Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 31. Juli 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.1991
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1991, 225
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1(1) Im Bedarfsfall kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte ein Amt für mehrere Gebietskörperschaften bilden.(2) Die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.
§ 2Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus.
§ 3Die Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Ausführung des Vermögensgesetzes entstehen, werden im Rahmen des allgemeinen kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
§ 4(1) Bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen werden Widerspruchsausschüsse nach § 26 des Vermögensgesetzes in der erforderlichen Zahl gebildet.(2) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Beisitzern, von denen einer zum Kreis der durch Maßnahmen nach § 1 des Vermögensgesetzes Betroffenen gehören soll. Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Einer der Beisitzer soll einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienstes angehören. (3) Die Beisitzer und ihre Vertreter werden in der erforderlichen Zahl durch das zuständige Ministerium auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre erneute Berufung ist zulässig.
§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.