Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen Vom 25. November 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.1991
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1991, 472
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichBewerberinnen und Bewerber, die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eine Ausbildung in Erzieherberufen vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, können nach Maßgabe der folgenden Regelungen die Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben, und die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin erhalten.
Anerkennung in Teilbereichen
§ 2 Anerkennung in TeilbereichenDie Anerkennungen für den Teilbereich werden nach folgender Zuordnungstabelle ausgesprochen: Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erworbene Berufsbezeichnung: Anerkennung für den Teilbereich: Kindergärtner/in Kindergarten Horterzieher/in Hort Heimerzieher/in Heim Erzieher/in in Heimen und Horten Heim und Hort Erzieher/in für Jugendheime Heim Erzieher/in in Jugendwerkhöfen Heim Krippenerzieher/in Krippe Gruppenerzieher/in Kindergarten Kinderpfleger/in (vor 1974) Krippe Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten Heim und Hort Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort Hort Erzieher/in für Hort und Heim mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe Hort und Heim Unterstufenlehrer/in oder Lehrer/in für untere KlassenHortFreundschaftspionierleiter/in mit LehrbefähigungHort
Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin
§ 3 Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber/innen erhalten, wenn sie an einer einjährigen Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht die vorliegende Qualifikation betreffenden Teilbereich teilgenommen und diese Fortbildung mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die unmittelbare Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber und Bewerberinnen erhalten, die 1. die Berufsbezeichnung "Erzieher/in im kirchlichen Dienst" oder "Kinderdiakon/in" nachweisen oder 2. bereits zwei unabhängig voneinander erworbene Abschlüsse in Erzieherberufen in verschiedenen Teilbereichen erworben haben.
Verfahren
§ 4 Verfahren(1) Für die Durchführung der Antragsverfahren ist das Landesverwaltungsamt zuständig. (2) Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Antrag eine Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben. Für die Teilanerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie gilt nur in Verbindung mit dem bereits erworbenen Abschlußzeugnis.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.