ErsFrhStrAbwV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit Vom 21. September 1993

Ausfertigungsdatum:
21.09.1993
Fundstelle:
GVBl. LSA 1993, 564
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ErsFrhStrAbwV

Auf Grund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und über die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 22. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 349) wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit. Die Unentgeltlichkeit wird durch geringfügige freiwillige Zuwendungen der Arbeitsstellen zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nicht berührt.(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet.(4) Den Verurteilten steht es jederzeit frei, die noch nicht getilgte Geldstrafe zu entrichten.

§ 2

Vorbereitendes Verfahren

§ 2 Vorbereitendes Verfahren(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde die Verurteilten spätestens mit der Ladung zum Strafantritt darauf hin, dass innerhalb einer Woche ab Zugang ein Antrag nach § 1 Abs. 1 gestellt werden kann. Zugleich gibt sie unter Fristsetzung Gelegenheit, eine Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit abgeleistet werden kann, zu benennen. Die Frist muss angemessen sein und kann verlängert werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn1. Verurteilte sich nicht auf freiem Fuß befinden oder unbekannten Aufenthalts sind,2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen,oder3. sonstige in der jeweiligen Person der Verurteilten liegende Gründe die Ableistung der Arbeit nicht nur vorübergehend unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen.(3) Die Vollstreckungsbehörde ist Verurteilten bei der Vermittlung einer Beschäftigungsstelle behilflich und klärt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab. Sie bedient sich hierbei insbesondere des Sozialen Dienstes der Justiz.

§ 3

Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde(1) Gibt die Vollstreckungsbehörde dem Antrag der Verurteilten statt, bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Abs. 1). Ferner belehrt sie die Verurteilten über die Pflichten nach § 6 und die Möglichkeiten des Widerrufs oder der Beendigung nach § 8 und unterrichtet die Beschäftigungsstelle über die Zuweisung.(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn1. Verurteilte die Beschäftigungsstelle nicht ermächtigen, der Vollstreckungsbehörde über den Arbeitseinsatz und etwaige Widerrufsgründe zu berichten,2. Verurteilte sich dem Versuch einer Kontaktaufnahme durch den Sozialen Dienst der Justiz entzogen haben,3. sonstige Gründe in der jeweiligen Person der Verurteilten eine Vermittlung in eine Beschäftigungsstelle nicht nur vorübergehend unmöglich oder unvertretbar erscheinen lassen,4. eine vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet scheint und in angemessener Zeit eine andere Beschäftigungsstelle nicht vermittelt werden kann.(3) Die Vollstreckungsbehörde kann den Antrag ablehnen, wenn die Verurteilten die Fristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 versäumt haben.

§ 4

Vollstreckungshemmung

§ 4 Vollstreckungshemmung(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird außer in den Fällen von § 4a nicht vollstreckt, solange1. die Fristen des § 2 Abs. 1 laufen,2. über nach erteiltem Hinweis fristgerecht gestellte Anträge von Verurteilten nicht entschieden ist oder3. Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist.(2) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen, wenn die sofortige Vollstreckung für die Verurteilten eine persönliche unbillige Härte wäre.

§ 4a

Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 4a Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Verurteilten auf Antrag die Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder eines Teils einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit während des Vollzugs gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe bereits vollzogen wird oder wenn gegen Verurteilte eine Freiheitsstrafe in anderer Sache bereits vollzogen wird. Die Anrechnung der gestatteten abgeleisteten freien Arbeit auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt nach Maßgabe von § 7.(2) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Justizvollzugsanstalt sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken. Wird die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erst nach dem Aufnahmeverfahren bekannt, sind die Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen.(3) Den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt die Leitung der Justizvollzugsanstalt umgehend an die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet umgehend dem Grunde nach über den Antrag und teilt ihre Entscheidung der verurteilten Person und der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit. Dabei kann die Vollstreckungsbehörde die Einsatzmöglichkeiten auf eine Beschäftigung innerhalb der Justizvollzugsanstalt beschränken. Die Umsetzung der Gestattung obliegt der Leitung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung steht. Abweichend von § 3 entscheidet die Justizvollzugsanstalt über die Eignung des Gefangenen zur freien Arbeit und der Beschäftigungsstelle, bestimmt die Beschäftigungsstelle und weist die Leistung der freien Arbeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach.(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bereits im Aufnahmeersuchen oder in dem oder mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft erklären, dass die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 für den Fall einer Antragstellung durch die verurteilte Person dem Grunde nach als erteilt gilt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vollzug in einer Jugendstrafanstalt.

§ 5

Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz

§ 5 Beteiligung des Sozialen Dienstes der Justiz(1) Die Vollstreckungsbehörde bedient sich zur Durchführung der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit des Sozialen Dienstes der Justiz.(2) Der Soziale Dienst der Justiz vermittelt das Beschäftigungsverhältnis zwischen Beschäftigungsstelle und den Verurteilten und trifft die zu ihrer Aufnahme und Durchführung notwendigen Anordnungen. Umstände, die zum Widerruf der Gestattung nach § 8 Abs. 1 oder zu ihrer Beendigung nach § 8 Abs. 2 führen können, teilt der Soziale Dienst der Justiz unverzüglich der Vollstreckungsbehörde schriftlich mit.(3) Vor Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und vor einem beabsichtigten Widerruf der Gestattung nach § 8 Abs. 1 ist der Soziale Dienst der Justiz zu beteiligen.(4) Der Soziale Dienst der Justiz teilt der Vollstreckungsbehörde am Schluss der Beschäftigung die geleistete Arbeit mit.(5) Im Fall der Anrechnung von freier Arbeit während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 4a, ist der Soziale Dienst der Justiz nicht zu beteiligen.

§ 6

Weisungen

§ 6 Weisungen(1) Die Verurteilten haben den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, den Kontakt mit dem Sozialen Dienst der Justiz zu halten und seinen Anordnungen Folge zu leisten.(2) Die Verurteilten haben ferner, sofern die Leistungen nicht von der Beschäftigungsstelle erbracht werden, auf eigene Kosten eine für die Arbeitsaufnahme erforderliche Untersuchung vornehmen zu lassen und Arbeitskleidung selbst zu stellen. Den im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ergehenden Anordnungen der Beschäftigungsstelle ist nachzukommen.

§ 7

Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 7 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe(1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse bis auf drei Stunden herabsetzen.(2) Krankheitszeiten und sonstige, auch entschuldigte, Fehlzeiten werden nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet.(3) Ist ein Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, wird nur dieser auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Ein verbleibender Rest, der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bleibt bei der Vollstreckung außer Betracht.

§ 8

Widerruf und Beendigung der Gestattung

§ 8 Widerruf und Beendigung der Gestattung(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung, wenn Verurteilte 1. ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnehmen, wiederholt zur Arbeit nicht erscheinen oder die Arbeit abbrechen,2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise gestellt werden können,3. in erheblichem Maße gegen erteilte Weisungen oder Anordnungen verstoßen,4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar machen oder5. ohne Verschulden bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein können und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. (2) Die Verurteilten sind vor einem Widerruf zu hören. Der Widerruf und dessen Gründe sind ihnen schriftlich mitzuteilen. Anhörung und Mitteilung unterbleiben, wenn Verurteilte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts sind.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.