Fw-DklVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren (Fw-DklVO) Vom 8. September 2015

Ausfertigungsdatum:
08.09.2015
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 453
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Fw-DklVO

Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. Berufsfeuerwehren,2. Freiwillige Feuerwehren,3. Pflichtfeuerwehren und4. feuerwehrtechnische Bedienstete a) der Aufsichtsbehörden sowieb) des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge im aktiven Dienst.

§ 2

Dienstkleidung

§ 2 Dienstkleidung(1) Die Dienstkleidung der Feuerwehren umfasst die Einsatzkleidung (Anlage 1) und die Dienstuniform (Anlage 2) mit ergänzender Bekleidung und zusätzlicher Bekleidung für nichtoffizielle Anlässe. (2) Für den ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung ist der Träger der Dienstkleidung persönlich verantwortlich. (3) Im Einsatzdienst ist die Einsatzkleidung, im übrigen Dienst ist die Dienstuniform zu tragen. Für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist die Art der Dienstkleidung gesondert festzulegen. Ergänzende und zusätzliche Bekleidung gemäß Anlage 1 Nrn. 2 und 3 kann dem jeweiligen Anlass entsprechend getragen werden.

§ 3

Besondere Vorschriften für einzelne Personengruppen

§ 3 Besondere Vorschriften für einzelne Personengruppen(1) Angehörige der Berufsfeuerwehren und hauptberuflich tätige Einsatzkräfte Freiwilliger Feuerwehren tragen im gesamten Dienst grundsätzlich Einsatzkleidung. Den Personenkreis, der außerhalb des Einsatzdienstes Dienstuniform trägt, legt der Träger der Feuerwehr eigenständig fest. (2) Die zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr nach § 11 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes herangezogenen Personen tragen ausschließlich Einsatzkleidung. (3) Fachberaterinnen und Fachberater tragen die für ihren Einsatz nach Entscheidung des Trägers erforderliche Einsatzkleidung mit einer Kennzeichnung mittels Koller oder Rückenschild, das mit der Aufschrift „Fachberaterin“ oder „Fachberater“, gegebenenfalls mit Zusatzbezeichnung zu versehen ist. (4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst, die Ruhestandsbezüge beziehen und im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind, dürfen bei dienstlichem Erfordernis mit Zustimmung ihres Dienstherrn ihre bisherige Dienstuniform und die ihrer letzten Amtsbezeichnung entsprechenden Dienstgradabzeichen tragen.

§ 4

Sonderregelungen für einzelne Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren

§ 4 Sonderregelungen für einzelne Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren(1) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung dürfen ihre bisherige Dienstuniform der Freiwilligen Feuerwehr und die zum Zeitpunkt des Übertritts verliehenen Dienstgradabzeichen oder funktionsgebundene Dienstgradabzeichen tragen. (2) Mitglieder der Musikabteilung dürfen Dienstuniform tragen. Die Kennzeichnung durch eine symbolisierte Lyra auf karmesinroten Schulterstücken und „Schwalbennester“ auf den Ärmelansätzen der Uniformjacke ist möglich. (3) Mitglieder der Jugendfeuerwehren tragen Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr.

§ 5

Dienstgradabzeichen und sonstige Abzeichen

§ 5 Dienstgradabzeichen und sonstige Abzeichen(1) Auf der Dienstuniform sind Dienstgrad-, Funktions-, Mützen- und Ärmelabzeichen (Anlage 3) zu tragen.(2) Tätigkeitsabzeichen, Namensschilder, Dienstzeit-Anstecknadeln, Feuerwehrspangen und Auszeichnungen (Anlage 3) können getragen werden. (3) Im Einsatz sind Kennzeichnungen (Anlage 3) zu tragen.

§ 6

Übergangsvorschriften

§ 6 ÜbergangsvorschriftenDie aufgrund der bisherigen Verordnung 1. vorhandene Dienstkleidung kann aufgetragen werden und2. verliehene funktionsgebundene Dienstgradabzeichen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit gemäß § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 17 des Brandschutzgesetzes sowie einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit weiter zu tragen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren vom 25. August 2005 (GVBl. LSA S. 612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 256), außer Kraft.

Anlage 1

Einsatzkleidung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Einsatzkleidung1. Die Einsatzkleidung umfasst die persönliche Schutzausrüstung. Die Festlegungen zur persönlichen Schutzausrüstung gemäß § 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C 53) der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte vom 1. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. 2. Die persönliche Schutzausrüstung besteht aus:a) Feuerwehr-Schutzkleidung gemäß DIN EN 4691,b) Feuerwehrhelm gemäß DIN EN 4431,c) Feuerwehr-Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 6591 undd) Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk gemäß DIN EN 150901. Die Farbe der Schutzkleidung ist dunkelblau (Buchstabe a). Für die Überjacke und die Überhose kann der Träger der Feuerwehr die Farbe einheitlich abweichend festlegen.

Anlage 2

Dienstuniform mit ergänzender Bekleidung sowie zusätzlicher Bekleidung für ...

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)Dienstuniform mit ergänzender Bekleidung sowie zusätzlicher Bekleidung für nichtoffizielle Anlässe 1. Dienstuniform männliche Feuerwehrangehörige 1. Schirmmütze dunkelblau mit karmesinroter Biese, Schwinge mit Landeswappen, Emblem gemäß Anlage 3 Abschn. 3 Nr. 1.3 oder 2.2, Kordel2 2. Uniformjacke dunkelblau mit karmesinroter Biese am Kragen3, einreihig geknöpft; mit vier sichtbaren silberfarbenen - ab Brandreferendar goldfarbenen - gekörnten Knöpfen, leicht tailliert, glattem Rücken mit Schlitz, zwei innenliegenden Brusttaschen ganz auf Einlage gearbeitet, zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleiste und zwei eingeschnittenen Seitentaschen mit je einer knöpfbaren Patte, zwei Knöpfen und Schlaufen zum Anbringen der Dienstgradabzeichen; Funktions- und Ärmelabzeichen 3. Uniformhose dunkelblau 4. Uniformhemd hellblau mit Dienstgradabzeichen 5. Binder dunkelblau, wahlweise mit Feuerwehremblem 6. Schuhe und Strümpfe4 schwarz weibliche Feuerwehrangehörige 1. Damenmütze Stewardessenform, dunkelblau, mit Mützenabzeichen gemäß Anlage 3 Abschn. 3 Nr. 1.3 2. Uniformjacke dunkelblau mit karmesinroter Biese am Kragen3, einreihig geknöpft; mit vier sichtbaren silberfarbenen - ab Brandreferendarin goldfarbenen - gekörnten Knöpfen, dreiviertellang, leicht tailliert, Rücken mit Mittelnaht, zwei schräg eingeschnittenen Seitentaschen mit je einer Patte sowie zwei Knöpfen und Schlaufen zum Anbringen der Dienstgradabzeichen; Funktions- und Ärmelabzeichen 3. Uniformrock oder Uniformhose dunkelblau 4. Damenbluse hellblau mit Dienstgradabzeichen 5. Binder oder Halstuch dunkelblau, wahlweise mit Feuerwehremblem 6. Schuhe4 schwarz 7. Strümpfe4 passend zur Dienstuniform 2. Ergänzende Bekleidung Als ergänzende Bekleidung gilt folgende Ausstattung: 1. Leibriemen/Koppel schwarz, 45 mm breit, mit blankem Kastenschloss wahlweise mit Feuerwehrsymbol oder Zweidornschnalle 2. Handschuhe schwarze oder graue Fingerhandschuhe aus Leder 3. Uniformmantel dunkelblau 4. Uniformparka dunkelblau 5. Uniformbluse5 hellblau mit Dienstgrad- und Ärmelabzeichen 3. Zusätzliche Bekleidung für nichtoffizielle Anlässe 1. Arbeitsmütze Art und Form frei wählbar, dunkelblau mit Feuerwehrsymbol 2. Uniformpullover oder Uniformstrickjacke, Fleece- oder Softshelljacke dunkelblau, Schulter und Ellenbogen mit Segeltuchbesatz, Schulterklappen mit Klettband für Dienstgradabzeichen in Form von Aufschiebeschlaufen, linke Brusttasche mit Patte aus Segeltuch 3. T-Shirt, Poloshirt oder Sweatshirt dunkelblau mit Aufschrift „Feuerwehr“ und/oder ergänzende, die jeweilige Feuerwehr beschreibende Symbole oder Schriftzüge

Anlage 3

Dienstgradabzeichen und sonstige Abzeichen

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1, 3)Dienstgradabzeichen und sonstige Abzeichen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.