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Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern überdie Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. März 2012

Ausfertigungsdatum:
13.03.2012
Fundstelle:
GVBl. LSA 2012, 114
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem am 19. Mai 2011 und am 29. August 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem die Regelungen des Staatsvertrages nach dessen Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen*.

Artikel

Artikel 2Durch den Staatsvertrag wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.