Verordnung zur Ausführung des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt (ELER-Fördergesetz-Ausführungsverordnung - ELER-FG-AVO) Vom 31. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.2024
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2024, 144
Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 1 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 8) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
§ 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen(1) Flächen- und tierbezogene Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unterteilen sich in der Regel in Teilinterventionen. Diese Teilinterventionen werden durch landeseigene Förderprogramme umgesetzt. Förderprogramme im Sinne dieser Verordnung bestehen aus mehreren Fördermaßnahmen. Eine Fördermaßnahme kann aus mehreren Fördergegenständen bestehen. Näheres ist in den Förderrichtlinien geregelt.(2) Kooperative im Sinne der Verordnung sind Vereinigungen und Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und andere Begünstigte, die auf freiwilliger Basis kollektive Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen.(3) Eine spezifische Stückzahl im Sinne der Verordnung ist eine definierte Anzahl einer Sache, die dem Begriff des Fördergegenstands unterfällt.(4) Eine Sanktion wegen Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen ist eine Sanktion im Sinne des § 10 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt.(5) Fördervoraussetzungen im Sinne des § 10 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt sind Förderkriterien. Darunter fallen die allgemeinen Förderkriterien und die speziellen Förderkriterien. Deren Vorliegen stellt die Voraussetzung zur erfolgreichen Beantragung einer Fördermaßnahme dar. Diese Förderkriterien müssen während des gesamten Verpflichtungszeitraums vorliegen, da andernfalls die Voraussetzung zur Förderung für den gesamten Verpflichtungszeitraum entfällt. Näheres ist in den Förderrichtlinien geregelt.(6) Förderverpflichtungen sind die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Fördermaßnahmen und begründen die Höhe der Zuwendung. Näheres ist in den Förderrichtlinien unter allgemeine Förderverpflichtungen und maßnahmespezifische Förderverpflichtungen geregelt.(7) Sonstige Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 2 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt werden innerhalb der landwirtschaftlichen Förderung als andere Verpflichtungen bezeichnet. Darunter fallen die allgemeinen und die speziellen anderen Verpflichtungen. Allgemeine andere Verpflichtungen gelten für die gesamten Förderungen, während spezielle andere Verpflichtungen sich auf die einzelnen Fördergegenstände beziehen.
Allgemeine Vorschriften zur Berechnung
§ 2 Allgemeine Vorschriften zur Berechnung(1) Angemeldete Flächen, Tiere und spezifische Stückzahlen oder Einheiten sind die von der oder dem Begünstigten im Auszahlungsantrag angegebenen Flächen, Tiere und spezifische Stückzahlen oder Einheiten.(2) Ermittelte Flächen, Tiere und spezifische Stückzahlen oder Einheiten sind solche,1. für die eine Förderverpflichtung bewilligt wurde,2. für die eine Auszahlung beantragt wurde,3. die im Rahmen von Kontrollen tatsächlich vorgefunden wurden und4. die grundsätzlich förderberechtigt sind.Kann das Vorliegen der Fördervoraussetzungen mangels Mitwirkung der oder des Begünstigten nicht vollständig geprüft werden, so gelten diese als nicht erfüllt.(3) Ausgangspunkt jeder Auszahlung sind die im Auszahlungsantrag angemeldeten Flächen, Tiere oder spezifische Stückzahlen oder Einheiten. Liegt die angemeldete Größe oder Anzahl oberhalb der ermittelten Größe, so erfolgt die Berechnung der Zahlung auf Grundlage der ermittelten Größe oder Anzahl. Liegt die angemeldete Größe oder Anzahl unterhalb der ermittelten Größe, so erfolgt die Berechnung der Zahlung auf Grundlage der angemeldeten Größe oder Anzahl. Einzelheiten zur Berechnung der ermittelten Größe gemäß Satz 2 ergeben sich aus § 5.
Revisionsklausel
§ 3 Revisionsklausel(1) Die bewilligte Fördermaßnahme und die Höhe der Zahlung können durch die zuständige Bewilligungsbehörde angepasst werden, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung oder aufgrund von Kontrollen oder aufgrund von Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung der Programme vorgenommen werden oder die obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kap. I Abschn. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1), (Konditionalität) so geändert werden, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der bewilligten Fördermaßnahme berühren. Die Höhe der Zahlung ist auch anzupassen, wenn sich die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 („Öko-Regelungen“) ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die angepasste Fördermaßnahme ist während der restlichen Laufzeit des ursprünglichen Verpflichtungszeitraumes zu erfüllen. Werden diese Anpassungen von dem oder der Begünstigten nicht akzeptiert, so endet damit die Fördermaßnahme, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.(2) Ist die oder der Begünstigte an der weiteren Erfüllung ihrer oder seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert,1. weil Flächen des Betriebes infolge von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren neu parzelliert werden oder infolge von öffentlichen Planfeststellungs-, Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahren nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang landwirtschaftlich nutzbar sind oder2. weil für Flächen infolge der Ausweisung von Schutzgebieten oder die Entstehung von Geschützten Biotopen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Zuwendungsvoraussetzungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht mehr erfüllt werden können,kann die Verpflichtung an die neue Lage des Betriebes angepasst werden. Erweist sich eine Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird.
Gewährung von Zahlungen bei Übertragungen
§ 4 Gewährung von Zahlungen bei Übertragungen(1) Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche oder der spezifischen Stückzahl oder Einheit, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche oder der spezifischen Stückzahl oder Einheit entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.(2) Wird die Gesamtheit der Tiere, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.(3) Die Übernahme von Verpflichtungen ist unverzüglich nach Abschluss der Übertragungsvereinbarung (zum Beispiel Kaufvertrag, Pachtvertrag) unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dies gilt sowohl für den Übergang eines Betriebes als auch für den Übergang von Flächen. Bei Anerkennung der Übernahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde wird die Verpflichtung dem Übernehmer für den restlichen Verpflichtungszeitraum übertragen. Ist der Übernehmer bereits an derselben Maßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit und der Bestimmungen der bereits bestehenden Verpflichtung. Der Übernehmer ist verpflichtet, ausgezahlte Zuwendungsbeträge, auch soweit sie an den Übergeber ausgezahlt worden sind, zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen von dem Übergeber nicht oder nicht vollständig eingehalten worden sind.
Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren
§ 5 Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren(1) Ist die im Auszahlungsantrag für die Förderung insgesamt angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als1. 3 v. H. der ermittelten Fläche oder2. 2 Hektar,so wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche im Umfang der Flächenabweichung reduziert (Flächensanktion). Beträgt der Unterschied mehr als 20 v. H. der ermittelten Fläche, so ist der Auszahlungsantrag für den betroffenen Fördergegenstand abzulehnen.(2) Ist die im Auszahlungsantrag für die Förderung insgesamt angemeldete Anzahl an Tieren größer als die ermittelte Anzahl an Tieren und ist der Unterschied größer als drei Tiere, so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). Beträgt der Unterschied mehr als 20 v. H. der ermittelten Tiere, so ist die Tiersanktion zu verdoppeln. Beträgt der Unterschied mehr als 30 v. H. der ermittelten Tiere, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene Fördermaßnahme abzulehnen.(3) Absatz 2 findet keine Anwendung bei Übererklärungen von Tieren, sofern und soweit1. die im Auszahlungsantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist und2. der Begünstigte die zuständige Bewilligungsbehörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.(4) Ist die im Auszahlungsantrag für die Förderung insgesamt angemeldete spezifische Stückzahl oder Einheit (zum Beispiel Bäume) größer als die ermittelte spezifische Stückzahl oder Einheit und ist der Unterschied größer als1. 3 v. H. der ermittelten spezifischen Stückzahl oder2. 3 Stück,so wird die ermittelte spezifische Stückzahl oder Einheit im Umfang der Differenz zwischen der angemeldeten und der ermittelten spezifischen Stückzahl oder Einheit reduziert. Beträgt der Unterschied mehr als 20 v. H. der ermittelten spezifischen Stückzahl oder Einheit, so ist der reduzierte Betrag zu verdoppeln. Beträgt der Unterschied mehr als 30 v. H. der ermittelten spezifischen Stückzahl oder Einheit, so ist der Auszahlungsantrag für den betroffenen Fördergegenstand abzulehnen.
Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags
§ 6 Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags(1) Die Zahlung ist zu kürzen, sofern der Auszahlungsantrag nach Ablauf der in § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Auszahlungsantrag verspätet eingereicht wird, 1 v. H. des Auszahlungsbetrages.(2) Die Nachmeldung von zusätzlichen Flächen ist bis zum 31. Mai zulässig, eine spätere Meldung führt zur Ablehnung der Zahlung für die betreffende Fläche.(3) Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, so ist er abzulehnen. Erfolgt die Einreichung nach dem 31. Mai des betreffenden Auszahlungsjahres oder wird kein Auszahlungsantrag für eine mehrjährige Verpflichtung gestellt, ist eine vollständige Kontrolle der Einhaltung der Fördervoraussetzungen durchzuführen, wenn die Fördermaßnahme beibehalten werden soll. Eine Zahlung für das betreffende Auszahljahr erfolgt nicht; die oder der Begünstigte kann die Fördermaßnahme aber fortsetzen. Soweit eine vollständige Kontrolle des Antrages nicht mehr möglich ist, so ist der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.
Reihenfolge der Sanktionen
§ 7 Reihenfolge der Sanktionen(1) Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:1. die Tiersanktionen nach § 5 Abs. 2 und 3,2. die Flächensanktionen nach § 5 Abs. 1 oder die Sanktionen der spezifischen Stückzahl oder Einheit nach § 5 Abs. 4,3. eine Sanktion wegen Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen nach § 10 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt,4. die Fristensanktionen nach § 6.(2) Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschn. 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewandt.
Ausnahmen vom Grundsatz der Sanktionierung
§ 8 Ausnahmen vom Grundsatz der Sanktionierung(1) Von einer Sanktion ist abzusehen, wenn gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, der Verstoß geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet. Der Schwellenwert nach Satz 1 beträgt 0,1 Hektar je Fördergegenstand.(2) Sind mehrere Begünstigte von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Bewilligungsbehörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Begünstigte dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung der oder des Begünstigten nach § 6 Satz 2 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt.
Rücknahme von Anträgen
§ 9 Rücknahme von AnträgenDer einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Antrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der in § 22 Abs. 1 GAPInVeKoS-Verordnung genannte Termin.
Besondere Bestimmungen für Kooperativen
§ 10 Besondere Bestimmungen für Kooperativen(1) Die Kooperativen informieren die zuständige Bewilligungsbehörde spätestens 14 Kalendertage, bevor Änderungen hinsichtlich Art, zeitlichem Ablauf oder Ort der durchzuführenden Fördermaßnahme vollzogen werden (Benachrichtigungsfrist). Die Zahlung ist zu kürzen, sofern die Benachrichtigung zu spät eingereicht wird. § 6 Abs. 1 gilt in Bezug auf die Sanktionen entsprechend. Beträgt die Zeitspanne fünf Tage oder weniger, ist die ursprüngliche Verpflichtung zu belassen. Sollte dies nicht möglich sein, gilt § 10 des ELER-Fördergesetzes Sachsen-Anhalt in Bezug auf die nicht eingehaltene Verpflichtung entsprechend.(2) Bei einer Kooperative wird der Kürzungssatz aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschn. 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes auf den Teil der Unterstützung angewendet, der dem Mitglied der Vereinigung gewährt wurde, bei dem der Verstoß festgestellt wurde. Danach wird sich die Höhe der Sanktion an der vertraglich vereinbarten Fläche des betreffenden Mitglieds der Kooperative bemessen und wird auf die Höhe der Zuwendung begrenzt, die dieses für seine Verpflichtungen in der Kooperative erhält.
Verzicht auf Rückforderung
§ 11 Verzicht auf RückforderungAuf die Geltendmachung von Rückforderungsbeträgen soll verzichtet werden, wenn der Rückforderungsbetrag im Verpflichtungszeitraum den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.