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Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Vom 3. April 2001

Ausfertigungsdatum:
03.04.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 141
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Übergangsvorschrift(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gemäß § 96 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorhandenen Mitglieder des Landespersonalausschusses endet die Berufung mit Ablauf des 31. März 2001.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Besoldungsansprüche hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, welche dem Landtag von Sachsen-Anhalt in einer oder mehrerer der ersten drei Wahlperioden angehörten, für die Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes sind durch die in diesem Zeitraum auf der Grundlage des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt gewährten Entschädigungen sowie durch die gezahlten Dienstbezüge vollständig abgegolten. (5) Bisher auf der Grundlage des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geleistete Zahlungen an Beamte im Sinne des Absatzes 4 bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Artikel 1 Nr. 25 tritt am 1. April 2001 in Kraft.(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 in Kraft.(4) Artikel 4 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.