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title: "BinSch/SeeSchRFStVtrG ST — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BinSch_SeeSchRFStVtrGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:42+00:00"
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# BinSch/SeeSchRFStVtrG ST — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 01.12.1995
*Fundstelle:* GVBl. LSA 1995, 350


### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 24. Juli 1995 vom Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 1

§ 1Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1, §§ 73 a und 73 b der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen a) dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind,b) dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.

### § 2

§ 2Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils übertragenen Angelegenheiten.

### § 3

§ 3Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.

### § 4

§ 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 1. Dezember 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BinSch_SeeSchRFStVtrGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
