DüngeMitteilungsVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten (DüngeMitteilungsVO) Vom 9. August 2021

Ausfertigungsdatum:
09.08.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 456
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DüngeMitteilungsVO

Aufgrund von § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 7 und § 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichZur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften sowie zur Evaluierung der Düngeverordnung trifft diese Verordnung Regelungen über Mitteilungspflichten für Betriebe, die1. Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung, in mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 16) bewirtschaften,2. Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung außerhalb der Gebiete nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt bewirtschaften.

§ 2

Mitteilungspflichten

§ 2 Mitteilungspflichten(1) Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 1 bewirtschaften, übermitteln der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt1. die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 der Düngeverordnung,2. das zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 der Düngeverordnung verwendete tatsächliche durchschnittliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen,3. die Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngebedarfsermittlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 3 der Düngeverordnung sowie4. die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Düngeverordnung.(2) Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 2 bewirtschaften, übermitteln der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.(3) Die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 gelten für Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 2 bewirtschaften, ab dem Jahr 2022.(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. April nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt in elektronischer Form zu übermitteln. Im Jahr 2021 sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Oktober zu übermitteln.(5) Eine Speicherung der übermittelten Daten erfolgt längstens für die Dauer der in § 10 Abs. 5 der Düngeverordnung genannten Fristen.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c des Düngegesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 bis 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.