FährAnO ST · Sachsen-Anhalt

Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen - Fährordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

Fundstelle:
GVBl. LSA 1997, 2, 295
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für alle dem öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehr dienenden Fähren auf den Binnengewässern ... . (2) (weggefallen)

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen In dieser Anordnung gelten als: 1. "Fähren" Wasserfahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen Personen oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren. 2. "Fähranlegestellen" die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren erforderlichen Anlagen und Einrichtungen am Ufer 3. "Fährpersonal" der Fährmann als Führer der Fähre und die Fährgehilfen.

§ 3

Genehmigung zum Betreiben von Fähren

§ 3 Genehmigung zum Betreiben von Fähren (1) Das Betreiben einer Fähre für den öffentlichen Verkehr bedarf der Genehmigung des zuständigen Rates des Kreises. (2) (weggefallen) (3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nur im Einvernehmen mit - dem örtlich zuständigen Wasserstraßenamt für den Bereich der Binnenwasserstraßen - der örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion für den Bereich der übrigen Binnengewässer - ... zu erteilen. (4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zeitlich zu begrenzen. Sie hat die Fährstelle und die zum Betrieb und zur Benutzung der Fähren erforderlichen Anlagen und Einrichtungen am Ufer zu bestimmen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden bzw. von Bedingungen abhängig gemacht werden, die insbesondere die Einhaltung anderer Rechtsvorschriften betreffen. Dem Antragsteller ist anzugeben, von welchen Institutionen weitere Zustimmungen bzw. Genehmigungen zur Aufnahme des Fährbetriebes einzuholen sind. (5) Die Errichtung und der Betrieb von Fähren und Fähranlegestellen des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der gemäß Abs. 3 zuständigen Organe.

§ 4

Technische Anforderungen und Besetzung

§ 4 Technische Anforderungen und Besetzung (1) Fähren ab 12 m Länge oder mit Maschinenantrieb ab 75 PS oder mit Zulassung für mehr als 12 Fahrgäste sowie Gier- und Querseilfähren müssen den Vorschriften der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) entsprechen. Für sie müssen die vorgeschriebenen Klassifikationsatteste vorhanden sein. (2) Fähren, die nicht gemäß Abs. 1 den Vorschriften der DSRK unterliegen (z. B. Fährhandkähne), müssen den Bedingungen der Anlage zu dieser Anordnung entsprechen. (3) Jede Fähre muß mit einem Fährmann besetzt sein, der im Besitz eines entsprechenden Befähigungszeugnisses gemäß der Anordnung vom 17. September 1966 über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (GBl. II S. 687) bzw. der Anordnung vom 29. Oktober 1965 über die Besetzung von Seeschiffen - Schiffsbesetzordnung - (SBO) (GBl. II S. 805) ist. (4) Die Festlegung der erforderlichen Anzahl der Fährgehilfen erfolgt für Fähren, die eingesetzt sind - auf den Binnenwasserstraßen, durch die Wasserstraßenämter - auf den sonstigen Binnengewässern, durch die Wasserwirtschaftsdirektionen - ... . (5) Die im Abs. 4 genannten staatlichen Organe haben die Festlegung der Anzahl der Fährgehilfen, insbesondere unter Berücksichtigung - der Bauart und der Zweckbestimmung der Fähre - der Strömungsverhältnisse und - der Verkehrsdichte vorzunehmen, um einen sicheren Fährbetrieb zu gewährleisten.

§ 5

Aufsichtsorgane

§ 5 Aufsichtsorgane (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung, die die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Fährverkehrs regeln, obliegt den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei sowie - den Wasserstraßenämtern im Bereich der Binnenwasserstraßen - den Wasserwirtschaftsdirektionen im Bereich der übrigen Binnengewässer - ... . (2) Die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der örtlichen Räte sowie anderer für den Betrieb der Fähren und der Fähranlegestellen zuständigen Organe (z. B. DSRK, Staatliche Bauaufsicht , Brandschutzorgane) werden hierdurch nicht berührt. (3) Die Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 sind berechtigt, zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Anordnung Weisungen und Auflagen zu erteilen.

§ 6

Verantwortung des Fährmannes

§ 6 Verantwortung des Fährmannes (1) Der Fährmann ist neben dem Rechtsträger, Eigentümer oder Besitzer der Fähre für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Fährverkehrs verantwortlich; insbesondere hat er zu gewährleisten: a) die Einhaltung der für den Fährverkehr geltenden Rechtsvorschriften b) den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Fähre und der Fähranlegestellen c) die ordnungsgemäße Besetzung der Fähre mit den vorgeschriebenen Fährgehilfen d) die gründliche Einweisung der Fährgehilfen. (2) Die Verantwortung des Fährmannes im Verhältnis zu den Aufgaben des Rechtsträgers, Eigentümers oder des Besitzers der Fähre ist innerbetrieblich durch eine Ordnung zu regeln.

§ 7

Besondere Sicherheitsbestimmungen

§ 7 Besondere Sicherheitsbestimmungen (1) Fähren und deren Ausrüstung - einschließlich Querseile, Gierseile, Ketten, Verankerungen - müssen ständig in betriebssicherem Zustand gehalten werden. Rettungsmittel müssen jederzeit gebrauchsbereit sein. Nicht mehr betriebssichere Fähren sind unverzüglich außer Dienst zu stellen. (2) Fähren müssen die von beiden Seiten gut sichtbare Aufschrift "Fähre" tragen. Weitergehende Bestimmungen über die Kennzeichen werden hierdurch nicht berührt. (3) Der vorgeschriebene und an den Längsseiten der Fähren gekennzeichnete Freibord ist einzuhalten. Die Fähren dürfen nicht über die den Freibord bestimmende Kante der Freibordkennzeichnung hinaus beladen werden. (4) Auf Fähren muß die Höchstzahl der zugelassenen Fahrgäste, auf Fahrzeugfähren zusätzlich deren Tragfähigkeit und die maximale Masse einer Einzellast in t an gut sichtbarer Stelle angebracht sein; Überschreitungen sind unzulässig. (5) Bei Abwesenheit des Fährpersonals sind die Fähren vor unbefugtem Gebrauch zu sichern.

§ 8

Fähranlegestellen

§ 8 Fähranlegestellen (1) Die Einrichtung von Fähranlegestellen unterliegt den Bestimmungen der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes). (2) Fährrampen, -brücken und -stege müssen so beschaffen sein, daß der Fährverkehr auch bei Wasserstandsschwankungen sicher durchgeführt werden kann; ihre Ausgänge bzw. Zufahrten sind mit rot-weiß markierten Sperrvorrichtungen zu sichern. (3) Anlegestege und -brücken sind mit Geländer sowie Fuß- und Knieleisten zu versehen. (4) Fähranlegestellen sind bei Dunkelheit während der Betriebszeit blendungsfrei zu beleuchten. (5) In einem angemessenen Abstand von Anlegestellen der Fahrzeugfähren sind landseitig Verbotszeichen "Halt; Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten" gemäß Bild 37 der Anlage 1 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 357) aufzustellen. Unter diesem Zeichen ist eine Tafel mit folgender Aufschrift anzubringen: "Achtung, Fähre! Auffahrt auf die Fähre erst nach Aufforderung durch das Fährpersonal. Vor Auffahrt auf die Fähre Mit- und Beifahrer aussteigen, Kleinkraftrad- und Radfahrer sowie Reiter absteigen. Maximale Masse einer Einzellast ... t!" (6) Bei nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fähren ist an den Anlegestellen eine Einrichtung zu schaffen, mit der sich die Fahrgäste zum Zwecke des Übersetzens bemerkbar machen können. (7) Das Baden und das Angeln sowie das Anlegen anderer Wasserfahrzeuge an Fähranlegestellen ist nicht gestattet.

§ 9

Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren

§ 9 Verkehrszeiten der öffentlichen Fähren (1) Die Fährverkehrszeiten und bei fahrplanmäßig verkehrenden Fähren auch die Abfahrtzeiten sind entsprechend den Verkehrserfordernissen festzulegen und mit den Räten der Kreise abzustimmen. (2) Die Fährverkehrszeit und die Abfahrtszeiten sowie Hinweise auf Unterbrechungen des Fährverkehrs sind an den Anlegestellen der Fähren gut sichtbar anzubringen. Bei Unterbrechungen des Fährverkehrs, die voraussichtlich länger als 24 Stunden andauern, sind die Hinweise mit Umleitungsempfehlungen auch am Anfang der Fährzugangswege anzubringen. (3) Über die Unterbrechung und Einstellung des Fährverkehrs ist der Rat des Kreises zu informieren. Erforderlichenfalls ist eine Veröffentlichung in der örtlichen Presse vorzunehmen.

§ 10

Durchführung des Fährverkehrs

§ 10 Durchführung des Fährverkehrs (1) Der Fährmann hat dafür zu sorgen, daß während des Fährverkehrs Personen, Fahrzeuge, Güter und Tiere sowie die Schiffahrt nicht gefährdet werden können. Er hat Personen, von denen offensichtlich eine Gefährdung des Fährverkehrs oder eine erhebliche Belästigung der Fährgäste zu befürchten ist, sowie Fahrzeuge, Güter und Tiere, die sich offensichtlich für den Transport auf einer Fähre nicht eignen oder den Fährverkehr gefährden, von der Überfahrt auszuschließen. (2) Das Übersetzen von Fahrzeugen soll in der Reihenfolge ihrer Ankunft erfolgen. Zur gleichmäßigen Belastung der Fähre kann das Fährpersonal die Reihenfolge ändern. Im Rettungs- oder Hilfseinsatz befindliche Fahrgäste und Fahrzeuge (z. B. des Gesundheitswesens, der Feuerwehr, der Deutschen Volkspolizei ) sind auf Ersuchen vorrangig zu transportieren. (3) Bei Fahrzeugfähren, die gleichzeitig Fahrgäste transportieren, darf die Aufforderung zum Betreten der Fähre erst erteilt werden, nachdem sich die zu transportierenden Fahrzeuge auf der Fähre befinden. Die Aufforderung zur Abfahrt der Fahrzeuge von der Fähre darf erst erteilt werden, nachdem sich die Fahrgäste wieder an Land befinden. (4) Sperrvorrichtungen dürfen nur vom Fährpersonal und nur für die Zeit des Durchlasses von Personen, Fahrzeugen, Tieren und Gütern entfernt werden. (5) Der Fährverkehr ist einzustellen, wenn er mit erhöhter Gefahr verbunden ist (z. B. bei Hochwasser, Sturm, Nebel, Eisbildung) oder wenn die Aufsichtsorgane die Einstellung verfügen. (6) Fähren sind an den Anlegestellen so sicher festzumachen, daß ihr Betreten, Befahren und Verlassen ohne Gefahr erfolgen kann und ein Abtreiben ausgeschlossen ist. (7) Querseile dürfen nur für die Zeit der Überfahrt gespannt werden; sie müssen sonst auf dem Grund des Gewässers aufliegen.

§ 11

Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen

§ 11 Verhalten auf Fähren und Fähranlegestellen (1) Die Benutzer einer Fähranlegestelle oder Fähre haben sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung des Fährverkehrs nicht beeinträchtigt wird und Personen nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Sie haben den Anweisungen des Fährpersonals zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung Folge zu leisten. (2) Das Betreten und Befahren der Fähranlegestellen und Fähren sowie das Verlassen der Fähren darf erst nach Aufforderung durch das Fährpersonal erfolgen. (3) Fahrzeuge haben vor der Auffahrt auf die Fähre in Höhe des Verbotszeichens gemäß § 8 Abs. 5 zu halten, bis die Aufforderung des Fährpersonals zur Auffahrt erfolgt. Während des Haltens haben Personen, die in oder auf den Fahrzeugen mitfahren, die Fahrzeuge zu verlassen und den für Personen vorgesehenen Weg zu benutzen. Sie dürfen erst nach der Abfahrt der Fahrzeuge von der Fähre wieder zusteigen. Das gilt nicht für kranke oder gehbehinderte Personen. Während der Überfahrt haben auch die Führer von Kraftfahrzeugen diese zu verlassen. (4) Fahrzeuge haben beim Befahren und Verlassen der Fähre so langsam zu fahren, daß sie erforderlichenfalls sofort halten können. (5) Kleinkraft- und Fahrräder sind auf die Fähre zu schieben und während der Überfahrt festzuhalten; sie dürfen erst nach Verlassen der Fähre wieder bestiegen werden. (6) Nach der Auffahrt auf die Fähre sind die Fahrzeuge durch Anziehen mechanisch feststellbarer Bremsen zu sichern. Ist das nicht ausreichend oder möglich, sind sie durch Hemmschuhe zu blockieren. Bei Kraftfahrzeugen soll der Motor abgestellt und erst wieder nach Beendigung der Überfahrt angelassen werden. (7) Während der Dunkelheit haben Kraftfahrzeuge beim Halt an den Verbotszeichen gemäß § 8 Abs. 5 das Abblendlicht einzuschalten. Auf der Fähre sind die Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen außer Betrieb zu setzen. (8) Ist das Abfahrtzeichen für die Fähre gegeben, darf sie nicht mehr betreten bzw. befahren oder verlassen werden. (9) Fundsachen sind an das Fährpersonal abzugeben.

§ 12

Beförderung von Kindern

§ 12 Beförderung von Kindern (1) Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener oder Jugendlicher befördert werden. (2) (weggefallen) (2) (neu) Die Beaufsichtigung der Kinder während des Aufenthalts auf Fähranlegestellen und Fähren ist Pflicht der Begleit- bzw. Aufsichtspersonen.

§ 13

Transport von Tieren und Fuhrwerken

§ 13 Transport von Tieren und Fuhrwerken Für den Transport von Tieren kann der Fährmann die für die Sicherheit des Fährverkehrs erforderlichen Maßnahmen verlangen. Insbesondere ist zu beachten, daß - Hunde kurz an der Leine gehalten werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen - Reittiere auf die Fähre geführt und während der Überfahrt kurz am Zügel gehalten werden - Zugtiere der Fuhrwerke einseitig abgesträngt und die Brustketten gelöst sind - das Ausbrechen von Tieren oder eine sonstige Gefährdung durch Tiere verhindert wird (z. B. durch Unterbringung in Verschlägen, Anketten, ausreichende Bewachung).

§ 14

Transport gefährlicher Güter

§ 14 Transport gefährlicher Güter (1) Gefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung sind Güter, die der Ordnung vom 28. Dezember 1967 über den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Kraftfahrzeugen und Binnenschiffen - Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) - unterliegen. (2) Wer gefährliche Güter auf Fähren transportieren lassen will, muß dies dem Fährmann unaufgefordert vor Auffahrt auf die Fähre unter Angabe der Art, Menge und Gefährlichkeit des Gutes anzeigen. Der Fährmann ist berechtigt, soweit es zur sicheren Durchführung des Transportes auf der Fähre erforderlich ist, den Transport gefährlicher Güter von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig zu machen oder diesen als Einzeltransport durchzuführen. (3) Beim Transport besonders gefährlicher Güter (z. B. explosiver, selbstentzündlicher, giftiger oder radioaktiver Stoffe) hat der Fährmann alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen; insbesondere sind das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht auf der Fähre und den Fähranlegestellen zu untersagen und erforderlichenfalls andere Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu verweisen. Fahrzeuge mit Sprengmitteln und Fahrzeuge, die gemäß der Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) mit einer gelben Rundumleuchte oder den entsprechenden Gefahrenzeichen bzw. Strahlenwarnzeichen versehen sind, müssen im Fährverkehr stets einzeln transportiert werden. (4) Kraftstoffe im Kraftstofftank oder in Reservekanistern, die dem Eigenbedarf der transportierten Fahrzeuge dienen, dürfen ohne Anzeige gemäß Abs. 2 mitgeführt werden.

§ 15

Ordnungsstrafbestimmung

§ 15 Ordnungsstrafbestimmung (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) eine Fähre ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 5 betreibt b) eine Fähre entgegen den Bestimmungen des § 4 Absätze 1 bis 3 betreibt c) eine Fähre führt, die nicht betriebs- und verkehrssicher ist d) den Weisungen der Aufsichtsorgane gemäß § 5 Abs. 1 ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt e) durch sein Verhalten die Sicherheit des Fährverkehrs gefährdet f) es unterläßt, dem Fährmann den Transport gefährlicher Güter gemäß § 14 Abs. 2 anzuzeigen kann mit einem Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) (weggefallen) (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltung, des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, der Organe der Gewässeraufsicht, der örtlichen Räte und die ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101).

§ 16

Aushang

§ 16 Aushang (1) Ein Exemplar dieser Anordnung muß auf jeder Fähre vorhanden sein. (2) Der Text des § 10 Absätze 1 bis 5 und der §§ 11 bis 15 ist an den Fähranlegestellen gut sichtbar anzubringen.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten (1) und (2) (Inkrafttreten) (3) (weggefallen)

Anlage FährAnO

Anlage zu vorstehender Anordnung Bedingungen für Fähren, die nicht den Vorschriften der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation unterliegen 1. Bauvorschriften 1.1. Fähren müssen in Konstruktion und Bauausführung den Erfordernissen ihres Verwendungszweckes und Einsatzbereiches entsprechen. 1.2. Für Fähren, gegen deren technischen Zustand Bedenken bestehen, ist ein Gutachten der DSRK einzuholen. Die Beschaffung des Gutachtens obliegt dem Rechtsträger bzw. Eigentümer der Fähre. 1.3. Der Einbau stationärer Benzinmotoren ist verboten. 1.4. Motorenanlagen müssen der Art und Leistung des Motors entsprechend gebaut werden. Die Einbaurichtlinien des Motorenherstellers sind zu beachten. Durch den Einbau der Motorenanlage darf die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fähre nicht beeinträchtigt werden. Der Einbau hat so zu erfolgen, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und den übrigen Verkehr auf den Gewässern vermieden wird. 1.5. Die Verbände der Fähre müssen für den Einbau der Motorenanlage dimensioniert sein. 1.6. Stationäre Motorenanlagen, die außerhalb eines abgeschlossenen Motorenraumes aufgestellt werden, müssen mit einem Motorenschutzkasten abgedeckt werden. Motorenschutzkästen oder geschlossene Motorenräume sind mit einem Feuerschutzanstrich zu versehen. 1.7. Unter dem Motor hölzerner Fähren ist eine Auffangwanne aus Blech mit genügend hohem Süll anzubringen. Bei Fähren aus anderen Werkstoffen sind vor und hinter dem Motor wasserdichte Bodenwrangen oder Erhöhungen zwischen den Längsträgern des Motorenfundaments vorzusehen. Das gilt nicht für Außenbordmotoren. 1.8. Eine ausreichende Be- und Entlüftung des Motorenraumes muß vorhanden sein. Die Be- und Entlüftung soll über Deck erfolgen. 1.9. Kraftstoffleitungen müssen so verlegt oder geschützt sein, daß sie vor mechanischen Beschädigungen gesichert sind. Alle Lötungen sind als Hartlötungen auszuführen. Für Rohrleitungen dürfen nur nahtlose Rohre verwendet werden. Der Werkstoff flexibler Leitungen muß gegen den zu verwendenden Kraftstoff beständig sein. 1.10. In der Kraftstoffleitung zwischen Tank und Motor ist eine Absperrvorrichtung einzubauen, die außer bei Außenbordmotoren, vom Steuerstand aus betätigt werden kann. Bei flexiblen Leitungen ist die Absperrvorrichtung so anzuordnen, daß die flexible Leitung zwischen Absperrvorrichtung und Motor liegt. 1.11. Unter Deck eingebaute Kraftstoffbehälter müssen fest gelagert sein und ein bis zum Deck reichendes Füllrohr haben. Dieses muß so beschaffen sein, daß beim Füllen kein Kraftstoff oder verdrängtes Gas in das Innere der Fähre gelangen kann. An Deck muß das Füllrohr mit einer Verschraubung versehen sein. Die Entlüftung des Tanks muß so ins Freie geführt werden, daß das Gas nicht in das Innere der Fähre gelangen kann. Die Kraftstoffbehälter sind aus metallischen Werkstoffen herzustellen, die durch den verwendeten Kraftstoff nicht korrodieren oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Nähte der Kraftstoffbehälter müssen doppelt gefalzt und gelötet bzw. geschweißt sein. Lose Kraftstoffbehälter (z. B. Kanister) sind so zu stauen bzw. zu befestigen, daß sie nicht auslaufen können. 1.12. Die Kühlwassereintrittsleitung ist am Boden des Bootskörpers mit einem Absperrventil zu versehen. 1.13. Die Auspuffleitung ist, soweit nicht wassergekühlt, zu isolieren. Sie ist so anzuordnen, daß bei Stillstand des Motors und der Fähre kein Wasser in die Fähre eindringen kann. 1.14. Alle freiliegenden, rotierenden Teile der Antriebsanlage sind abzudecken. 1.15. Alle zu wartenden Motorenteile müssen leicht zugänglich sein. 1.16. Die Errichtung der elektrischen Anlagen muß in Übereinstimmung mit den gültigen Staatlichen Standards (TGL) erfolgen. 1.17. Akkumulatoren sind zu befestigen und abzudecken. Werden sie in einem Kasten untergebracht, muß dieser eine ausreichende Entlüftung haben. 1.18. Der Steuerstand ist so einzurichten, daß freie Sicht nach allen Seiten gewährleistet ist. 1.19. Als Kontrollmöglichkeit muß am Fahrstand ein Kühlwasser-Fernthermometer oder ein Kühlwasserüberlauf eingebaut sein. Das gilt nicht für Außenbordmotoren. 1.20. Die Ruderleitung ist betriebssicher zu legen. Alle Bolzenverbindungen, Spannschrauben und Schäkel sind gegen Aufdrehen zu sichern. 1.21. Geschlossene Deckstelle müssen mit einer Reling versehen sein. 2. Abnahme und Zulassung 2.1. Der Einbau stationärer Motorenanlagen bedarf der Abnahme und Zulassung durch die DSRK. 2.2. Die Abnahme und Zulassung durch die DSRK erstreckt sich auf die Prüfung der Einhaltung der Bauvorschriften gemäß Abschnitt 1. 2.3. Die Abnahme und Zulassung ist durch ein Zertifikat der DSRK nachzuweisen. 2.4. Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit nach 4 Jahren oder bei Veränderungen an der stationären Motorenanlage. 3. Ausrüstung und Rettungsmittel der Fähren 3.1. Fähren sind je nach Einsatzgebiet so auszurüsten, daß sie im Gefahrenfall unverzüglich zum Stillstand gebracht werden oder ohne fremde Hilfe das Ufer erreichen können. 3.2. Es ist mindestens folgende Ausrüstung mitzuführen: 2 Festmacherleinen 1 Wurfleine (mindestens 25 m lang) 1 Bootshaken 2 Riemen 1 Verbandkasten 1 Rettungsring 1 Feuerlöscher gemäß Abschnitt 3.3. Werkzeug zur Reparatur kleiner Schäden Lenzeinrichtung 1 Signalhorn 1 Anker mit Leine oder Kette. 3.3. Die Feuerlöscher der Fähren müssen - bei Kraftstoffvorräten bis zu 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 1 Liter - bei Kraftstoffvorräten über 10 Litern einen Löschmittelinhalt von mindestens 2 Litern haben. Es dürfen nur Feuerlöscher verwendet werden, die den Staatlichen Standards entsprechen. Die Feuerlöscher sind an leicht zugänglichen Stellen anzubringen und ständig einsatzbereit zu halten; sie sind gegen Korrosion und Witterungseinflüsse zu schützen. 3.4. Die Organe gemäß § 4 Abs. 4 der Fährordnung können entsprechend den Bedingungen des Einsatzgebietes der Fähre abweichend vom Abschnitt 3.2. Erleichterungen gewähren oder weitergehende Forderungen stellen. 4. Freibord 4.1. Fähren müssen in vollbeladenem Zustand einen Freibord von mindestens 250 mm, gemessen von Oberkante Bordwand an der am tiefsten eintauchenden Stelle der Fähre bis Oberkante Freibordstrich, aufweisen. Ausschnitte und Öffnungen sind bei der Freibordfestlegung zu berücksichtigen. 4.2. Der Freibord ist in Form eines 150 mm langen und 15 mm breiten, waagerechten Striches, der sich gut vom Untergrund abheben muß, an beiden Seiten auf jeweils halber Länge der Fähre anzubringen. 5. Platzvermessung 5.1. Für die Festlegung der zulässigen Personenzahl gilt, außer den Bestimmungen des Abschnittes 4, folgendes: - Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß für je einen Sitzplatz eine Länge von mindestens 450 mm, gemessen an der Sitzvorderkante, vorhanden ist - die Sitztiefe darf dabei nicht kleiner als 400 mm, die Fußplatztiefe nicht kleiner als 300 mm sein - bei Stehplätzen sind 0,25 m² je Platz anzunehmen. Der Abstand zwischen einem Stehplatz und einer Sitzvorderkante beträgt dabei 300 mm. 5.2. Die Sitzgelegenheiten müssen so beschaffen sein, daß weder bei ihrer Benutzung noch beim Ein- und Aussteigen eine Verletzungsgefahr besteht. Die Sitzbänke sind gegen Verschieben in Längs- und Querrichtung zu sichern. Sitzgelegenheiten sind so zu bemessen, daß sie nicht über die Bordwände hinausragen. 5.3. Als Fahrgäste auf Sitz- oder Stehplatz gelten alle Personen an Bord der Fähre, die nicht zum Fährpersonal gehören und älter als 10 Jahre sind. Drei Kinder ab 4 bis 10 Jahren gelten als zwei Fahrgäste; werden sie jedoch in Gruppen transportiert, so gelten drei Kinder als zwei Fahrgäste. 5.4. Stehplätze sind nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung (z. B. der Fahrgäste oder der Fähre) eintreten kann.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.