Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu Artikel 252 Abs. 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB-AG LSA) Vom 31. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.2021
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2021, 146
Zuständige Behörden
§ 1 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörden im Sinne von Artikel 252 Abs. 5 sowie Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870), sind die Gemeinden.(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Gewerbe- und Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.
Verwaltungskosten
§ 2 VerwaltungskostenFür Amtshandlungen im Rahmen des Vollzuges der Artikel 252 Abs. 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.
Folgeänderung
§ 3 Folgeänderung[Änderungsanweisungen zur Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336)]
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.