FachassVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt (FachassVO LSA) Vom 22. November 2023

Ausfertigungsdatum:
22.11.2023
Fundstelle:
GVBl. LSA 2023, 607
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FachassVO

Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480, 1482), wird verordnet:

§ 1

Ziel der Schulung

§ 1 Ziel der SchulungDie amtlichen Fachassistenten unterstützen den amtlichen Tierarzt bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Schulung soll die erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27), befähigen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 ZulassungsvoraussetzungenFür die Schulung zum amtlichen Fachassistenten kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wer die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung genannten Anforderungen nachweist.

§ 3

Dauer und Gliederung der Schulung

§ 3 Dauer und Gliederung der Schulung(1) Die Schulung muss die in Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2258 vom 9. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5), enthaltenen Inhalte vermitteln. Dabei muss der Umfang der Vermittlung praktischer Kenntnisse mindestens 400 Stunden und derjenige der theoretischen Wissensvermittlung mindestens 350 Stunden betragen, von denen 250 Stunden auf die in der Anlage 1 aufgeführten Hauptfächer entfallen müssen.(2) Die theoretische Schulung bezieht sich auf rotes Fleisch einschließlich desjenigen von freilebendem Wild und Farmwild sowie auf weißes Fleisch. Die praktische Schulung bezieht sich hauptsächlich auf einen der beiden Bereiche. Sofern die Qualifikation für beide Bereiche erworben werden soll, muss eine praktische Schulung für den jeweils anderen Bereich zusätzlich angeschlossen werden, die mindestens 40 Stunden umfasst.(3) Die theoretische Schulung muss an einer hierzu geeigneten öffentlichen oder privaten Stelle durchgeführt werden.(4) Soweit sich die Berufstätigkeit auf Probenahme und Untersuchung bezüglich des Vorhandenseins von Trichinellen beschränken soll, ist die Schulung nur nach Anlage 1 Abschnitt C durchzuführen, die 80 Stunden umfasst.(5) Das Landesverwaltungsamt organisiert die Schulung und überwacht die theoretische Schulung, sofern es sie nicht selbst durchführt. Es kann zum Zwecke der Überwachung Nachweise von den schulenden Stellen verlangen.

§ 4

Unterbrechung und Verlängerung der Schulung

§ 4 Unterbrechung und Verlängerung der SchulungErholungsurlaub wird auf die Schulungszeit angerechnet. Krankheits- und andere Fehlzeiten werden auf die Schulungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt sechs Arbeitstage nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Schulung um die sechs Arbeitstage übersteigende Zeit verlängert, es sei denn, dass der zu Schulende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend geschult erscheint. Die Entscheidung darüber trifft das Landesverwaltungsamt.

§ 5

Schulungs- und Leistungsnachweise

§ 5 Schulungs- und Leistungsnachweise(1) Über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Schulungsabschnitt ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.(2) Im theoretischen Schulungsabschnitt sind Leistungsnachweise zu erbringen, die die in Anlage 1 Abschnitt A und B sowie C angeführten Themengebiete abdecken. Dabei sind nachzuweisen:1. Kenntnisse in Bezug auf Haltungsbetriebe und Tierschutz,2. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich des Strafrechts, in Bezug auf Haltungsbetriebe sowie Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe,3. Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und Physiologie,4. Grundkenntnisse der Parasitologie und Mikrobiologie,5. Grundkenntnisse der Pathologie und der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere einschließlich Seuchenlehre und Zoonosen und6. Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Lagerhygiene sowie der Arbeits- und Personalhygiene.Der Nachweis ist erbracht, wenn alle Einzelleistungen mit mindestens der Note „Ausreichend“ bewertet worden sind.(3) In den Fällen nach § 3 Abs. 4 erstrecken sich die Leistungsnachweise auf die in Anlage 1 Abschnitt C angeführten Themengebiete.

§ 6

Zweck der Abschlussprüfung

§ 6 Zweck der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob der Geschulte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 besitzt.(2) In den Fällen nach § 3 Abs. 4 sind die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt C nachzuweisen.

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfungsausschuss(1) Das Landesverwaltungsamt richtet einen Prüfungsausschuss ein.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Hiervon muss ein Mitglied ein Beschäftigter des Landesverwaltungsamtes mit tierärztlicher Approbation sein und zwei Mitglieder sollen approbierte Tierärzte einer unteren Veterinärbehörde sein. In den Fällen des § 3 Abs. 4 kann der Prüfungsausschuss nur aus zwei Mitgliedern bestehen. Soweit nur die Befähigung für den Bereich Weißfleisch oder nur für eine Tierart im Bereich Rotfleisch erlangt werden soll, kann die praktische Prüfung durch nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses abgenommen werden.(3) Der Vertreter des Landesverwaltungsamtes ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.(4) Es ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Anstellungskörperschaft endet oder die Berufung aus einem wichtigen Grund widerrufen wird.

§ 8

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 8 Antrag auf Zulassung zur PrüfungDer Geschulte beantragt beim Landesverwaltungsamt unmittelbar nach dem Ende des praktischen Schulungsabschnittes die Zulassung zur Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen:1. Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise gemäß § 5,2. Nachweise nach § 2 und3. ein tabellarischer Lebenslauf.

§ 9

Zulassung zur Prüfung

§ 9 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Nach dieser Verordnung geschulte Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Unterlagen gemäß § 8 Satz 2 vorliegen.(3) Die Zulassung ist dem Geschulten unter Nennung der Termine und Prüfungsorte für die praktische und mündlich-theoretische Prüfung mitzuteilen.

§ 10

Ablauf der Prüfung

§ 10 Ablauf der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlich-theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss abgenommen.(2) In der Prüfung sollen höchstens drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.(3) Sowohl beim mündlich-theoretischen als auch beim praktischen Teil der Prüfung soll die Prüfzeit je Prüfling 60 Minuten nicht überschreiten.(4) Die Prüfungsteile werden wie folgt bewertet: Sehr gut (1) (14 bis 15 Punkte) eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung, Gut (2) (11 bis 13 Punkte) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Befriedigend (3) (8 bis 10 Punkte) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Ausreichend (4) (5 bis 7 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht, Mangelhaft (5) (2 bis 4 Punkte) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, Ungenügend (6) (0 bis 1 Punkt) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(5) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die Ergebnisse der mündlichen und praktischen Prüfung zu gleichen Teilen gewichtet. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil für sich mindestens mit der Note „Ausreichend“ bewertet worden ist. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat.(6) Der Ablauf der Prüfung, einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse, sowie die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind im Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 2 niederzuschreiben. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. In den Fällen von § 3 Abs. 4 wird ein Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 3 erstellt.

§ 11

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 11 Ausschluss der ÖffentlichkeitDie Prüfungen sind in der Regel nicht öffentlich. Vertreter des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamtes können als Beobachter anwesend sein. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 12

Rücktritt und Nichtteilnahme

§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Der zugelassene Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, einen Prüfungsteil ab, so gilt dieser als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile kann der Prüfungsausschuss auf Antrag anerkennen. Hat der Prüfling den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies wird durch den Prüfungsausschuss festgestellt.(3) In Krankheitsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung auf Kosten des Prüflings verlangen.(4) Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13

Prüfungszeugnis

§ 13 PrüfungszeugnisÜber die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 4 ausgestellt. In den Fällen von § 3 Abs. 4 wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.

§ 14

Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung

§ 14 Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung(1) Über eine nicht bestandene Prüfung erteilt der Vorsitzende einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. In dem Bescheid kann eine Verlängerung der Schulungszeit für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung bestimmt werden.(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem für den Prüfling zuständigen Landkreis oder mit der kreisfreien Stadt. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 13 entsprechend.

§ 15

Befähigungsnachweis

§ 15 BefähigungsnachweisWer die Prüfung oder Wiederholungsprüfung bestanden hat, erhält vom Landesverwaltungsamt einen Befähigungsnachweis gemäß Anlage 6. In den Fällen von § 3 Abs. 4 ist ein Befähigungsnachweis nach Anlage 7 auszustellen.

§ 16

Anerkennung einer gleichwertigen Schulung

§ 16 Anerkennung einer gleichwertigen SchulungDie erfolgreiche Teilnahme an einer gleichwertigen Schulung in einem anderen Bundesland kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag anerkennen.

§ 17

Prüfungsakten

§ 17 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden beim Landesverwaltungsamt geführt und aufbewahrt.(2) Die Kandidaten können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen.

§ 18

Fortbildung

§ 18 Fortbildung(1) Der Inhaber des Befähigungsnachweises soll sich jährlich fortbilden. Die Fortbildung muss spätestens innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.(2) Das Landesverwaltungsamt führt die Fortbildung durch. Über die Teilnahme der amtlichen Fachassistenten stellt es eine Bescheinigung nach Anlage 8 aus.(3) Über die Anerkennung von Fortbildungen, die bei anderen Institutionen als dem Landesverwaltungsamt absolviert werden, entscheidet das Landesverwaltungsamt.

§ 19

Menschen mit Behinderungen

§ 19 Menschen mit BehinderungenFür Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung, bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern.

§ 20

Übergangsvorschrift

§ 20 Übergangsvorschrift(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/981 vom 11. Juli 2018 (ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 11) oder der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung oder der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218) erworbene Befähigung zum amtlichen Fachassistenten gilt als Befähigung nach dieser Verordnung.(2) Für den Inhaber einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung erteilten Befähigung als amtlicher Fachassistent gilt § 18 entsprechend.

§ 21

Sprachliche Gleichstellung

§ 21 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218) außer Kraft.

Anlage 1

Schulungsrahmenplan

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 6 Abs. 2)Schulungsrahmenplan

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.