Gesetz zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 27. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 578
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1(1) Dem am 4. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel IDie Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.
Artikel IIBis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzierungsausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Artikel IIIDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.