Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ Vom 13. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2013
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2013, 524
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406, 407) |
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem in dem Zeitraum vom 6. August bis 27. September 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen**.
Artikel 2 Überleitung von Organisationseinheiten(1) Die Abteilung „LRZ 4 Landesrechenzentrum“ der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird mit ihren Aufgaben nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport, jedoch frühestens am 1. Januar 2014, auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ übergeleitet.(2) Die Überleitung des Rechenzentrums der Polizei als Teil der Abteilung 3 der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt mit seinen Aufgaben auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ erfolgt drei Monate nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport.(3) Die Herstellung des Einvernehmens und der Zeitpunkt der Überleitung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
AnlageStaatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags für den Beitritt des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 ändert:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Dataport-Staatsvertrag]
Artikel 2Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2013, in Kraft**. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.