Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich nach dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (Betreuungsrechtsmehrbelastungsausgleichsverordnung) Vom 2. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2025, 821
Aufgrund des § 7 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 302), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere über1. die Art des Nachweises des zeitlichen Aufwandes und der hierfür geleisteten Personalkosten und2. das Verfahren der Kostenerstattung, insbesondere die Ermittlung der erstattungsfähigen Mehrausgaben bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Betreuungsbehörden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts.
Nachweis des zeitlichen Aufwandes und der hierfür geleisteten Personalkosten für die ...
§ 2 Nachweis des zeitlichen Aufwandes und der hierfür geleisteten Personalkosten für die Erstattungsjahre 2023 bis 2027(1) Als Nachweis des zeitlichen Aufwandes gilt die Gesamtpersonaldifferenz, für die die örtliche Betreuungsbehörde einen zahlenmäßigen Vergleich ihrer tatsächlich eingesetzten Vollzeitäquivalente durchzuführen hat. Dafür ist die Summe aller bei der örtlichen Betreuungsbehörde im jeweiligen Erstattungsjahr beschäftigten Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten der Summe aller bei ihr im Jahr 2021 (Referenzjahr) nach dem Stellenplan ausgewiesenen Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten gegenüberzustellen, die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten wahrnehmen.(2) Zur Berechnung der Personalkosten wird die errechnete jahresdurchschnittliche Differenz in Vollzeitäquivalenten pauschal mit einem Betrag in Höhe von 73 000 Euro multipliziert.(3) Den Nachweis für den nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Mehraufwand haben die örtlichen Betreuungsbehörden mit dem von der überörtlichen Betreuungsbehörde vorgegebenen Formular in dem auf das jeweilige Erstattungsjahr folgenden Jahr zu erbringen. Für die Erstattungsjahre 2023 und 2024 ist ein gemeinsamer Nachweis bis zum 30. Juni 2026 zu erbringen. Die überörtliche Betreuungsbehörde kann in Einzelfällen die Erbringung weiterer Nachweise, insbesondere Bedarfsermittlungen, Tätigkeitsbeschreibungen oder Stellenbeschreibungen von den örtlichen Betreuungsbehörden verlangen oder Einsicht in die im Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung stehenden Unterlagen in den örtlichen Betreuungsbehörden nehmen.
Ausgaben für die Beauftragung mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung und Einnahmen ...
§ 3 Ausgaben für die Beauftragung mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung und Einnahmen aus Gebührenerhebung(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden können gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde die Gesamthöhe der bei ihnen für die Beauftragung eines anerkannten Betreuungsvereins oder eines selbständigen beruflichen Betreuers mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung nach § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391), in Rechnung gestellten Ausgaben geltend machen. Die überörtliche Betreuungsbehörde kann von den örtlichen Betreuungsbehörden Unterlagen zum Nachweis über die Kosten, insbesondere den für die Beauftragung abgeschlossenen Vertrag, verlangen.(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden haben gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde die Gesamthöhe der durch sie nach § 24 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erhobenen Gebühren anzugeben.(3) Für den Nachweis der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Beträge ist das Formular entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 zu verwenden.
Verfahren zur Erstattung der nachgewiesenen Mehrausgaben in den Jahren 2023 bis 2027
§ 4 Verfahren zur Erstattung der nachgewiesenen Mehrausgaben in den Jahren 2023 bis 2027(1) Die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Personalkosten eines Jahres erstattet die überörtliche Betreuungsbehörde der örtlichen Betreuungsbehörde in voller Höhe.(2) Als Sachkostenpauschale für einen Büroarbeitsplatz wird je Vollzeitäquivalent nach § 2 Abs. 1 pauschal ein Betrag in Höhe von 9 700 Euro je Jahr erstattet. Als Gemeinkostenzuschlag werden je Vollzeitäquivalent nach § 2 Abs. 1 pauschal 14 600 Euro je Jahr erstattet.(3) Unabhängig von den Vollzeitäquivalenten nach § 2 Abs. 1 sind Sachkosten der örtlichen Betreuungsbehörde zu erstatten, soweit die örtliche Betreuungsbehörde gegenüber der überörtlichen Betreuungsbehörde nachweisen kann, dass diese Sachkosten zur Wahrnehmung der sich aus dem Betreuungsorganisationsgesetz ergebenden Aufgabenerweiterungen wirtschaftlich und angemessen waren. Der Nachweis ist entsprechend § 2 Abs. 3 zu erbringen.(4) Den für das Jahr 2023 ermittelten Erstattungsbetrag kürzt die überörtliche Betreuungsbehörde um die ausgezahlten Abschlagszahlungen nach § 7 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts. Den für das Jahr 2024 ermittelten Erstattungsbetrag kürzt die überörtliche Betreuungsbehörde um die ausgezahlten Abschlagszahlungen nach § 7 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts.(5) Für den Mehrbelastungsausgleich wird die Gesamthöhe der im jeweiligen Erstattungsjahr nach § 24 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erhobenen Gebühren vom Erstattungsbetrag abgezogen.(6) Für die Erstattungsjahre 2025 bis 2027 zahlt die überörtliche Betreuungsbehörde der örtlichen Betreuungsbehörde den nach der Verrechnung nach Absatz 5 verbleibenden Enderstattungsbetrag bis jeweils zum 31. Dezember des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres aus. Für die Erstattungsjahre 2023 und 2024 zusammen zahlt die überörtliche Betreuungsbehörde der örtlichen Betreuungsbehörde den nach den Verrechnungen nach den Absätzen 4 und 5 verbleibenden Enderstattungsbetrag, nach Prüfung des nach § 2 Abs. 3 Satz 2 zu erbringenden gemeinsamen Nachweises, spätestens bis zum 31. Dezember 2026, aus.(7) Sind die ausgezahlten Abschlagszahlungen nach § 7 Satz 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts höher als der jeweilige Erstattungsbetrag, ist der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch der überörtlichen Betreuungsbehörde mit einem Erstattungsanspruch der örtlichen Betreuungsbehörde für die nachfolgenden Erstattungsjahre zu verrechnen.
Verfahren zur Kostenerstattung ab dem Jahr 2028
§ 5 Verfahren zur Kostenerstattung ab dem Jahr 2028Spätestens mit der Berichterstattung gegenüber dem Landtag über die Ergebnisse der Evaluierung zum 31. Dezember 2027 gemäß § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts sind die Pauschalen nach dieser Verordnung durch die überörtliche Betreuungsbehörde auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und gegebenenfalls in ihrer Bemessungshöhe anzupassen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.