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title: "ELER-FG-LSA — Gesetz zur Durchführung der Interventionen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie weiterer Interventionen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erzeugnisse daraus in Sachsen-Anhalt (ELER-Fördergesetz Sachsen-Anhalt - ELER-FG-LSA) Vom 10. Januar 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ELERFöGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:18:58+00:00"
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# ELER-FG-LSA — Gesetz zur Durchführung der Interventionen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie weiterer Interventionen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erzeugnisse daraus in Sachsen-Anhalt (ELER-Fördergesetz Sachsen-Anhalt - ELER-FG-LSA) Vom 10. Januar 2024

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 10.01.2024
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2024, 8


### § 1 — Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich

§ 1 Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung beziehen.(2) Kapitel 2 findet auf alle Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie auf Interventionen im Bienenzuchtsektor nach den Artikeln 54 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.(3) Kapitel 3 findet auf die flächen- und tierbezogenen Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.(4) Kapitel 4 findet auf die nicht flächen- und tierbezogenen Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie auf Interventionen im Bienenzuchtsektor nach den Artikeln 54 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.(5) Kapitel 5 findet auf alle Interventionen nach Titel III Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, auf Interventionen im Obst und Gemüse-, Bienenzucht- und Weinsektor nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie auf Marktinterventionen für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnisse in Bildungseinrichtungen nach Teil I Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262; L 192 vom 31.7.2023, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf entsprechende land- und forstwirtschaftliche Interventionen in Sachsen-Anhalt ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union entsprechende Anwendung.

### § 2 — Einheitliche Verwendung der Betriebsnummer

§ 2 Einheitliche Verwendung der BetriebsnummerZum Zwecke der Identifizierung werden Förderanträge unter der Betriebsnummer nach § 7 Abs. 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung registriert und bearbeitet. Ist noch keine Betriebsnummer vergeben worden, findet § 7 Abs. 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes entsprechende Anwendung.

### § 3 — Berichtigung bei offensichtlichen Irrtümern

§ 3 Berichtigung bei offensichtlichen Irrtümern(1) Von Begünstigten vorgelegte Förder- und Auszahlungsanträge sind nach ihrer Einreichung zu berichtigen sowie Belege auszutauschen, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt. Voraussetzung dafür ist, dass diese von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden. Die Berichtigung kann jederzeit erfolgen.(2) Die Bewilligungsbehörde darf offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie in gutem Glauben gemacht wurden und durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

### § 4 — Verzinsung bei Erstattungen

§ 4 Verzinsung bei ErstattungenAuf Zinsansprüche, die im Falle einer Rückforderung entstehen, findet abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt Artikel 98 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 99 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1; L 65 vom 25.2.2021, S. 80), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1; L 84 vom 23.3.2023, S. 26), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Geltendmachung eines Zinsanspruchs unterbleibt, wenn die Zinsen fünf Euro nicht überschreiten.

### § 5 — Sanktionen

§ 5 Sanktionen(1) Sanktionen im Sinne dieses Gesetzes sind1. die Kürzung,2. der Ausschluss und3. die Verpflichtung zur Zahlung eines über die Kürzung hinausgehenden Betrages.(2) Sanktionen können verhängt werden, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid verletzt wurden (Verstoß).

### § 6 — Ausnahmen von Sanktionen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 6 Ausnahmen von Sanktionen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher UmständeKonnte die oder der Begünstigte aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine ihr oder ihm mit dem Bewilligungsbescheid auferlegte Verpflichtung oder sonstige Auflage nicht erfüllen, behält sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Auszahlung. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen.

### § 7 — Ausnahmen vom Grundsatz der Sanktionierung

§ 7 Ausnahmen vom Grundsatz der Sanktionierung(1) Von Sanktionen gegenüber den Begünstigten ist abzusehen, wenn1. der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,2. die Person, gegenüber der eine Sanktion verhängt werden könnte, der Bewilligungsbehörde glaubhaft darlegt, dass weder die Begünstigte oder der Begünstigte noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß verschuldet haben,3. die Bewilligungsbehörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Begünstigte oder der Begünstigte, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder4. der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.(2) Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn1. der Verstoß geringfügig ist und den in der Verordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 festzulegenden Schwellenwert unterschreitet,2. innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht und diese verhältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirklichung des im Bewilligungsbescheid definierten Zuwendungszwecks insgesamt nicht gefährdet und die oder der Begünstigte innerhalb der Frist die für die Heilung erforderlichen Nachweise vollständig vorlegt.

### § 8 — Rücknahme von Anträgen oder anderen Erklärungen

§ 8 Rücknahme von Anträgen oder anderen Erklärungen(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch zurückgenommen werden.(2) Hat die Bewilligungsbehörde die Begünstigte oder den Begünstigten bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Vor-Ort Kontrolle angekündigt oder wird bei einer Vor-Ort Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.

### § 9 — Entsprechende Anwendung des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes

§ 9 Entsprechende Anwendung des GAP-Finanzinteressen-Schutz-GesetzesDas GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz ist entsprechend anzuwenden.

### § 10 — Ablehnung und Aufhebung der Förderung sowie Sanktionen

§ 10 Ablehnung und Aufhebung der Förderung sowie Sanktionen(1) Die Förderung wird ganz abgelehnt oder aufgehoben, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind.(2) Der Förderbetrag wird ganz oder teilweise gekürzt, wenn Förderverpflichtungen oder andere Verpflichtungen, die gemäß dem Bewilligungsbescheid oder gemäß gesetzlicher oder unmittelbar geltender Vorschriften mit der Förderung verbunden sind, nicht eingehalten werden. Die Kürzung des Förderbetrages darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 v. H. der für das Jahr beantragten Zahlungen nicht überschreiten. Die Begünstigten haben einen Verstoß gegen Förderverpflichtungen oder andere Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 durch ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer sie sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedienen, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.(3) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit der Förderbetrag bei Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 Satz 1 gekürzt wird, trägt die Bewilligungsbehörde der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen Rechnung. Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Förderverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 sind. Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere danach beurteilt, inwieweit er sich auf den Fördergegenstand auswirkt. Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob die oder der Begünstigte im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 in Bezug auf den Fördergegenstand oder das Förderprogramm erstmals oder zum wiederholten Male gegen dieselbe Förderverpflichtung oder dieselbe andere Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 verstößt.(4) Bei Verpflichtungen oder Zahlungen können Kürzungen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 3 auch bei den Beträgen vorgenommen werden, die in den vorangegangenen Jahren für denselben Fördergegenstand oder im Rahmen desselben Förderprogramms bereits ausgezahlt wurden.(5) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Bewertungskriterien gemäß Absatz 3 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung desselben Fördergegenstandes oder im Rahmen desselben Förderprogramms vollständig gekürzt. In diesem Fall wird die oder der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von Förderungen ausgeschlossen, die denselben Fördergegenstand oder dasselbe Förderprogramm betreffen.(6) Wird festgestellt, dass eine Begünstigte oder ein Begünstigter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Nachweise vorgelegt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, oder hat sie oder er verabsäumt, die erforderlichen Informationen fristgemäß zur Verfügung zu stellen, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig aufgehoben. Außerdem gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.(7) Ein Förder- oder Auszahlungsantrag ist abzulehnen, wenn die Begünstigten oder vertretungsberechtigte Personen die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.(8) Über die Kürzung nach Absatz 2 hinaus kann die oder der Begünstigte zur Zahlung eines weiteren Betrages verpflichtet werden. Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 v. H. der für das Jahr beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

### § 11 — Entsprechende Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und ...

§ 11 Entsprechende Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem(1) Die §§ 3, 4, 8 und 14 Abs. 3 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes finden entsprechende Anwendung.(2) Abweichend von Absatz 1 finden die §§ 3, 4 und 8 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes auf forstwirtschaftliche Interventionen keine Anwendung.(3) § 6 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes findet auf Auszahlungsanträge entsprechende Anwendung.(4) Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 findet auf Aufrechnungen Anwendung.

### § 12 — Reduzierung des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Beträge

§ 12 Reduzierung des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige BeträgeSofern die Bewilligungsbehörde feststellt, dass Beträge nicht förderfähig sind, die die oder der Begünstigte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Auszahlungsantrag als förderfähig ausgewiesen und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Auszahlungsbetrag um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag reduziert.

### § 13 — Verhängung von Sanktionen

§ 13 Verhängung von Sanktionen(1) Die Regelungen des § 10 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.(2) Teilen die Begünstigten die Nichteinhaltung einer Förderverpflichtung oder einer anderen Verpflichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 mit, bevor die Bewilligungsbehörde sie hierauf hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, so kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, die in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 zu treffen ist.(3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggeberinnen und Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestimmt sich das Maß der Sanktionen nach dem zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe jeweils geltenden Beschluss der Kommission zur Festlegung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind. Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht addiert; es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektursatz oder bei eingrenzbaren Vergabeverstößen die Unregelmäßigkeit mit den höchsten finanziellen Auswirkungen berücksichtigt.

### § 14 — Gestrichene Mittel aus finanziellen Anpassungen

§ 14 Gestrichene Mittel aus finanziellen Anpassungen(1) Sind finanzielle Anpassungen der Förderung entweder aufgrund von Reduzierungen gemäß § 12 oder aufgrund von Sanktionen gemäß § 13 vorzunehmen, so gelten diese als gestrichene Mittel nach Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.(2) Gestrichene Mittel dürfen nicht zu demselben Vorhaben oder zu anderen Vorhaben, bei denen finanzielle Anpassungen vorgenommen wurden, zurückfließen. Sie gelten wie die in Bezug auf förderfähige Ausgaben ausgezahlten Mittel als verbraucht und können nicht für eventuell nachfolgende Auszahlungsanträge freigesetzt werden.

### § 15 — Abweichung vom Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt

§ 15 Abweichung vom Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-AnhaltAbweichend von § 2 Abs. 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt unterliegen juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, nicht den Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt, wenn sich die gemäß § 99 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderliche überwiegende Finanzierung durch Stellen gemäß § 99 Nrn. 1 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich aus Zuwendungen zur Projektförderung und europäischen Direktzahlungen ergibt.

### § 16 — Verzicht auf Rückforderung

§ 16 Verzicht auf RückforderungAuf die Geltendmachung von Rückforderungsbeträgen soll verzichtet werden, wenn der Rückforderungsbetrag pro Zahlungsantrag den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

### § 17 — Verzinsung bei der Rückforderung von Direktzahlungen

§ 17 Verzinsung bei der Rückforderung von DirektzahlungenBei der Verzinsung ist § 4 entsprechend anzuwenden.

### § 18 — Verordnungsermächtigungen

§ 18 Verordnungsermächtigungen(1) Das für die EU-Zahlstelle Agrarfonds (ELER, EGFL) zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 einschließlich entsprechender nationaler land- und forstwirtschaftlicher Interventionen insbesondere durch Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit der Regelungen für Direktzahlungen in der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281), in der jeweils geltenden Fassung zu regeln. Regelungen nach Satz 1 können insbesondere betreffen1. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 11 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, insbesondere nähere Einzelheitena) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung undb) zur Möglichkeit der Rücknahme von Anträgen, 2. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 11 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,3. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 11 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 3 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,4. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 11 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 5 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, insbesondere nähere Einzelheitena) zur Anwendung der Sanktionen nach § 10,b) zur Berechnung der Kürzungen und des Betrages nach § 10 Abs. 8,c) zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Sanktionen,d) zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen unde) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, 5. die Auszahlung bei Betriebsübergaben,6. die Einführung eines automatischen Antragssystems und7. das Nähere zu den Nachweis- und Meldepflichten der Begünstigten.(2) Das für die EU-Zahlstelle Agrarfonds (ELER, EGFL) zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. Regelungen nach Satz 1 können insbesondere betreffen1. die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Förder- und Auszahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Betriebsnummer und2. besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Bescheide.(3) Das für die EU-Zahlstelle Agrarfonds (ELER, EGFL) zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit aufgrund des Absatzes 2 erlassene Verordnungen auch verwaltungsverfahrensrechtlich gelten für1. die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz sowie zu der nach § 17 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes erlassenen Verordnung,2. die Umsetzung der Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Umsetzung der Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und3. Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen des Landes Sachsen-Anhalt ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit Anträgen auf EU-Förderung oder mit demselben Antragsvordruck oder elektronischen Antragssystem einer Intervention nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt werden; die Ermächtigung in Bezug auf elektronische Verwaltungsakte und die elektronische Kommunikation mit den Begünstigten gilt auch, wenn Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union zusammen mit Anträgen auf EU-Förderung in derselben Informationstechnik-Anwendung bearbeitet werden.

### § 19 — Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

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— Gesetz zur Durchführung der Interventionen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie weiterer Interventionen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erzeugnisse daraus in Sachsen-Anhalt (ELER-Fördergesetz Sachsen-Anhalt - ELER-FG-LSA) Vom 10. Januar 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ELERFöGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
