Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen Vom 28. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2019
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2019, 62
Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:
Umgang mit Ballonen, Verbote
§ 1 Umgang mit Ballonen, Verbote(1) Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. Die Füllstelle muss mindestens 25 Meter von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. Im Umkreis von 25 Meter um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren benutzt werden. Mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone dürfen nicht als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet werden.(2) Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
Anzeigepflichten
§ 2 AnzeigepflichtenWer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat dies vor Aufnahme des Befüllens der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Ausnahmen
§ 3 AusnahmenDie zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Ge- und Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Befüllung unter Außerachtlassung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen vornimmt oder mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone als Spielzeug oder Scherzartikel verwendet,2. entgegen § 1 Abs. 2 unbemannte Ballone, in denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, steigen lässt.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 5 Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenUnberührt bleiben insbesondere1. das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472),2. die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617),3. die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683),4. das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538),5. die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 24. April 2019 in Kraft und zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.