Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) Vom 29. Mai 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 116
Aufgrund von§ 35 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66),§ 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 174),jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549),wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Entschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen (Kommunen) sowie in den Zweckverbänden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung von Entschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit staatlichen Aufgaben, die den Gemeinden und Landkreisen durch Gesetz zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, bleibt unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Entschädigungen im Sinne dieser Verordnung sind die Aufwandsentschädigung und der Ersatz des Verdienstausfalls.(2) Die Aufwandsentschädigung ist der pauschalierte Ersatz der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die sich aus der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtung ergeben.(3) Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind kommunale Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune oder den Zweckverband.
Regelung durch Satzung
§ 3 Regelung durch SatzungDie Entschädigungen sind von den Kommunen und Zweckverbänden im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung durch Satzung zu regeln.
Gewährung der Aufwandsentschädigung
§ 4 Gewährung der Aufwandsentschädigung(1) Die Aufwandsentschädigung soll als monatliche Pauschale gewährt werden. Neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale kann als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld oder eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden, sofern diese Verordnung dies vorsieht. Eine anlassbezogene Pauschale darf grundsätzlich nicht als Stundensatz gewährt werden.(2) Soweit die Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt wird, ist sie spätestens am ersten Tag des Folgemonats zu zahlen.(3) Eine höhere Festsetzung einer monatlichen Pauschale gilt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Satzungsänderung in Kraft tritt. Eine niedrigere Festsetzung einer monatlichen Pauschale kann frühestens am ersten Tag des auf die Beschlussfassung über die Satzung folgenden Monats wirksam werden.(4) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, ist die monatliche Pauschale für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel zu vermindern.
Bemessung der Aufwandsentschädigung
§ 5 Bemessung der Aufwandsentschädigung(1) Für die Bemessung der Aufwandsentschädigung ist der für die ehrenamtliche Tätigkeit durchschnittlich entstehende notwendige Aufwand zu ermitteln. Die Aufwandsentschädigung für die in den §§ 6 bis 10 aufgeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten ist unter Beachtung der in dieser Verordnung bestimmten Höchstbeträge und Entschädigungsrahmen zu bemessen, ohne dass es einer Ermittlung nach Satz 1 bedarf. In einem Fall von Satz 2 richtet sich die Höhe der Aufwandsentschädigung insbesondere nach der Einwohnerzahl, der Beanspruchung durch die ehrenamtliche Tätigkeit und den sonstigen örtlichen Verhältnissen. Höchstbeträge und Entschädigungsrahmen nach Satz 2 können um bis zu 20 v. H. überschritten werden, wenn die Vertretung einen erheblich überdurchschnittlichen Zeitaufwand durch die ehrenamtliche Tätigkeit festgestellt hat.(2) Maßgebend ist für den Zeitraum einer regulären Wahlperiode der zuständigen Vertretung die Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag ermittelt hat. Abweichend von Satz 1 ist bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in Ortschaften die Einwohnerzahl im Melderegister maßgebend. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30. Juni des dem Jahr des Beginns der jeweiligen regulären Wahlperiode vorangegangenen Jahres. Eine Änderung der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode unbeachtlich. Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. Für Zweckverbände ist die Einwohnerzahl im Verbandsgebiet maßgebend. Die Einwohnerzahl von Zweckverbänden wird für den Zeitraum nach Satz 1 und zu dem Stichtag nach Satz 3 ermittelt.
Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Vertretungen
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Vertretungen(1) Die monatliche Pauschale der Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Gemeinderates oder Verbandsgemeinderates darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: „Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verbandsgemeinde Monatliche Pauschale in Euro ausschließlich Pauschale Pauschale neben Sitzungsgeld bis 1 000 50 32 von 1 001 bis 1 500 68 50 von 1 501 bis 2 000 88 68 von 2 001 bis 3 000 100 76 von 3 001 bis 5 000 124 100 von 5 001 bis 10 000 155 124 von 10 001 bis 20 000 186 149 von 20 001 bis 30 000 216 161 von 30 001 bis 50 000 247 186 von 50 001 bis 150 000 284 210 über 150 000 371 284“(2) Die monatliche Pauschale der Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Kreistages darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: „Monatliche Pauschale in Euro ausschließlich Pauschale Pauschale neben Sitzungsgeld 371 284“(3) Dem Vorsitzenden der Vertretung, soweit der Vorsitz nicht dem ehrenamtlichen Bürgermeister obliegt, kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zum Doppelten des nach den Absätzen 1 oder 2 zulässigen Betrages gewährt werden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der Vertretung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter für die über drei Monate hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.(4) Dem Vorsitzenden eines Ausschusses, soweit der Vorsitz nicht dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegt, und dem Vorsitzenden einer Fraktion kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach den Absätzen 1 oder 2 zulässigen Betrages gewährt werden. Dem Vorsitzenden eines ständigen Unterausschusses, der aufgrund eines Gesetzes einzurichten ist, kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zur Hälfte des nach Satz 1 zulässigen Betrages gewährt werden. Für den Verhinderungsfall gilt Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.(5) Sitzungsgeld kann für die Teilnahme an Sitzungen der Vertretung, der Ausschüsse der Vertretung, der ständigen Unterausschüsse der Vertretung, die aufgrund eines Gesetzes einzurichten sind, und der Fraktionen der Vertretung gewährt werden. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, kann in der Satzung beschränkt werden. Wird das Sitzungsgeld neben einer monatlichen Pauschale gewährt, darf das Sitzungsgeld 21 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Zahlung von Sitzungsgeld darf dieses 38 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf der Gesamtbetrag an Sitzungsgeld das 2,5-fache des nach Satz 3 oder 4 zu gewährenden Sitzungsgeldes je Tag nicht überschreiten.(6) Einem sachkundigen Einwohner, der zum Mitglied eines beratenden Ausschusses bestellt wurde, wird Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form von Sitzungsgeld, das 21 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten darf, gewährt.
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister
§ 7 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister(1) Für die Höhe der monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt folgender Rahmen: „Einwohnerzahl der Gemeinde Monatliche Pauschale in Euro bis 1 000 570 bis 950 von 1 001 bis 1 500 680 bis 1 140 von 1 501 bis 2 000 840 bis 1 290 von 2 001 bis 3 000 1 030 bis 1 550 von 3 001 bis 5 000 1 210 bis 1 860 über 5 000 1 360 bis 2 040“Die Aufwandsentschädigung kann in den Größenklassen bis 5 000 Einwohnern nach dem Rahmensatz der nächsthöheren Größenklasse festgesetzt werden, wenn die Bevölkerungsdichte der Gemeinde am Stichtag den Wert von 40 Einwohnern je Quadratkilometer unterschreitet.(2) Für den ehrenamtlichen Bürgermeister gilt § 6 Abs. 5 entsprechend. Hat die Vertretung die Höhe der Aufwandsentschädigung noch nicht beschlossen, wird der Mindestbetrag der Aufwandsentschädigung gewährt. Wird neben der monatlichen Pauschale ein Sitzungsgeld gezahlt, verringern sich die Höchstbeträge nach Absatz 1 um das Doppelte des für eine Sitzung festgesetzten Betrages.(3) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat kann dem Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters nach § 6 werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Ortschaften
§ 8 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Ortschaften(1) Die monatliche Pauschale der Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Ortschaftsrates darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: „Einwohnerzahl der Ortschaft Monatliche Pauschale in Euro ausschließlich Pauschale Pauschale neben Sitzungsgeld bis 500 30 11 von 501 bis 1 000 38 21 von 1 001 bis 1 500 46 30 von 1 501 bis 2 000 55 38 von 2 001 bis 3 000 65 46 von 3 001 bis 4 000 73 55 von 4 001 bis 5 000 84 65 über 5 000 92 73“(2) Sitzungsgeld kann für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates gewährt werden. Wird das Sitzungsgeld neben einer monatlichen Pauschale gewährt, darf das Sitzungsgeld 19 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Zahlung von Sitzungsgeld darf dieses 26 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf der Gesamtbetrag an Sitzungsgeld das Doppelte des nach Satz 2 oder 3 zu gewährenden Sitzungsgeldes je Tag nicht übersteigen.(3) Für die Höhe der monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters und des Ortsvorstehers gilt folgender Rahmen: „Einwohnerzahl der Ortschaft Monatliche Pauschale in Euro bis 500 80 bis 230 von 501 bis 1 000 115 bis 340 von 1 001 bis 2 000 160 bis 460 über 2 000 195 bis 585“(4) Für den Ortsbürgermeister gilt Absatz 2 entsprechend. Wird neben der monatlichen Pauschale ein Sitzungsgeld gezahlt, verringern sich die Höchstbeträge nach Absatz 3 um den für eine Sitzung festgesetzten Betrag.(5) Für den Fall der Verhinderung des Ortsbürgermeisters oder des Ortsvorstehers gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr
§ 9 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr(1) Ehrenamtlich tätigen Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr kann eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Die monatliche Pauschale nach Satz 1 darf für die aufgeführten Funktionen die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten:1. Kreisbrandmeister 600 Euro,2. Stellvertretender Kreisbrandmeister oder Abschnittsleiter 360 Euro,3. Kreisjugendfeuerwehrwart 240 Euro,4. Führer einer Einheit für besondere Einsätze 100 Euro,5. Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiter 420 Euro,6. Ortswehrleiter 180 Euro,7. Verbandsführer 85 Euro,8. Zugführer 75 Euro,9. Gruppenführer 60 Euro,10. Gemeindejugendfeuerwehrwart 135 Euro,11. Ortsjugendfeuerwehrwart 100 Euro,12. Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren der Gemeindefeuerwehr oder Stadtfeuerwehr 135 Euro,13. Verantwortlicher für Kinderfeuerwehren in Ortsfeuerwehren 100 Euro und14. Gerätewart 120 Euro.Für den Verhinderungsfall gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Einem Stellvertreter der Funktionen nach Satz 2 Nr. 5 und 6, dem in seiner Funktion eine Führungsaufgabe dauerhaft mit einem eigenen Aufgabenbereich zugewiesen ist, kann eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale bis zu 75 v. H. des Höchstbetrages des Vertretenen gewährt werden.(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr können neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale erhalten. Die anlassbezogene Pauschale nach Satz 1 darf für die aufgeführten Anlässe die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten:1. pro Einsatz 18 Euro, für Atemschutzgeräteträger, Rettungstaucher und Mitglieder von Einheiten für spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen 20 Euro, und2. pro angeordneter Bereitschaftsdienst im Feuerwehrhaus 9 Euro.(3) Ehrenamtlich tätige Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale, die pro Ausbildungsstunde 12 Euro nicht überschreiten darf. Sie können daneben eine monatliche Pauschale von bis zu 48 Euro erhalten. In der Satzung kann die Gewährung der monatlichen Pauschale von einer bestimmten Zahl der für den Kreisausbilder im Jahr geplanten Ausbildungsveranstaltungen abhängig gemacht werden. Ausbildungshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer anlassbezogenen Pauschale, die pro Ausbildungsstunde 10 Euro nicht überschreiten darf. Sie können daneben eine monatliche Pauschale bis zur Hälfte des nach Satz 2 einem Kreisausbilder gewährten Betrages erhalten.
Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Zweckverbänden
§ 10 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Zweckverbänden(1) Die monatliche Pauschale der Aufwandsentschädigung für einen Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: „Einwohnerzahl im Verbandsgebiet Monatliche Pauschale in Euro ausschließlich Pauschale Pauschale neben Sitzungsgeld bis 1 000 26 17 von 1 001 bis 1 500 36 26 von 1 501 bis 2 000 44 32 von 2 001 bis 3 000 50 38 von 3 001 bis 5 000 62 50 von 5 001 bis 10 000 79 62 von 10 001 bis 20 000 94 76 von 20 001 bis 30 000 109 82 von 30 001 bis 50 000 124 94 von 50 001 bis 150 000 142 106 über 150 000 186 142“(2) Dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach Absatz 1 zulässigen Betrages gewährt werden. Für die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter gilt § 6 Abs. 5 für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend. Stellvertretern kann für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld auch dann gewährt werden, wenn Vertreter der Verbandsmitglieder ausschließlich eine monatliche Pauschale erhalten. Das Sitzungsgeld nach Satz 3 darf 21 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten.(3) Für die Höhe der monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers gilt folgender Rahmen: Einwohnerzahl im Verbandsgebiet Monatliche Pauschale in Euro bis 1 000 70 bis 105 von 1 001 bis 1 500 95 bis 140 von 1 501 bis 2 000 120 bis 180 von 2 001 bis 3 000 135 bis 200 von 3 001 bis 5 000 165 bis 250 von 5 001 bis 10 000 205 bis 310 von 10 001 bis 20 000 245 bis 370 von 20 001 bis 30 000 285 bis 430 von 30 001 bis 50 000 330 bis 500 von 50 001 bis 150 000 380 bis 570 über 150 000 490 bis 740Die Aufwandsentschädigung ist abweichend von Satz 1 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln, wenn die Einwohnerzahl im Verbandsgebiet kein geeigneter Maßstab für den Aufwand ist. Für den ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird neben der monatlichen Pauschale ein Sitzungsgeld gezahlt, verringern sich die Höchstbeträge nach Absatz 1 um den für eine Sitzung festgesetzten Betrag.
Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten
§ 11 Aufwandsentschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten(1) Für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis kann eine angemessene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Die monatliche Pauschale darf 75 v. H. der Aufwandsentschädigung nicht übersteigen, die sich als Höchstbetrag bei einer ausschließlichen Pauschale gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 für ein Mitglied der jeweiligen Vertretung ergeben würde. Für ehrenamtliche Tätigkeiten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift im eigenen Wirkungskreis ausgeübt werden, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale oder einer anlassbezogenen Pauschale gewährt werden; Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder von Ausschüssen und Unterausschüssen nach besonderen Rechtsvorschriften, wenn sie nicht Mitglieder der Vertretung sind, Beiräten, Räten und sonstigen Gremien können neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale ein angemessenes Sitzungsgeld erhalten. Das Sitzungsgeld darf 21 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. In Ausschüssen und Unterausschüssen nach besonderen Rechtsvorschriften kann ein erhöhtes Sitzungsgeld gewährt werden, soweit dies zur Gewinnung geeigneter ehrenamtlich tätiger Mitglieder erforderlich ist. Das erhöhte Sitzungsgeld nach Satz 3 darf 43 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten.(3) Ehrenamtlich tätige Mitglieder von Prüfungskommissionen erhalten für jeden Prüfungstag unter Berücksichtigung der erforderlichen Vor- und Nachbereitung eine anlassbezogene Pauschale.(4) Ehrenamtlich tätigen Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch kann eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Die monatliche Pauschale darf 50 Euro nicht überschreiten.
Wegfall der Aufwandsentschädigung
§ 12 Wegfall der Aufwandsentschädigung(1) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.(2) Für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer und ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die ihr Ehrenamt länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.(3) Kommunalen Ehrenbeamten wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie vorläufig des Dienstes enthoben wurden.
Grundsatz für den Ersatz des Verdienstausfalls
§ 13 Grundsatz für den Ersatz des Verdienstausfalls(1) Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich entstandene und nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst ersetzt. Selbständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Der Ersatz des Verdienstausfalls nach den Sätzen 1 und 2 ist in der Satzung durch Höchstbeträge zu begrenzen.(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. An Stelle eines Ersatzes kann privaten Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsentgelt unmittelbar erstattet werden. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes bleiben unberührt.
Verdienstausfallpauschale
§ 14 Verdienstausfallpauschale(1) Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von § 13 in Form eines pauschalen Stundensatzes ersetzt (Verdienstausfallpauschale). Die Verdienstausfallpauschale darf 32 Euro nicht übersteigen.(2) Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine angemessene Pauschale in der Form eines Stundensatzes gewährt. Dieser darf die Verdienstausfallpauschale nach Absatz 1 nicht übersteigen.
Übergangsvorschrift
§ 15 ÜbergangsvorschriftSoweit die Satzung Aufwandsentschädigungen vorsieht, die nach dieser Verordnung nicht mehr oder nicht mehr in der geregelten Höhe zulässig sind, können sie bis zum 31. Dezember 2019 weitergewährt werden.
Sprachliche Gleichstellung
§ 16 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.