Verordnung zur Durchführung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsverordnung-EBVO) Vom 23. Juli 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2021
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2021, 443
Aufgrund von § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 126) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSA S. 353), wird verordnet:
Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen
§ 1 Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen(1) Für die Anerkennung der Einrichtung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt eine Mindestanzahl an förderfähigen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertagen von 3 000 im Jahr nachzuweisen.(2) Die leitende Person der Einrichtung muss in der Regel über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Ausnahmen davon sind nach Einzelfallprüfung möglich, dazu zählt insbesondere ein Abschluss nach Deutschem Qualifikationsrahmen Kompetenzniveau 6 unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrungen in der Erwachsenenbildung.(3) Die Einrichtungen gewährleisten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt eine qualitativ hochwertige Bildungsarbeit, indem sie ein Qualitätsmanagementsystem führen. Dieses dient der kontinuierlichen Verbesserung der Organisationsstruktur, der Qualität der pädagogischen Prozesse, der Bildungsinfrastruktur sowie der Personalentwicklung. Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, das Qualitätsmanagementsystem alle vier Jahre, erstmalig zum 1. Dezember 2022, gegenüber dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium nachzuweisen. Die Evaluation kann sowohl extern als auch intern erfolgen. Der Nachweis der externen Evaluation muss durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert und dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium elektronisch übermittelt werden. Einrichtungen, die eine interne Evaluation durchführen, reichen die Dokumentation ihres Qualitätsmanagementsystems nach erfolgter Evaluierung beim für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium elektronisch ein. Dieses stellt die Eignung des gewählten Verfahrens, dessen Umsetzung und Dokumentation des Qualitätsmanagements fest.(4) Die externe oder interne Evaluation muss folgende Kriterien berücksichtigen:1. Qualitätsverständnis, QualitätszieleDazu gehören insbesondere die Formulierung eines Leitbildes, Ausführungen zur Wirksamkeit und zur Zielerreichung sowie die Begründung dazu.2. ProzessqualitätDazu gehörena) die Darstellung der Ablaufprozesse in der Bildungseinrichtung,b) Aussagen zur Programmplanung und Programmentwicklung bis zum Kursabschluss,c) Aussagen zur Steuerung des Anmeldeverfahrens mit Vertragsgestaltung, Zahlungsmodalitäten und Verbraucherschutz sowie die Kontrolle der Ablaufprozesse,d) Aussagen zur Feststellung der Teilnehmerzufriedenheit und zur Organisation des Beschwerdemanagements,e) die Darstellung von Maßnahmen zur angemessenen Reaktion auf kurzfristige externe Veränderungsprozesse,f) die Aufnahme jährlicher Entwicklungsziele und deren Erfolgskontrolle undg) das Heranziehen von Prognosen und Analysen zu Erwachsenenbildungsbedarfen sowie von Marktanalysen zum regionalen und überregionalen Erwachsenenbildungsangebot als Grundlage für künftige bedarfsgerechte Planungen.3. PersonalDazu gehören insbesondere Aussagena) zum Ressourcenmanagement,b) zur Schulung des hauptamtlichen Personals,c) zur fachlichen Qualifikation und Fortbildung der freiberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,d) zur Durchführung von Belehrungen,e) zur Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheits-, Brand- und Arbeitsschutz,f) zur Bekanntgabe von relevanten aktuellen Rechtsnormen undg) eine Zufriedenheitsanalyse.4. InfrastrukturDazu gehören insbesondere Aussagena) zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen zum Betrieb einer Bildungsstätte,b) zum Ausbau der Infrastruktur der Einrichtung undc) zur Dokumentation zum Schutz des materiellen und geistigen Eigentums von Teilnehmenden und externen Anbietern.5. KommunikationDazu gehören insbesondere Aussagena) zum Marketing und zur Öffentlichkeitsarbeit,b) zu den Formen der internen und externen Kommunikation undc) zu den Zuständigkeiten, zum wesentlichen Inhalt und den Zielgruppen, dabei sind die Kommunikationswege zu dokumentieren.Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium prüft stichprobenartig das Qualitätsmanagement einzelner Einrichtungen bei Vor-Ort-Besuchen.
Einzelheiten zum Verfahren der Prüfung der Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen
§ 2 Einzelheiten zum Verfahren der Prüfung der Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen(1) Für die Bemessung der Förderung nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nur geleistete Unterrichtsstunden und Teilnehmertage von Einrichtungen förderfähig, die die Voraussetzungen gemäß der Absätze 2 bis 14 erfüllen.(2) Für die Förderfähigkeit einer Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Angaben geführt wird:1. Name der Einrichtung der Erwachsenenbildung,2. Thema der Veranstaltung und Veranstaltungsnummer,3. Zuordnung der Veranstaltung zum übergeordneten Themenfeld der Erwachsenenbildung,4. Datum, Zeitraum und Postleitzahl des Ortes, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird,5. Anzahl dera) Unterrichtsstunden der Veranstaltung bei einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder eines landesweit tätigen Zusammenschlusses von Einrichtungen der Erwachsenenbildung undb) Teilnehmertage der Veranstaltung bei einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder eines landesweit tätigen Zusammenschlusses von Einrichtungen der Erwachsenenbildung undc) Anzahl der Teilnehmenden,6. Namen und Vornamen der Lehrenden oder der Leitung der Bildungsveranstaltung und7. die Teilnehmerliste zum Nachweis der Veranstaltung und für die anonymisierte statistische Auswertung im Erwachsenenbildungsbericht gemäß § 14 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt.Die sachliche Richtigkeit der im Veranstaltungsnachweis enthaltenen Angaben ist durch Unterschrift der gesamtverantwortlichen Person zu bestätigen. Alle Angaben sind in der Regel bis zum 31. März eines jeden Jahres für die Bildungsveranstaltungen des Vorjahres in die Software Berichtswesen Erwachsenenbildung Sachsen-Anhalt einzutragen. Belege zum Veranstaltungsnachweis sind dem Landesverwaltungsamt nach Aufforderung elektronisch zu übermitteln. Die Originalbelege sind in der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren.(3) Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich bei förderfähigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung aus der pädagogischen planmäßigen Bildungsarbeit, gemessen an der Summe der geleisteten förderfähigen Unterrichtsstunden.(4) Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich bei Heimvolkshochschulen aus der pädagogischen planmäßigen Bildungsarbeit, gemessen an der Summe der geleisteten förderfähigen Teilnehmertage.(5) Eine Unterrichtsstunde ist eine erbrachte Bildungsleistung im Umfang von mindestens 45 Minuten, die sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als digitales Angebot stattfinden kann. Unterrichtsstunden können in Einzelveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen, Vortragsreihen, Arbeitskreisen, Kursen oder Lehrgängen, begleiteten Selbstlernangeboten/Lernwerkstätten, Tages- oder Mehrtagesveranstaltungen, Tagungen mit Seminarcharakter durchgeführt werden.(6) Teilnehmertage werden nach der Zahl der in der Heimvolkshochschule aufgenommenen Teilnehmenden und der Dauer ihrer Anwesenheit berechnet. Ein Teilnehmertag muss zwingend eine Übernachtung beinhalten und eine Anwesenheit von acht Unterrichtsstunden umfassen, wobei An- und Abreisetag als ein Tag gelten, sofern jeweils mindestens vier Unterrichtsstunden stattfinden. Ein Teilnehmertag mit nur einer Übernachtung wird nur dann berücksichtigt, wenn am An- und Abreisetag jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden.(7) Darüber hinaus können Heimvolkshochschulen 15 v. H. ihrer durchgeführten Bildungsveranstaltungen als Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung durchführen und in förderfähigen Unterrichtsstunden abrechnen.(8) Für die Bemessung der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich nur geleistete Unterrichtsstunden und Teilnehmertage aus solchen Bildungsveranstaltungen förderfähig, die bei Beginn grundsätzlich mindestens sieben Teilnehmende aufweisen. Familienangehörige oder betreuende Personen werden als Teilnehmende gezählt, wenn ihre Anwesenheit zur Betreuung erforderlich ist. Im Ausnahmefall können an Bildungsmaßnahmen auch Kinder teilnehmen, wenn die Themenstellung eine unmittelbare Einbeziehung von Kindern erfordert. Ihre Teilnahme wird zu 50 v.H. berücksichtigt, wenn das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat.(9) Bei folgenden Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von vier Personen bei Beginn als Ausnahme zulässig:1. Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse,2. Kurse zum Erlernen von Gebärdensprache,3. Bildungsveranstaltungen in Gebieten mit geringer Einwohnerdichte entsprechend § 4 Nr. 3 Buchst. d des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt: weniger als 70 Einwohner pro Quadratkilometer und4. Bildungsveranstaltungen für Teilnehmende mit Behinderungen.Bei Grenzfällen findet eine Einzelfallprüfung durch das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium statt.(10) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt können anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannte landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Vorbereitungskurse für das Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I anbieten. Die Prüfungen finden gemäß der Nichtschülerprüfungsverordnung statt. Grundlage dafür ist der Lehrplan der Sekundarschule.(11) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt können Bildungsveranstaltungen auch in Form digitaler Lehr- und Lernformate stattfinden. Förderfähig sind sowohl Online- als auch Hybrid-Veranstaltungen zum orts- und/oder zeitunabhängigen Lernen. Der Nachweis digitaler Bildungsveranstaltungen erfolgt über die verbindliche digitale Anmeldung und eine Bestätigung der Teilnahme durch die Kursleitenden. Die Einrichtungen stellen sicher, dass die notwendigen statistischen Angaben für den Erwachsenenbildungsbericht der Landesregierung gemäß § 14 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehen.(12) Gemäß § 1 Abs. 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sollen die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Hochschuleinrichtungen pflegen. Eine übergreifende Zusammenarbeit wird auf Initiative der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder im Hinblick auf die Bedarfsanmeldung einer anderen Bildungseinrichtung oder deren Träger in Netzwerken oder speziellen Maßnahmen gepflegt. Dazu gehören auch gemeinsame Angebote mit allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Hochschuleinrichtungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen. Eine übergreifende Zusammenarbeit auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen erfolgt auch mit zivilgesellschaftlichen staatlichen Akteuren und anderen Fördermittelgebern, die zur Erreichung der Ziele und Umsetzung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 bis 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt beitragen.(13) Als leistungsbezogener Zuschuss gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt können anteilmäßig die Unterrichtsstunden und Teilnehmertage in Höhe der Differenz zu den Gesamtkosten der Bildungsleistungen in der Maßnahme abgerechnet werden, wenn der externe Förderanteil einer Veranstaltung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt 75 v. H. und weniger beträgt. In Grenzfällen erfolgt eine Einzelfallprüfung durch das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium.(14) Das Landesverwaltungsamt führt im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Absätze 1 bis 10 eine Stichprobenprüfung im Umfang von 20 v.H. der Veranstaltungen, für die der jeweilige Antragsteller eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt beantragt hat, durch. Die Stichproben erfolgen durch Zufallsauswahl. Sind alle Unterrichtsstunden und Teilnehmertage der geprüften Veranstaltungen eines Antragstellers förderfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage des Antragstellers als förderfähig. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Prüfung aller als förderfähig gemeldeten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage. Die Einrichtung erhält in diesem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung. Die anerkannten Einrichtungen erhalten eine Mitteilung über das Prüfergebnis.
Finanzielle Förderung anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 3 Finanzielle Förderung anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten zusätzlich zum Basiszuschuss gemäß § 7 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt auf Antrag jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für geleistete förderfähige Unterrichtsstunden und geleistete förderfähige Teilnehmertage. Der Stundensatz je geleisteter förderfähiger Unterrichtsstunde beträgt für 2024 13 Euro und ab 2025 14,50 Euro. Der Tagessatz je geleistetem förderfähigen Teilnehmertag beträgt für 2024 21 Euro und ab 2025 22,50 Euro.(2) Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten förderfähigen Unterrichtsstunden und geleisteten förderfähigen Teilnehmertage des Vorvorjahres zu Grunde gelegt. Abweichungen sind in extremen Ausnahmesituationen möglich. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann die Abweichungen in extremen Ausnahmesituationen (zum Beispiel pandemiebedingt) nach Beteiligung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung durch Erlass regeln.(3) Für Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, die thematisch besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, wird den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt auf Antrag ein themenbezogener Zuschuss gewährt. Der Stundensatz beträgt je geleisteter und förderfähiger thematischer Unterrichtsstunde sowie der Tagessatz je geleistetem und förderfähigem thematischen Teilnehmertag jeweils 7 Euro. Für die Berechnung der Höhe des themenbezogenen Zuschusses werden die geleisteten und förderfähigen thematischen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage der jeweiligen Einrichtung der Erwachsenenbildung des Vorvorjahres zu Grunde zu gelegt.(4) Der Antrag auf einen Zuschuss gemäß der §§ 6 bis 8 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt durch die anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung oder den anerkannten landesweit tätigen Zusammenschluss von Einrichtungen der Erwachsenenbildung beim Landesverwaltungsamt bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr.(5) Festgelegt werden Themenschwerpunkte für besondere gesellschaftliche Erfordernisse bei:1. Bildungsveranstaltungen der politischen und gesellschaftlichen Bildung. Ausgenommen sind Maßnahmen, die der Vorbereitung auf Berufs- oder Laufbahnprüfungen dienen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen,a) sich ein selbständiges Urteil über das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen der Gegenwart einschließlich der historischen Zusammenhänge und künftigen Entwicklungen zu bilden,b) die Bedingungen und Möglichkeiten ihrer sozialen Existenz zu erkennen,c) Verantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens wahrzunehmen und die demokratischen Grundwerte zu akzeptieren und wertzuschätzen sowie für Toleranz und Menschenwürde, die Durchsetzung der Menschenrechte, die Gleichberechtigung der Geschlechter und für soziale Gerechtigkeit einzutreten;2. Fortbildungen für Tätigkeiten im Ehrenamt. Themenfelder der Fortbildung sind insbesondere Einführung in rechtliche Rahmenbedingungen zum jeweiligen Engagementbereich, Moderations- und Gesprächsführungstechniken, Umgang mit Konflikten und belastenden Situationen, Vermittlung von Fähigkeiten zur Selbstreflexion und Kollegiale Fallarbeit zu Praxisbeispielen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeitena) in der Telefonseelsorge,b) im Krankenhausbesuchsdienst,c) in der Hospizbegleitung,d) als Begleitung oder Paten für Familien in prekären Lebenslagen,e) als Integrationshelfer für Geflüchtete und Zugewanderte,f) im Vorstand oder als Kassenwart von Vereinen,g) als Mandatsträger in Gremien der Mitverantwortung in den Kirchen,h) als Betriebsräte ohne Freistellungsanspruch oderi) als Elternvertretung in Schulen und Kindertagesstätten,j) als staatliche oder kommunale Mandatsträger;3. der Förderung von digitalen Kompetenzen. Dazu gehören insbesonderea) Medienbildung und Medienkompetenz,b) Nachrichten- und Informations-Kompetenz,c) digitale Verbraucher-Kompetenz,d) Datenschutz und Datensicherheit odere) Medienethik;4. der Förderung von Bildung für nachhaltige Entwicklung. Der Themenschwerpunkt geht über die „klassische“ Umweltbildung hinaus und verbindet die ökologische, ökonomische und soziale Dimension der Nachhaltigkeit. Dazu gehören insbesondere Themena) der Nachhaltigkeit,b) ökologische und soziale Auswirkungen des Klimawandels,c) globale Perspektiven,d) Zukunftsgestaltung,e) Tier- und Naturschutz,f) Alternativen zur Ressourcenverschwendung oderg) gerechte Lebensbedingungen für Menschen weltweit.
Förderung anerkannter landesweit tätiger Zusammenschlüsse von Einrichtungen der ...
§ 4 Förderung anerkannter landesweit tätiger Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Die förderfähigen Leistungen von anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Abs. 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergeben sich aus der Anzahl der förderfähigten Unterrichtsstunden oder der förderfähigen Teilnehmertage ihrer Mitgliedereinrichtungen. Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich aus den folgenden spezifischen Aufgaben und Leistungen für die Mitgliedereinrichtungen:1. Information und Beratung in pädagogischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Fragen,2. Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches,3. Fortbildung des Personals,4. Erstellung pädagogischer Materialien sowie5. Unterstützung bei der Umsetzung weiterbildungspolitischer Zielstellungen.(2) Schließen sich anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zusammen, so gelten sie im Jahr des Zusammenschlusses als getrennt fortbestehend. Ein Förderanspruch besteht mit Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anerkennung folgt.(3) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten zusätzlich zum Basiszuschuss gemäß § 7 Abs. 2 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für die von ihnen und ihren Mitgliedseinrichtungen geleisteten förderfähigen Unterrichtsstunden und geleisteten förderfähigen Teilnehmertage. Der Stundensatz je geleisteter förderfähiger Unterrichtsstunde sowie geleistetem Teilnehmertag der Mitgliedereinrichtungen beträgt1. bis sieben anerkannte Mitgliedereinrichtungen 1 Euro,2. ab acht anerkannte Mitgliedereinrichtungen 1,20 Euro.
Zusammensetzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung
§ 5 Zusammensetzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung(1) Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode im Land Sachsen-Anhalt verständigen sich die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt von ihren Einrichtungen beziehungsweise Institutionen delegierten Vertreter darüber, welche bis zu drei weiteren Mitgliedern im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu den Sitzungen des Landesausschusses für Erwachsenenbildung eingeladen werden.(2) An den Sitzungen des Landesauschusses für Erwachsenenbildung können ein Vertreter der Heimvolkshochschulen und ein Vertreter des Landesverwaltungsamtes als ständige Gäste teilnehmen.(3) Zu einzelnen Sitzungen des Landesausschusses für Erwachsenenbildung können weitere Gäste eingeladen werden.
Berichtspflicht
§ 5a BerichtspflichtDer Erwachsenenbildungsbericht soll gemäß § 14 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt insbesondere die Tätigkeiten der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung dokumentieren. Dabei werden alle geleisteten Unterrichtsstunden der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung aufgeführt und nach förderfähigen und nicht förderfähigen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertagen dargestellt. Die Anteile der verschiedenen Angebotsformate (Präsenz, digital, hybrid) werden gesondert ausgewiesen. Der Erwachsenenbildungsbericht nimmt auch Stellung zum aktuellen Stand und zur zukünftigen Entwicklung und Finanzierung der Erwachsenenbildung. Vor der Veröffentlichung des Berichts ist der Landesausschuss für Erwachsenenbildung anzuhören.
Sprachliche Gleichstellung
§ 6 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erwachsenenbildungs-Verordnung vom 30. April 2003 (GVBl. LSA S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 255), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.