Gesetz über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt (DiFuG LSA)Vom 18. Februar 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 24
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
§ 1 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben(1) Behörden mit Sicherheitsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind:1. das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium,2. das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörde,3. die Justizvollzugsbehörden und die Justizbehörden,4. die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung sowie5. die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz, dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wahrnehmen.(2) Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes von den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes nach § 4 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes beauftragt wurden, sowie die zugelassenen weiteren Berechtigten.
Kostentragung im Digitalfunk BOS
§ 2 Kostentragung im Digitalfunk BOS(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt die Kosten für den Betrieb des Digitalfunks BOS in Sachsen-Anhalt.(2) Die Teilnehmer nach § 1 tragen die allein durch sie veranlassten Kosten für die Nutzung des Digitalfunks BOS in voller Höhe. Kosten nach Satz 1 sind Kosten, die sich aus der Ausstattung der jeweiligen Bedarfsträger mit digitalen Funkendgeräten und der Anbindung ihrer jeweiligen Leitstellen an das Digitalfunknetz ergeben, und alle mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Folgekosten sowie Kosten für Maßnahmen der Netzerhaltung, Netzanpassung oder Netzerweiterung.(3) Einzelne Finanzierungssachverhalte der Kosten nach Absatz 2 unterliegen einer gesonderten Abrechnung zwischen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und dem Land Sachsen-Anhalt. Diese Kosten werden im Nachgang von der zuständigen Landesstelle mit dem jeweiligen Bedarfsträger verrechnet.
Organisation
§ 3 Organisation(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium trifft die für die Sicherung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit des Digitalfunks BOS erforderlichen technischen, taktischen und organisatorischen Maßnahmen und Festlegungen.(2) Zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Informationsaustausches mit den Teilnehmern am Digitalfunk BOS richtet das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium einen Nutzerbeirat mit beratender Funktion ein. Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Nutzerbeirates durch Verordnung zu regeln.(3) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium koordiniert die Entscheidung über die Zulassung weiterer Berechtigter des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.