Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger - AASchfVO LSA) Vom 22. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 291
Aufgrund des § 9b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2721), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 9. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 5), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne von § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Ausschreibungsverfahren
§ 2 Ausschreibungsverfahren(1) Das Ausschreibungsverfahren ist sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.(2) Das Landesverwaltungsamt schreibt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in einem öffentlich zugänglichen Internetportal und unter www.bund.de aus. Im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes ist auf die Veröffentlichung im Internet unter Angabe des Datums der Ausschreibung, der Bewerbungsfrist und der Fundstelle im Internet hinzuweisen. Zudem hat das Landesverwaltungsamt rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung der Ausschreibung im Internet, die Bewerbungskriterien und den Bewertungsbogen öffentlich zugänglich zu machen.(3) Die Ausschreibung erfolgt mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitpunkts, zu dem die Bestellung regelmäßig zu erfolgen hat (Vergabetermin) oder unverzüglich im Fall der Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie im Todesfall.
Inhalt der Ausschreibung
§ 3 Inhalt der AusschreibungDie Ausschreibung muss enthalten:1. im Falle der Ausschreibung nach § 9 Satz 2 Nr. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes eine Beschreibung der örtlichen Lage des Bezirks,2. den frühestmöglichen Termin für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger,3. die Dauer der Bestellung sowie einen Hinweis auf die Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,4. die Einsendefrist (Ausschlussfrist) für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,5. einen Hinweis darauf, dass Bewerber nach § 9a Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen müssen,6. eine Aufzählung der von den Bewerbern nach § 4 vorzulegenden Bewerbungsunterlagen,7. einen Hinweis gemäß § 9a Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,8. einen Hinweis gemäß § 9a Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,9. die Anschrift, die Telekommunikationsnummern und die E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsamtes, an das die Bewerbungsunterlagen zu schicken sind, und10. einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung.
Bewerbungsunterlagen
§ 4 Bewerbungsunterlagen(1) Für die Einhaltung der Ausschlussfrist und die Einsendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) beim Landesverwaltungsamt.(2) Für eine Bewerbung sind folgende Unterlagen einzusenden:1. eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält und unterzeichnet ist,2. der tabellarische Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die berufliche Vorbildung, den beruflichen Werdegang und alle für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger geeigneten Qualifikationen enthält, und aus dem Beginn und Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen; Qualifikationen und Abschlüsse sind nachzuweisen,3. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) vorzulegen sind,5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über produktneutrale berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren mindestens sechsstündige Dauer dabei nachzuweisen ist,6. Angaben und Nachweise über Ausfallzeiten (Krankheit, Freistellung, Elternzeit) während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v. H. unterbrochen wurde,7. bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist; wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann der Bewerber sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ersetzen,8. eine unterzeichnete Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist, wobei auch eine unvollständige Erklärung als eine unrichtige Erklärung zu werten ist,9. eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wahrzunehmen,10. eine unterzeichnete Eigenerklärung des Bewerbers, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben hat, dass er über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,11. eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen bestehen,12. eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass im Falle der erfolgreichen Bewerbung die Aufhebung einer vorhandenen Bestellung für den bisherigen Bezirk mit Wirkung zum Bestelldatum beantragt wird,13. eine unterzeichnete Einverständniserklärung im Falle der Ausschreibung nach § 9 Satz 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, dass die Ablehnung einer Bestellung auf den zugewiesenen Bezirk durch den Bewerber grundsätzlich den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Folge hat,14. eine Zustimmungserklärung zur Mitwirkung sachkundiger Dritter bei der Bewertung der Bewerbung,15. in Fällen, in denen der Bewerber bereits einen Bezirk außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet oder verwaltet hat, den Namen, die Anschrift, eine Telekommunikationsnummer sowie eine E-Mail-Adresse der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Zustimmungserklärung des Bewerbers, die Personalakte bei dieser Aufsichtsbehörde anfordern zu dürfen,16. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der hierfür zuständigen Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.Sollten die in Satz 1 Nr. 16 benannten Unterlagen noch nicht vorliegen, so ist der Nachweis zu führen, dass die fehlenden Unterlagen bereits abgefordert worden sind.(3) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 5 können in Kopie eingereicht werden. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 2 Nrn. 7 bis 16 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizulegen.(4) Wird die Bestellung für mehrere Bezirke gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ausgeschrieben, kann sich der Bewerber mit einer Bewerbung gleichzeitig für mehrere Bezirke bewerben. Der Bewerber hat die Rangfolge der bevorzugten Bezirke anzugeben, auf die sich seine Bewerbung erstreckt. Wird das Statusamt nach § 9 Satz 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Bezirke ausgeschrieben, hat der Bewerber zwingend die Rangfolge hinsichtlich sämtlicher dort aufgelisteter Bezirke anzugeben.(5) Im Falle fehlender oder veralteter oder nicht fristgemäß eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender beglaubigter deutscher Übersetzungen ist der Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die Bewerbungsunterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt.(6) Vom Auswahlverfahren ist auszuschließen, wer arglistig täuscht, indem er unrichtige Angaben macht oder unrichtige Dokumente vorlegt.(7) Die Berufung auf Bewerbungsunterlagen, die zu einer früheren Bewerbung eingesandt wurden, ist unzulässig.
Anforderungen
§ 5 Anforderungen(1) Die Bewerber müssen gemäß § 9a Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes fachlich geeignet sein.(2) Die Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und gesundheitlich in der Lage sein, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die erforderlichen Rechtskenntnisse gelten durch das Bestehen der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk als nachgewiesen.(3) Die Bewerber müssen die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die zu bestellende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben und Pflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfüllt. Dies gilt nicht, wenn ein Bewerber vorbestraft ist, oder wenn er sonst nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung und insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten. Ist oder war der Bewerber bereits als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Inhaber eines Bezirks, kann das Landesverwaltungsamt eine Stellungnahme der für den Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde in Gestalt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt einholen.(4) Für die erneute Bewerbung gilt § 9a Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.(5) Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind.
Auswahl
§ 6 Auswahl(1) Die Auswahl der Bewerber ist sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.(2) Die Auswahl zwischen den Bewerbern ist gemäß § 9a Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vorzunehmen. Ebenso ist die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien festzulegen. Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber wird mit Hilfe der Kriterien des in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Bewertungsbogens konkretisiert.(3) Das Landesverwaltungsamt kann vor seiner Auswahl unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sachkundige Dritte beteiligen. Die sachkundigen Dritten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Ausschreibung beteiligt sein.(4) Versucht ein Bewerber, sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, wird er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.(5) Das Auswahlverfahren ist durch das Landesverwaltungsamt in geeigneter Form zu dokumentieren.
Verfahren nach der Auswahlentscheidung
§ 7 Verfahren nach der Auswahlentscheidung(1) Das Landesverwaltungsamt benachrichtigt den ausgewählten Bewerber. Eine schriftliche Erklärung über die Annahme der vorgesehenen Bestellung des Bewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zugang der Benachrichtigung beim Bewerber im Landesverwaltungsamt eingehen. Auf die Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, gilt dies als Ablehnung.(2) Innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zugang der Benachrichtigung über die vorgesehene Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind die Originale oder beglaubigte Kopien der bisher nur in Kopie eingesandten Bewerbungsunterlagen vorzulegen.(3) Im Falle der Ablehnung wird der jeweils nächste geeignete Bewerber benachrichtigt. Absatz 1 gilt entsprechend.(4) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme der vorgesehenen Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger benachrichtigt das Landesverwaltungsamt die erfolglos gebliebenen Bewerber und bestellt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Ist der Bewerber bereits Inhaber eines Bezirks, muss er mit Wirkung zum Bestelldatum die Aufhebung der Bestellung für den bisherigen Bezirk beantragen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 8 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger vom 29. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 406) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.