Verordnung über Einstufungshöchstgrenzen für den Dienstposten einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei den landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Land Sachsen-Anhalt Vom 13. August 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 13.08.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 398
Aufgrund des Artikels VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), wird verordnet:
Einstufungshöchstgrenzen
§ 1 Einstufungshöchstgrenzen(1) Die Einstufungshöchstgrenze für die Besoldung, die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers der Unfallkasse Sachsen-Anhalt darf die Besoldungsgruppe B 2 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen. Soweit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt versicherungsfremde Aufgaben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übertragen wurden, die mit einer höheren Verantwortung, insbesondere für versicherungsfremde Rechtsgebiete, Personalaufwuchs oder zusätzliche Budgetverantwortung, verbunden sind, darf die Einstufungshöchstgrenze nach Satz 1 die Besoldungsgruppe B 3 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen.(2) Die Einstufungshöchstgrenze für die Besoldung, die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte darf die Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen. Soweit der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte versicherungsfremde Aufgaben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übertragen wurden, die mit einer höheren Verantwortung, insbesondere für versicherungsfremde Rechtsgebiete, Personalaufwuchs oder zusätzliche Budgetverantwortung, verbunden sind, darf die Einstufungshöchstgrenze nach Satz 1 die Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes nicht übersteigen.(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Einstufungshöchstgrenze nach den Absätzen 1 und 2 einzustufen.(4) Für eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.