DIBTÄndAbk2G ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. April 2012

Ausfertigungsdatum:
19.04.2012
Fundstelle:
GVBl. LSA 2012, 130
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 24. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage DIBTÄndAbk2G

AnlageAbkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt - Änderungsabkommen)Die Bundesrepublik Deutschland unddas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein,der Freistaat Thüringenvereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:1. Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt - Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2008, S. 20)2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht*.3. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.