DübenerHeidNatPV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über den Naturpark "Dübener Heide/Sachsen-Anhalt" Vom 20. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
20.06.2002
Fundstelle:
GVBl. LSA 2002, 282
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DübenerHeidNatPV

Aufgrund von § 21 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 und § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 494 zum vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 10 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2001 (nicht veröffentlicht), wird nach Einhaltung des Verfahrens nach § 26 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1

Erklärung

§ 1 Erklärung(1) Die im § 2 genannten Teile der Dübener Heide werden zu einem Naturpark erklärt und gemäß § 5 in Zonen gegliedert.(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Dübener Heide/Sachsen-Anhalt".

§ 2

Flächenbeschreibung und Abgrenzung

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung(1) Der Naturpark erstreckt sich in einer Gesamtgröße von etwa 42 750 ha über Gebiete in den Landkreisen Bitterfeld und Wittenberg. Die äußere Grenze des Naturparkes wird in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100000 dargestellt. Der Naturpark umfasst ganz oder teilweise: 1. im Landkreis Bitterfeld die Gebiete der Stadt Jeßnitz und der Gemeinden Altjeßnitz, Burgkemnitz, Friedersdorf, Mühlbeck, Muldenstein, Plodda, Pouch, Rösa, Roßdorf, Schlaitz, Schwemsal, Krina, Gröbern, Gossa;2. im Landkreis Wittenberg die Gebiete der Städte Gräfenhainichen, Bad Schmiedeberg, Kemberg und Pretzsch sowie der Gemeinden Bergwitz, Radis, Rotta, Schköna, Söllichau, Tornau, Uthausen, Ateritz, Korgau, Meuro, Dorna, Schnellin, Trebitz, Priesitz. (2) Die Grenzen des Naturparkes sind in einem aus 27 Teilblättern bestehenden topographischen Schwarz-Weiß-Kartensatz im Maßstab 1 : 10000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf des Schutzgebietes ist die Außenkante der schwarz dargestellten Punktreihe. Je eine Ausfertigung des Kartensatzes im Maßstab 1 : 10000 wird bei der obersten und den jeweils zuständigen oberen und unteren Naturschutzbehörden sowie im Landesamt für Umweltschutz und beim Naturparkträger aufbewahrt. Außerdem bewahren die Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden Kartenausfertigungen für ihren Zuständigkeitsbereich gemäß § 26 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf. Diese Karten sind während der jeweiligen Dienstzeiten kostenlos einsehbar.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck(1) Die Festsetzung des Naturparkes "Dübener Heide/Sachsen-Anhalt" dient unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der besonderen Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und naturschutzrechtlichen Bestimmungen dem Zweck: 1. der Erhaltung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften und Lebensräume in der Dübener Heide als Grundlage für die Erholung des Menschen und damit der Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Bevölkerung,2. der Entwicklung der Dübener Heide zu einem Naturpark, in dessen Naturraum mit seinen komplexen Lebensraumgefügena) die nachhaltige, standortgerechte Nutzung der Naturressourcen, die entwicklungsbezogene Landschaftspflege und natürliche Entwicklung von Ökosystemen sowieb) die Schaffung und Verbesserung der Grundlagen für eine nachhaltige und ressourcenschonende Regionalentwicklungbeispielhaft gewährleistet sind. (2) Die besonderen Schutzzwecke der Teillandschaften und Lebensräume sind in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bestimmt.

§ 4

Entwicklungsziele

§ 4 EntwicklungszieleIm Naturpark sind im Sinne einer naturraumbezogenen einheitlichen und großräumigen Entwicklung 1. neben der Eigenart und Schönheit der Landschaft und deren Mannigfaltigkeit in großen zusammenhängenden Wäldern mit typischen Waldwiesen und Mooren, Bachtälchen, Teichen und Seen sowie Ackerflächen auch die kulturhistorischen Werte und Traditionen sowie typische Landnutzungsformen zu bewahren und durch die Entwicklung eines ökologischen Verbundsystems zu fördern, um der Naturparkregion zu einer besonderen Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege, Bildung, Erholung und Fremdenverkehr zu verhelfen,2. Bereiche für Erholung und Fremdenverkehr schutzzonenspezifisch umweltverträglich und wirtschaftlich tragfähig zu erschließen,3. die nachhaltige Bewirtschaftung in Land- und Forstwirtschaft sowie der Gewässer entsprechend den Schutzzielen der Zonen zu fördern,4. die gebietstypische Siedlungsstruktur mit ihren historisch gewachsenen Ortsbildern in traditioneller Bauweise mit Gärten und Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln,5. die Umweltbelastungen durch das Verkehrsaufkommen zu begrenzen,6. ein Netz von abgestimmten Wegen zur Besucherlenkung und damit zum Schutz von Natur und Landschaft auszuweisen und zu entwickeln,7. durch gezielte und umfassende Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit das Anliegen des Naturparkes und das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für naturschonendes Verhalten zu vermitteln.

§ 5

Zonierung

§ 5 Zonierung(1) Das Gebiet des Naturparkes wird in drei Zonen gegliedert: 1. die Naturschutzzone (Zone I),2. die Landschaftsschutz- und Erholungszone (Zone II),3. die Puffer- und Entwicklungszone (Zone III). (2) Die Zone I umfasst alle vorhandenen Naturschutzgebiete im Sinne von §§ 17 und 59 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dient den Zielen des Naturschutzes entsprechend den jeweiligen Errichtungsverordnungen.(3) Die Zone II umfasst alle vorhandenen Landschaftsschutzgebiete im Sinne von §§ 20, 59 Abs. 1, 1 a des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie dient den Zielen der landschaftsbezogenen Erholung unter dem Aspekt eines naturverträglichen Tourismus entsprechend den jeweiligen Errichtungsverordnungen.(4) Die Zone III umfasst die übrigen Bereiche und dient als Puffer- und Entwicklungszone.

§ 6

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen(1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkes ist innerhalb von fünf Jahren durch den Träger des Naturparkes eine Pflege- und Entwicklungskonzeption oder ein Pflege- und Entwicklungsplan für den Naturpark vorzulegen. Als Grundlage zur Umsetzung der §§ 3 und 4 hat er 1. die Empfehlungen der Pflege- und Entwicklungspläne zu den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten im Sinne einer einheitlichen naturraumbezogenen Gebietsentwicklung zu berücksichtigen und Empfehlungen in Bezug auf das Gesamtgebiet zu geben sowie2. die Möglichkeiten der nachhaltigen Entwicklung sowie der Verbesserung des Erholungswertes des Naturparkes unter Beachtung der Naturschutzbelange aufzuzeigen. (2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption oder der Pflege- und Entwicklungsplan ist im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die obere Naturschutzbehörde kann eine Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes anordnen. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist als Fachplanung des Naturschutzes zu berücksichtigen.(4) Die zuständige obere Naturschutzbehörde übt bezüglich der übertragenen Aufgaben die Aufsicht über den Träger des Naturparkes aus.

§ 7

Trägerschaft und Aufgaben

§ 7 Trägerschaft und Aufgaben(1) Träger des Naturparkes "Dübener Heide/Sachsen-Anhalt" ist der Verein "Dübener Heide e. V." in 06774 Tornau.(2) Die Aufgaben zur Entwicklung des Naturparkes werden sowohl im Rahmen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Naturschutzgebiete und die Landschaftsschutzgebiete als auch im Rahmen der Trägerschaft des Naturparkes wahrgenommen.(3) Für die Erfüllung der naturraumbezogenen Aufgaben tritt der Verein "Dübener Heide e. V." als Koordinator auf und richtet ein Koordinierungszentrum im Naturpark ein. Das Koordinierungszentrum arbeitet eng mit den jeweils zuständigen Behörden, Gebietskörperschaften, Betroffenen und Verbänden zusammen.(4) Die Aufgaben im Naturpark "Dübener Heide/Sachsen-Anhalt" umfassen insbesondere: 1. die fachliche und dokumentarische Begleitung der Pflege und Entwicklung des Naturparkes,2. die Koordinierung der Konzeption und Betreuung von landschaftspflegerischen Aufgaben, insbesondere unter landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gesichtspunkten,3. die Koordinierung von naturwissenschaftlichen Untersuchungen (naturwissenschaftliche Bestandsanalyse),4. die zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung der Bevölkerung und Unterrichtung der Besucher des Naturparkes über dessen Anliegen, seine Naturausstattung und die Kulturgeschichte der Landschaft,5. die Begleitung der Organisation und Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs,6. die Entwicklung, Vorbereitung und Begleitung von entwicklungszielbezogenen Förderprojekten durch Beratung von Gemeinden, Vereinen und Bürgern zu Fragen der Projektentwicklung und Projektvorbereitung sowie durch Koordinierung von Projektförderungen,7. die Beratung und Unterstützung der Landnutzer bei der Umsetzung einer nachhaltigen Landnutzung. Die Zuständigkeiten für hoheitliche Aufgaben bleibt unberührt.(5) Sollte der Trägerverein seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzen, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde über die Entlassung des Vereins aus der Trägerschaft nach Anhörung des Vereins. In diesem Falle werden sodann von der oberen Naturschutzbehörde sämtliche Aufgaben wahrgenommen, bis die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung trifft.

§ 8

In-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.