BetrVFinV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen Vom 30. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
30.05.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 140
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BetrVFinV

Aufgrund von1. § 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 302), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55),2. § 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 302), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4 und 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,wird verordnet:

§ 1

Zweck der Finanzierung

§ 1 Zweck der Finanzierung(1) Das Land gewährt nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts den anerkannten Betreuungsvereinen (Leistungsempfänger) Landesmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Querschnittsaufgaben).(2) Die finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln durch das Land ist nicht erforderlich, soweit die Ausgaben der Leistungsempfänger durch Leistungen Dritter gedeckt werden können.

§ 2

Eignung und Erforderlichkeit von Querschnittsfachkräften und Verwaltungskräften

§ 2 Eignung und Erforderlichkeit von Querschnittsfachkräften und Verwaltungskräften(1) Eine Querschnittsfachkraft muss als beruflicher Betreuer oder als berufliche Betreuerin im Sinne von § 19 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes registriert sein. Sie soll einen Hochschulabschluss (Diplom als Abschluss einer Fachhochschule, Bachelor) nachweisen können.(2) Für den sich aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts ergebenden Versorgungsschlüssel ist jeweils der veröffentlichte Bericht des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt über die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres maßgeblich. Liegen diese Einwohnerzahlen nicht rechtzeitig vor, sind die Erhebungen des nächst erreichbaren vergangenen Jahres zugrunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Querschnittsfachkraft im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts bemisst sich nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung.(3) Geeignet und erforderlich ist eine Verwaltungskraft, soweit sie die Querschnittsfachkraft in Zusammenhang mit deren Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben unterstützt.

§ 3

Angemessenheit der Arbeitsentgelte

§ 3 Angemessenheit der Arbeitsentgelte(1) Der Anspruch auf finanzielle Ausstattung bezieht sich hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte auf1. das laufende Bruttoentgelt einschließlich Jahressonderzahlung sowie tarifliche Einmalzahlungen und2. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.Angemessen ist das laufende Bruttoentgelt der Querschnittsfachkräfte bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage C des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung entspricht. Finanzielle Mittel werden gewährt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelte, soweit diese der tariflichen Eingruppierung oder, bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, einer hypothetischen tariflichen Eingruppierung der Querschnittsfachkraft gemäß den Bedingungen des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, nach ihrer tatsächlichen Qualifikation und Tätigkeit entsprechen.(2) Angemessen ist das laufende Bruttoentgelt der Verwaltungskräfte bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Eine Verwaltungskraft soll dabei mindestens fünf und höchstens acht Wochenarbeitsstunden für die Unterstützung einer vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Querschnittsfachkraft aufwenden. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist für Verwaltungskräfte entsprechend anzuwenden.

§ 4

Anerkennung als sächliche Aufwendungen

§ 4 Anerkennung als sächliche Aufwendungen(1) Als sächliche Aufwendungen anerkannt werden Ausgaben, die benötigt werden1. für den Arbeitsplatz der Querschnittsfachkräfte und2. für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben.(2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Sachkosten für den Arbeitsplatz und die Gemeinkosten. Die Sachkosten für den Arbeitsplatz umfassen insbesondere Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikationskosten und IT-Kosten. Die Gemeinkosten umfassen Ausgaben für allgemeine Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Lohnbüro, Steuerbüro oder Abrechnungen an Sozialversicherungsträger.(3) Die Ausgaben nach Absatz 1 Nr. 2 umfassen insbesondere Ausgaben für1. Öffentlichkeitsarbeit,2. Fortbildungsmaterialien für ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Betreuerinnen,3. die Vorhaltung oder Anmietung von Beratungs-, Schulungs- und Veranstaltungsräumen,4. Fahrten, soweit diese für die Querschnittsarbeit erfolgten, und5. Honorar und Fahrtkostenerstattungen für externe Referenten und externe Referentinnen.

§ 5

Angemessenheit und Erforderlichkeit der sächlichen Aufwendungen

§ 5 Angemessenheit und Erforderlichkeit der sächlichen Aufwendungen(1) Die Sachkosten für einen Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 2 Satz 2 werden mit einem pauschalen Betrag berücksichtigt. Dieser wird jährlich an den als Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes ausgewiesenen Betrag angepasst, der im jeweiligen Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement genannt ist. Der sich aus der Anpassung ergebende neue pauschale Betrag wird von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.(2) Die auf den Arbeitsplatz einer vollzeitbeschäftigten Querschnittsfachkraft entfallenden Gemeinkosten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 werden mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 10 v. H. der Arbeitsentgelte berücksichtigt. Der Bemessung des pauschalen Betrages nach Satz 1 wird die Entgeltobergrenze gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 zugrunde gelegt. Für teilzeitbeschäftigte Querschnittsfachkräfte wird ein entsprechend geminderter pauschaler Betrag berücksichtigt.(3) Angemessen und erforderlich sind Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben nach § 4 Abs. 3, soweit diese einen Betrag in Höhe von 15 v. H. des Arbeitsentgeltes einer vollzeitbeschäftigten Querschnittsfachkraft nicht übersteigen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Fahrtkosten werden mit den nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes abrechenbaren Wegstreckenentschädigungen innerhalb der Höchstgrenze nach Satz 1 berücksichtigt.

§ 6

Zuständige Behörde und Antragsverfahren

§ 6 Zuständige Behörde und Antragsverfahren(1) Für die Durchführung der örtlichen Aufgabe der finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine ist abweichend von § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit sachlich zuständig.(2) Der Antrag auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln für das auf die Antragstellung folgende Jahr ist spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Antragsformulare sind zu verwenden.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. Angaben zu Anzahl, Namen, Beschäftigungsumfang, Vergütung und tariflicher Eingruppierung oder, bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, zu einer hypothetischen tariflichen Eingruppierung gemäß den Bedingungen des für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung der hauptberuflichen Querschnittsfachkräfte und Verwaltungskräfte im Rahmen der Querschnittsaufgaben sowie Nachweise zu ihrer Qualifikation und2. Angaben zu den geplanten Ausgaben getrennt nach Arbeitsentgelten und sächlichen Aufwendungen nach den §§ 3 bis 5.Dem Antrag sind ferner Nachweise beizufügen über die Anzahl1. der beratenen Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes,2. der durchgeführten Informationsveranstaltungen und3. der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes,jeweils bezogen auf das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr.Der Nachweis über die Anzahl der beratenen Personen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 ist durch die Angabe der Anzahl der Personen zu erbringen, die eine Beratung im Sinne einer telefonischen oder persönlichen Kommunikation mit der Querschnittsfachkraft erhalten haben, soweit diese Beratung eine durchgehende Dauer von mindestens einer Zeitstunde umfasst und eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall beinhaltet. Der Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Informationsveranstaltungen im Sinne von Satz 2 Nr. 2 ist durch Mitteilung ihres Inhalts, Ortes und Zeitpunktes sowie der Anzahl der Teilnehmenden zu erbringen. Der Nachweis über die Anzahl der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes im Sinne von Satz 2 Nr. 3 gilt durch die Angabe ihrer Anzahl als erbracht. Satz 2 gilt nicht für Antragstellende, die ihre Tätigkeit erstmals in dem Zeitraum aufnehmen, für welchen die bedarfsgerechten finanziellen Leistungen beantragt werden, sowie für Anträge für eine Finanzierung für das Jahr 2023. Für Anträge für eine Finanzierung für das Jahr 2024 ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Nachweis über die Anzahl der beratenen Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes ausschließlich auf Oktober bis Dezember des Kalenderjahres 2023 zu erstrecken hat, während sich der Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Informationsveranstaltungen sowie der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes auf das Kalenderjahr 2023 zu beziehen hat.

§ 7

Bewilligungsverfahren und Auszahlung

§ 7 Bewilligungsverfahren und Auszahlung(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die Auszahlung der Mittel an den Leistungsempfänger durch Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Auszahlung der Mittel erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass sie in Bezug auf den Leistungsempfänger tatsächlich erforderlich waren im Sinne des § 1 Abs. 2 und der Leistungsempfänger sie auch tatsächlich vollständig zweckentsprechend verausgabt hat.(2) Die Auszahlung der Mittel erfolgt in zwei gleich großen Teilbeträgen jeweils zum 1. März und 1. August eines Jahres.(3) Soweit der sich aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts ergebende Versorgungsschlüssel auch landesweit überschritten wird, erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Antragstellenden in Bezug auf die örtlichen Betreuungsbehörden, in denen der Versorgungsschlüssel überschritten wird, durch einen Vergleich der Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 2. Die finanzielle Ausstattung ist für den Stellenanteil, der den Versorgungsschlüssel übersteigt, dem Antragstellenden zu gewähren, der mindestens in zwei der drei Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 2 die höchste Anzahl nachweisen kann. Für diesen Vergleich hat die zuständige Behörde stets auf die höchsten Zahlen abzustellen, welche für den jeweiligen Antragstellenden auf eine vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Querschnittsfachkraft entfallen sind oder entfallen würden. Dabei wird ausschließlich auf die Querschnittsfachkräfte der Antragstellenden abgestellt, die in der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des Satzes 1 im Rahmen ihrer Querschnittsaufgaben tätig sind. Wenn keiner der Antragstellenden mindestes in zwei der drei Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 2 die höchste Anzahl nachweisen kann, entscheidet die zuständige Behörde, bei welchem der Antragstellenden aufgrund sonstiger plausibler Anhaltspunkte eine bedarfsgerechte Erfüllung der Querschnittsaufgaben am wahrscheinlichsten zu erwarten ist.

§ 8

Nachweispflicht, Berichtspflicht und Prüfbefugnis

§ 8 Nachweispflicht, Berichtspflicht und Prüfbefugnis(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der öffentlichen Mittel (Leistung) folgenden Jahres die Verwendung der Leistung nachzuweisen. Der Nachweis besteht aus einer Endabrechnung und einem Tätigkeitsbericht, für welche jeweils das von der zuständigen Behörde bereitgestellte Formular zu verwenden ist.(2) In der Endabrechnung sind die Ausgaben für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben auszuweisen und den erhaltenen Leistungen des Landes gegenüber zu stellen. Arbeitsentgelte sind getrennt für jede Querschnittsfachkraft und für das Verwaltungspersonal darzustellen. Sächliche Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 können mit den pauschalen Beträgen nach § 5 Abs. 1 und 2 ausgewiesen werden. Sächliche Aufwendungen nach § 4 Abs. 3 sind jeweils summarisch differenziert nach den in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 genannten und sonstigen Ausgaben darzustellen. In der Endrechnung sind auch Leistungen Dritter anzugeben, soweit durch diese die Ausgaben des Leistungsempfängers gedeckt werden können.(3) Der Endabrechnung sind beizufügen:1. eine Belegliste ohne Vorlage der Belege über die Arbeitsentgelte für beschäftigte Querschnittsfachkräfte und Verwaltungskräfte und2. eine Angabe über die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach § 4 Abs. 3 Nr. 4, soweit diese für die Querschnittsarbeit erfolgten.(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im Einzelfall eine Belegliste ohne Vorlage von Belegen für die sächlichen Aufwendungen nach § 4 Abs. 3 abzufordern.(5) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen für die Arbeitsentgelte für beschäftigte Querschnittsfachkräfte und Verwaltungskräfte sowie für die sächlichen Aufwendungen nach § 4 Abs. 3 und die Originalbelege über die Einnahmen sind fünf Jahre ab Vorlage des Nachweises bereitzuhalten und auf Aufforderung der zuständigen Behörde dieser vorzulegen. Die zuständige Behörde hat die Befugnis, die Nachweise sowie die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Unterlagen des Leistungsempfängers erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle überprüfen zu lassen. Der Leistungsempfänger muss dabei vollständige Einsicht in diese Unterlagen gewähren und die Beantwortung aller Fragen durch Anwesenheit einer für die Finanzierung verantwortlichen Person ermöglichen.(6) Die zuständige Behörde schließt die Endabrechnung mit der gegebenenfalls erforderlichen Rücksendung der Belege sowie gegebenenfalls fälligen Rückforderungen gegenüber dem Leistungsempfänger ab. Von Rückforderungen gegen den Leistungsempfänger kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise absehen, wenn diese für den Leistungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würden.(7) Der Tätigkeitsbericht enthält umfassende Angaben zur Erfüllung der Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Dabei sind die Anzahl der durch die Ausführung der Querschnittsaufgaben erreichten Personen sowie der dafür insgesamt aufgewandte stundenmäßige Umfang in den Tätigkeitsbericht aufzunehmen. Für den Tätigkeitsbericht ist § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für jede einzelne einer Person gegenüber erbrachte Beratung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 ist im Tätigkeitsbericht Auskunft zu geben über:1. Form (persönlich, telefonisch),2. Ort (beim Antragstellenden, bei der beratenen Person, sonstiger Ort),3. Inhalt (Querschnittsaufgabe nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes),4. Art der beratenen Person (ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin, Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte, Betroffener oder Betroffene, Angehöriger oder Angehörige, sonstige Person) und5. ununterbrochene Dauer der dieser Person gegenüber erbrachten Beratung.Zusätzlich ist auch eine Schätzung der Anzahl der beratenen Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 erfüllen und der zeitliche Aufwand des Leistungsempfängers für diese Beratungstätigkeit insgesamt im Tätigkeitsbericht anzugeben. Die abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes muss der Leistungsempfänger für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises bereithalten und auf Aufforderung der zuständigen Behörde dieser vorlegen. Für die Monate Januar bis September des Kalenderjahres 2023 muss der Leistungsempfänger im Tätigkeitsbericht abweichend von den Sätzen 3 und 4 keine Angaben zum Nachweis der Anzahl der beratenen Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 und Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erbringen.

§ 9

Mitteilungspflichten

§ 9 MitteilungspflichtenDer Leistungsempfänger ist gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zur Gewährung der Leistung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie auf Umfang und Höhe der gewährten Leistung Auswirkungen hat.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 1 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.