BinSchRAGMagdeZustStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 1. Dezember 1995

Ausfertigungsdatum:
01.12.1995
Fundstelle:
GVBl. LSA 1995, 348
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 6. März 1995 unterzeichneten Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 2

§ 2Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 3

§ 3Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.

§ 4

§ 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.