Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (ZustVO BFSG LSA) Vom 9. September 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.2024
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2024, 216
Aufgrund von § 1 Buchst. b und c des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 359), und § 16 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), wird verordnet:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde(1) Für die Ausführung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zuständig.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das für Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen zuständige Ministerium für das Erstellen einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und die Berichterstattung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 36 Satz 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zuständig. Es übt gleichzeitig die Fachaufsicht über die Behörde nach Absatz 1 aus.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.