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title: "BGB§1059aAbs1V ST — Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 2. Mai 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BGB§1059aAbs1VSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:42:16+00:00"
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# BGB§1059aAbs1V ST — Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 2. Mai 2002

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 02.05.2002
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2002, 255


### Eingangsformel BGB§1059aAbs1V

Aufgrund des Artikels 3 Abs. 2 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung 1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind, ist der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts, in dessen oder deren Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch dann, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz teilweise außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt belegen ist. (2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts zuständig, in dessen oder in deren Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und der oder die zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Vom 2. Mai 2002
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BGB§1059aAbs1VSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
