Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. Februar 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2016
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2016, 58
Artikel 1(1) Dem am 27. Oktober 2015 unterzeichneten Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
AnlageAbkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt - Änderungsabkommen)Die Bundesrepublik Deutschlandunddas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein,der Freistaat Thüringenvereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:1. Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das durch das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2012, S. 366).2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.*3. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.