Corona ArbZVO-Lehr · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnungfür die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) Vom 4. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
04.06.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 325
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Corona

Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet:

§ 1

§ 1Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, für das zweite Schulhalbjahr 2020/2021 ergänzend zu den Anrechnungsstunden nach §§ 8 und 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sonderanrechnungsstunden für besondere Belastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen durch Eindämmungsmaßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Gesamtumfang von bis zu 6 000 Lehrerwochenstunden zu gewähren. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen durch Erlass.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.