäß Absatz 1 Nr. 1 darstellen können, so hat das Mitglied unverzüglich die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu informieren. (4) Ein Ausschluss kann vorgenommen werden bei: 1. rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat, 2. fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung oder 3. erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr. (5) Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Träger der Feuerwehr. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. (6) Beamtenrechtliche Vorschriften werden hiervon nicht berührt.

§ 7

Abberufung

§ 7 AbberufungIm Einsatzdienst tätige Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden können auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen weiterer Gründe von ihrer Funktion abberufen werden. § 6 Abs. 1, 2 und 6 gilt entsprechend.

§ 8

Überleitungsvorschriften

§ 8 ÜberleitungsvorschriftenAufgrund der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom 5. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2002 (GVBl. LSA S. 264), rechtmäßig übertragene Funktionen und verliehene Dienstgrade bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Wieder-In-Kraftsetzung der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom 5. November 2004 (GVBl. LSA S. 772) und die in deren § 1 genannten Vorschriften außer Kraft.

Anlage LVO-FF

Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade für im Einsatz- und Führungsdienst, im technischen Dienst sowie in der Nachwuchsarbeit tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und in Aufsichtsbehörden

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.