Übergangsersatzschulverordnung Vom 12. Februar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.2008
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2008, 65
Aufgrund von § 18a Abs. 3 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 8 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44, 45), wird verordnet:
§ 1Für Finanzhilfebescheide des Schuljahres 2006/2007 wird § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Satz 1 der Ersatzschulverordnung vom 22. August 2005 (GVBl. LSA S. 558, 561) mit der Maßgabe angewandt, dass die Zahl „39“ durch die Zahl „43“ ersetzt wird.
§ 2Für noch nicht bestandskräftige Finanzhilfebescheide der Schuljahre 1997/1998 bis 2005/2006 wird für die Berechnung des Anteils der Personalkosten am Schülerkostensatz § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 der Ersatzschulverordnung vom 22. August 2005 (GVBl. LSA S. 558, 561) angewandt, für die Schuljahre 2000/2001 bis 2005/2006 mit der Maßgabe, dass in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Satz 1 die Zahl „39“ durch die Zahl „41“ ersetzt wird.
§ 3Für noch nicht bestandskräftige Finanzhilfebescheide der Schuljahre 1997/1998 bis 2004/2005 werden die Kosten für das nichtpädagogische Personal für das jeweilige Schuljahr durch eine Pauschale der auf Grundlage nach § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 der Ersatzschulverordnung vom 22. August 2005 (GVBl. LSA S. 558, 561) schuljahresbezogen ermittelten Vergütung einer Lehrkraft der jeweiligen Schulform wie folgt abgegolten: Schulgröße Lehrerstellen der jeweiligen Schulform bis zu 60 Schüler 0,25 mehr als 60 bis zu 180 Schüler 0,5 mehr als 180 bis zu 360 Schüler 0,75 mehr als 360 Schüler 1,0.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.