eGBRStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum eGBR-Staatsvertrag Vom 21. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
21.06.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 342
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 15. März 2021 vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten eGBR-Staatsvertrag wird zugestimmt.(2) Der vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichnete Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*

Artikel

Artikel 2Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem eGBR-Staatsvertrag wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.