BußGElektAktfV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt Vom 1. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
01.12.2015
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 572
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BußGElektAktfV

Aufgrund des § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711), wird verordnet:

§ 1

Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt die elektronische Aktenführung in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt soweit sie zuständige Verwaltungsbehörde in Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2015 (GVBl. LSA S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, ist.

§ 2

Elektronische Aktenführung

§ 2 Elektronische Aktenführung(1) Akten können in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 1 elektronisch geführt werden.(2) Das für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren eingesetzte System hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zu genügen. Insbesondere sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz der Akten gewährleisten.(3) Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln der oder des Betroffenen sowie der Behörde nachprüfbar dokumentieren. Werden Akten elektronisch geführt, so ist für jedes Verfahren eine elektronische Akte anzulegen. Sämtliche zu den Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke, Bilddokumente und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können, soweit nicht die Voraussetzungen des § 110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Interne Verfügungen sind ebenfalls in elektronischer Form zu erstellen.(4) Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit.

§ 3

Speicherung

§ 3 Speicherung(1) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, nachträglicher Veränderung, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern. (2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Akten datenschutzgerecht zu vernichten. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.