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title: "BioResDrömlV ST — Verordnung über das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt Vom 22. Juni 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/bioresdroemlvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BioResDrömlVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:30:15+00:00"
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# BioResDrömlV ST — Verordnung über das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt Vom 22. Juni 2019

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 22.06.2019
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2019, 127


### Eingangsformel BioResDrömlV

Aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659, 662), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (GVBl. LSA S. 151), und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

### § 1 — Erklärung zum Biosphärenreservat

§ 1 Erklärung zum BiosphärenreservatDiese Verordnung dient der rechtlichen Anerkennung und Sicherung des Drömlings als länderübergreifendes UNESCO-Biosphärenreservat. Die in § 2 Abs. 2 näher bezeichneten Gebiete im Altmarkkreis Salzwedel und im Landkreis Börde werden als Biosphärenreservat festgesetzt. Das Biosphärenreservat erhält den Namen „Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt“.

### § 2 — Schutzgebietsgegenstand

§ 2 Schutzgebietsgegenstand(1) Das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt hat eine Größe von 34 070 Hektar. Es umfasst ganz oder teilweise die im Altmarkkreis Salzwedel in den Karten (Anlagen 1 und 2) dargestellten Gebiete der Einheitsgemeinden Stadt Klötze und Hansestadt Gardelegen und die im Landkreis Börde in den Karten (Anlagen 1 und 2) dargestellten Gebiete der Einheitsgemeinden der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und der Stadt Haldensleben sowie der Gemeinde Calvörde und der Gemeinde Bülstringen in der Verbandsgemeinde Flechtingen.(2) Das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt umfasst:1. die Naturschutzgebietea) „Ohre-Drömling“,b) „Klüdener Pax-Wanneweh“ und 2. die Natura 2000-Gebietea) FFH-Gebiet „Drömling“ (DE 3533-301),b) FFH-Gebiet „Klüdener Pax-Wanneweh östlich Calvörde“ (DE 3634-301),c) FFH-Gebiet „Grabensystem Drömling“ (DE 3532-301),d) FFH-Gebiet „Jeggauer Moor“ (DE 3433-301),e) FFH-Gebiet „Stauberg nördlich Oebisfelde“ (DE 3531-301),f) FFH-Gebiet „Obere Ohre“ (DE 3431-302),g) EU-Vogelschutzgebiet „Vogelschutzgebiet Drömling“ (DE 3532-401),h) EU-Vogelschutzgebiet „Feldflur bei Kusey“ (DE 3432-401); 3. das Landschaftsschutzgebiet „Drömling“ und4. sonstige Flächen.(3) Die Lage des Biosphärenreservats und seiner Zonen ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100 000 dargestellt (Anlage 1). Darüber hinaus sind die Grenze des Biosphärenreservats, die unter Absatz 2 benannten Gebiete und die Zonen nach § 3 in einem aus 21 Kartenblättern bestehenden topografischen Kartensatz (Anlage 2) im Maßstab 1:10 000 (TK 10 N) eingetragen. Die Abgrenzungen sind wie folgt kartografisch dargestellt:1. Die Außengrenze des Biosphärenreservats ist durch eine schwarz dargestellte Linie mit Dreiecken, die auf der abgewandten Seite des Schutzgebietes verläuft, wiedergegeben.2. Die Kernzone ist durch eine Kreuzschraffur gekennzeichnet.3. Die Pflegezone ist durch eine senkrechte Schraffur gekennzeichnet.4. Die Entwicklungszone enthält keine Schraffur. Sie gliedert sich in die als Landschaftsschutzgebiet gesicherten landschaftlichen Bereiche und in nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene landschaftliche Bereiche. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden durch eine gestrichelte Linie markiert.(4) Die Verordnung einschließlich des Kartensatzes im Maßstab 1:10 000 kann während der Dienstzeiten oder nach vorheriger Abstimmung bei der oberen und unteren Naturschutzbehörde, im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt sowie bei der Biosphärenreservatsverwaltung Drömling kostenlos eingesehen werden.

### § 3 — Zonierung

§ 3 Zonierung(1) Das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt ist in folgende drei Zonen gegliedert: Kern-, Pflege- und Entwicklungszone.1. Die Kernzone umfasst die in den Karten gemäß § 2 Abs. 3 dargestellten Bereiche der Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ungefähr 840 Hektar.In der Kernzone ist jede wirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen, um die ungestörte Entwicklung natürlicher Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie natürlicher Abläufe zu gewährleisten.2. Zur Pflegezone gehören die in den Karten gemäß § 2 Abs. 3 dargestellten übrigen Flächen der bestehenden Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ungefähr 10 680 Hektar.Die Pflegezone dient der Erhaltung und Pflege von Biotopen, die durch menschliche Nutzung entstanden oder beeinflusst sind, und soll die Kernzone von Beeinträchtigungen abschirmen. In der Pflegezone erfolgt eine Nutzung entsprechend den Verordnungen für die Naturschutzgebiete oder entsprechend den Anforderungen für die Natura 2000-Gebiete.3. Die Entwicklungszone umfasst das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Drömling“, das auch EU-Vogelschutzgebiete sichert, sowie Flächen mit Schutzgebietsstatus gemäß § 15 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, welche sich innerhalb des Biosphärenreservates, jedoch nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Drömling befinden (Geschützte Landschaftsbestandteile „Grünlandflächen in der Ohreniederung“, Flächennaturdenkmal „Sprenglöcher Berenbrock“, Flächennaturdenkmal „Alteichenbestand Velsdorf“) und alle sonstigen Flächen ohne Schutzgebietsstatus im Biosphärenreservat. Die Gesamtfläche beträgt ungefähr 22 550 Hektar.Die Entwicklungszone dient als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum der Bevölkerung und soll durch eine nachhaltige Wirtschaftsweise den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden.(2) Die Zonierung entspricht den Kriterien des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der UNESCO nach den „Internationalen Leitlinien für das Weltnetz der Biosphärenreservate“ und den „Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland“.

### § 4 — Schutzzweck

§ 4 Schutzzweck(1) Das Biosphärenreservat fasst landschaftlich zusammenhängende Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet unter den Zielstellungen des Schutzes und der beispielhaften, nachhaltigen Nutzung gemäß dem UNESCO-Programm „Mensch und Biosphäre“ zusammen. Im Biosphärenreservat soll eine auf das Miteinander von Mensch und Natur ausgerichtete einheitliche Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen landschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Werten und Funktionen sichergestellt werden. Die Ausweisung des Biosphärenreservates steht im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 , GVBl. LSA S. 160), gemäß derer das Gebiet als Vorranggebiet für Natur und Landschaft sowie als Vorbehaltsgebiet für den Aufbau des ökologischen Verbundsystems zu sichern und zu entwickeln ist. Das Biosphärenreservat dient als Teil des Ohre-Einzugsgebietes der Sicherung der Wasserbereitstellung für die Trinkwasserversorgung in der Planungsregion Magdeburg.(2) Im Gebiet des Biosphärenreservates Drömling Sachsen-Anhalt wurde das Naturschutzgroßprojekt mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung erfolgreich durchgeführt. Das Biosphärenreservat dient mit der Untersetzung durch die Naturschutzgebiete und das Landschaftsschutzgebiet der nachhaltigen Sicherung der erreichten Ergebnisse dieses Naturschutzgroßprojektes.(3) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der1. Förderung der Regionalentwicklung, des nachhaltigen Wirtschaftens, des Tourismus und der Klimafolgenanpassung durch die Unterstützunga) dauerhaft umweltgerechter Landnutzungsformen,b) regionaler Wirtschaftskreisläufe undc) sozial- und umweltgerechter Ausrichtungen der regionalen Wirtschaftsbetriebe und der öffentlichen Hand, 2. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes bestimmter Lebensstätten und Lebensräume, der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft sowie der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,3. Sicherung der Arten- und Formenvielfalt einer von Grundwasser beeinflussten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten Kulturlandschaft und der Bewahrung und Wiederherstellung von natürlichen Ökosystemen der Nass- und Feuchtstandorte,4. Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 59 vom 8.3.1996, S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193), sowie der Lebensräume und Populationen der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193),5. Erhaltung der Vorkommen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG sowie von gefährdeten oder seltenen Pflanzen- und Tierarten sowie Biotoptypen der Roten Liste Sachsen-Anhalts, oder der Roten Liste Deutschlands,6. Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Vogelgemeinschaften der offenen und halboffenen Kulturlandschaft entlang der feuchteabhängigen Gradienten vom Drömlingsrand zur Niederung mit:a) großflächigen Wiesen und Weiden unterschiedlicher Nutzungsintensität und -zeitpunkte insbesondere für Wiesenweihe, Weißstorch, Kiebitz, Wiesenpieper, Braunkehlchen sowie für alle vorkommenden Greifvogelarten,b) bedeutsamen Strukturelementen wie Baumreihen, Gehölzstreifen, grabenbegleitenden Gebüschen und linienhaften Gehölzen, Einzelbäumen, sowie gestufter Waldränder insbesondere für Ortolan, Neuntöter, Raubwürger, Heidelerche, Sperbergrasmücke und Grauammer,c) Ackerflächen in unterschiedlicher Nutzungsintensität oder Brachen, Blüh- oder Gewässerrandstreifen insbesondere für Ortolan, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenweihe undd) naturnah strukturierten Fließgewässern und unterschiedlichen Sukzessionsstadien von Standgewässern insbesondere für Eisvogel und Zwergtaucher, 7. Erhaltung der weitläufigen Offenlandschaft mit störungsarmen Nahrungs- und Schlafplätzen als europaweit bedeutsames Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Saatgans, Kiebitz, Kranich und Goldregenpfeifer,8. Erhaltung, Förderung und Mehrung von natürlichen und naturnahen Bruch- und Feuchtwäldern, naturnahen Laubmischwäldern und Altholzinseln mit hohen Totholzanteilen insbesondere für Schwarz- und Mittelspecht, Schwarzstorch, Waldschnepfe, verschiedene Greifvogelarten wie Schrei- und Seeadler sowie für Fledermäuse,9. Erhaltung des umfangreichen Gewässernetzes durch eine den Schutzzielen und den Anforderungen zulässiger Nutzungen angepasste Gewässerunterhaltung und -pflege insbesondere für Schlammpeitzger, Bitterling, Kammmolch, Laub-, Moor- und Seefrosch, Knoblauch- und Kreuzkröte,10. Erhaltung und weitestgehende Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer und Kanäle mit ihren Gewässerrandstreifen insbesondere für Elbebiber, Fischotter und Fische,11. Erhaltung und Förderung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumkomplexe des Gebietes und der Vermeidung von inneren und äußeren Störungen auf das Gebiet sowie der Gewährleistung funktionaler Kohärenz innerhalb des Netzes Natura 2000 im Gebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG,12. Erhaltung und Entwicklung der überregionalen Bedeutung für den Biotopverbund, die aus der besonderen Situation einer Talwasserscheide zwischen Elbe- und Wesereinzugsgebiet und der überdurchschnittlichen Ausstattung mit vernetzenden Strukturen resultiert,13. Erhaltung und Schutz der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen,14. Erhaltung und Verbesserung des gebietstypischen Wasserhaushalts sowie Erhalt und Erreichung eines guten ökologischen Potenzials der oberirdischen Gewässer und eines guten chemischen Zustands des Oberflächen- und Grundwassers, auch unter dem Aspekt der Trinkwasserversorgung und15. Erhaltung und Förderung der landschaftstypischen Siedlungsstrukturen mit einem Wechsel aus dörflichen Siedlungen, den bestehenden Streusiedlungen, den sogenannten Kolonien, und siedlungsfreien Räumen sowie insgesamt in der Vermeidung der Zunahme baulicher Anlagen im Außenbereich ausgenommen mit der landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung stehende Bauwerke.(4) Der Schutzzweck umfasst darüber hinaus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch schutzzielverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Pflegemaßnahmen insbesondere für die in den Verordnungen der in § 2 Abs. 2 aufgeführten Schutzgebiete aufgelisteten Arten und Lebensraumtypen.(5) Die Herausstellung des Schutzzweckes soll insbesondere bei der weiteren Entwicklung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung sowie bei Angeboten des Naturerlebens und des Tourismus berücksichtigt werden.

### § 5 — Regionalentwicklung

§ 5 Regionalentwicklung(1) Im Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt sollen in allen Wirtschafts- und Lebensbereichen nachhaltige Nutzungen, regionale Wertschöpfungsketten und die tragfähige Entwicklung des Gebietes gefördert werden. Die Fortführung bestehender und die Erprobung und Etablierung neuer Ansätze für schutzzielverträgliche und ökonomisch tragfähige Nutzungssysteme soll unterstützt und auf den Flächen der öffentlichen Hand gesichert werden.(2) Zur Umsetzung der Maßnahmen und Projekte betreibt die Biosphärenreservatsverwaltung ein Regionalmanagement. Gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen wirkt sie darauf hin, dass Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und sonstiger Institutionen koordiniert und mit besonderem Vorrang im Biosphärenreservat eingesetzt werden.

### § 6 — Wegeplan

§ 6 Wegeplan(1) Für das Biosphärenreservat wird ein Wegeplan erstellt, der von der Biosphärenreservatsverwaltung gemeinsam mit den Gemeinden erarbeitet, umgesetzt und bedarfsgerecht fortgeschrieben wird.(2) Der Wegeplan dient der schutzzweckorientierten Erschließung des Biosphärenreservates unter Berücksichtigung der Erlebniswerte von Natur und Landschaft und kulturhistorischen Gegebenheiten zur gezielten Lenkung der Besucher. Darüber hinaus berücksichtigt er die Anforderungen der Nutzer, Bewohner und Eigentümer. Er enthält abgestimmte Darstellungen zum Wegenetz und dessen öffentlicher Nutzung als Erschließungswege sowie deren Nutzung und Gestaltung als Rad-, Wander-, Reit- und Fahrwege für Gespanne.(3) Der Wegeplan wird im Einvernehmen mit den betroffenen Einheits- und Verbandsgemeinden sowie Landkreisen, mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, den Unterhaltungsverbänden, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und den sonstigen betroffenen Baulastträgern erstellt. Zur Abstimmung des Wegeplanes sind die betroffenen berufsständischen Verbände der Nutzungsberechtigten und Eigentümer, die nach § 29 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzverbände, der Zweckverband Natur- und Kulturlandschaft Drömling und die regional bedeutsamen Tourismus-, Wander- und Sportvereine sowie Infrastrukturbetreiber anzuhören.

### § 7 — Bildung und Information

§ 7 Bildung und Information(1) Die Bildungs- und Informationsarbeit der Biosphärenreservatsverwaltung ist darauf ausgerichtet, Anwohnern und Besuchern die Werte und Funktionen des Drömlings bewusst zu machen, naturkundliche und kulturhistorische Zusammenhänge zu vermitteln sowie die Identifikation mit dem Biosphärenreservat zu fördern.(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Bildungs- und Informationsarbeit und trägt durch eigene Angebote zur Informations- und Bildungsarbeit bei. Sie beteiligt geeignete Personen und Einrichtungen an dieser und wirkt mit den Kommunen, Vereinen und Verbänden diesbezüglich unterstützend und fördernd zusammen.

### § 8 — Forschung und Dokumentation

§ 8 Forschung und Dokumentation(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung unterhält ein Dokumentationssystem, das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen Daten und Ergebnisse von Untersuchungen erfasst. Hierzu zählen auch landschaftsgeschichtliche, sozioökonomische und kulturelle Grundlagendaten.(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung führt fortlaufend Monitoring und Forschung zur Begründung und Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen sowie zur Kontrolle der Gebietsentwicklung durch. Sie koordiniert und unterstützt die auf das Schutzgebiet bezogenen Forschungsvorhaben Dritter und arbeitet eng mit im Biosphärenreservat in der Forschung tätigen Einrichtungen und Personen zusammen.(3) Die gebietsbezogene wissenschaftliche Beobachtung erfolgt auf der Grundlage eines Monitoringkonzepts, das im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und dem Bundesamt für Naturschutz und dem Zweckverband Natur- und Kulturlandschaft Drömling fortgeschrieben wird.

### § 9 — Verordnungen im Biosphärenreservat

§ 9 Verordnungen im BiosphärenreservatDie Verordnungen betreffend die innerhalb der Grenzen des Biosphärenreservats liegenden Naturschutzgebiete und des Landschaftsschutzgebietes sowie die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

### § 10 — Trägerschaft, Verwaltung

§ 10 Trägerschaft, Verwaltung(1) Träger des Biosphärenreservats ist das Land Sachsen-Anhalt. Die Verwaltung des Biosphärenreservats Drömling wird aus der bisherigen Verwaltung des Naturparks Drömling gebildet und ersetzt diese.(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung Drömling nimmt die Aufgaben gemäß den Kriterien des internationalen Programms „Mensch und Biosphäre“ der UNESCO wahr.

### § 11 — Zusammenarbeit mit den Landkreisen und Gemeinden

§ 11 Zusammenarbeit mit den Landkreisen und Gemeinden(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung Drömling und die in § 2 Abs. 1 genannten Landkreise und Gemeinden unterstützen die Entwicklung des Biosphärenreservates entsprechend der UNESCO-Kriterien und setzen sich für eine nachhaltige Regionalentwicklung ein. An der Umsetzung von Vorhaben und Projekten sollen die örtliche Bevölkerung, die Landnutzer, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weitere Träger der ökonomischen, sozialen und kulturellen Entwicklung und Eigentümer in entsprechender Form beteiligt werden.(2) Bei der Umsetzung der den unteren und oberen Naturschutzbehörde nach den Verordnungen der Naturschutzgebiete und des Landschaftsschutzgebietes obliegenden Aufgaben kann die Biosphärenreservatsverwaltung unterstützend tätig werden.

### § 12 — Rahmenkonzept

§ 12 Rahmenkonzept(1) Zur einheitlichen Entwicklung des Biosphärenreservates ist ein Rahmenkonzept zu erstellen.(2) Im Rahmenkonzept sind die mittel- und langfristigen Ziele sowie die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung des Schutzzweckes und für die weiteren Ziele des Biosphärenreservats festzulegen und zu untersetzen.(3) Das Rahmenkonzept soll mindestens folgende Schwerpunkte beinhalten:1. nachhaltige Landnutzung und naturschutzfachliches Management,2. nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen, Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie Moor- und Gewässerschutz,3. Schutz und Erhalt der historischen Kulturlandschaft und kulturhistorisch wertvoller Elemente sowie der regionalen Identität,4. Förderung der Regionalentwicklung und des Tourismus,5. Bildung für nachhaltige Entwicklung,6. Forschung und Monitoring,7. Verkehrs- und Energieinfrastruktur.(4) Das Rahmenkonzept ist spätestens drei Jahre nach Anerkennung des Biosphärenreservates durch die UNESCO für den Zeitraum einer Dekade zu erarbeiten und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die Pflege- und Entwicklungspläne der Schutzgebiete, das Tourismus- und Vermarktungskonzept Drömling, die Lokale Entwicklungsstrategie der CLLD/LEADER-Region „Rund um den Drömling“, der Wegeplan Drömling und das Monitoringkonzept Drömling sind hierbei zu berücksichtigen und adäquat fortzuschreiben.(5) An der Erarbeitung und Fortschreibung sind jeweils Vertreter der Kommunen, der Landnutzer, der Behörden, Institutionen, Verbände und Vereinigungen aus dem Bereich Naturschutz, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Regionalentwicklung, Tourismus, Bildung und Kultur und andere Eigentümer zu beteiligen.

### § 13 — Beirat des Biosphärenreservats

§ 13 Beirat des Biosphärenreservats(1) Für das Biosphärenreservat ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die wissenschaftliche und fachliche Beratung der Biosphärenreservatsverwaltung bei der Umsetzung der Aufgaben entsprechend der UNESCO-Kriterien.(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch die oberste Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Im Beirat sollen die wesentlichen Interessengruppen der Region vertreten sein. Die oberste Naturschutzbehörde gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.

### § 14 — Sprachliche Gleichstellung

§ 14 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

### § 15 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark Drömling in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 226) außer Kraft.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1)

### Anlage 2 — Kartenübersicht

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2)Kartenübersicht Übersichtskarte (DTK 100; Maßstab 1 : 100 000) C 3530 C 3534 C 3930 C 3934 Kartensatz (DTK 10; Maßstab 1 : 10 000) 3431 NO 3431 SO 3432 NO 3432 SO 3432 SW 3432 NW 3433 SW 3433 NW 3531 NO 3532 NO 3532 SO 3532 SW 3532 NW 3533 NO 3533 SO 3533 SW 3533 NW 3534 SW 3633 NO 3633 NW 3634 NW

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— Verordnung über das Biosphärenreservat Drömling Sachsen-Anhalt Vom 22. Juni 2019
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BioResDrömlVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
