BtR AG · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (BtR AG) Vom 17. Juni 1992 *

Ausfertigungsdatum:
17.06.1992
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 478
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Betreuungsbehörden

§ 1 Betreuungsbehörden(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie üben ihre Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises aus. Sie führen dabei die Bezeichnung „Betreuungsbehörde“.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 2

Aufgaben der Betreuungsbehörden

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht nach diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gegeben ist.(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig, insbesondere für die1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebotes zur Fortbildung der Betreuer,2. Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,3. Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,4. Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen,5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154),6. Anerkennung von Sachkundelehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und7. Anerkennung einzelner in der Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführter Module gemäß § 8 Abs. 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.(3) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist nach § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Durchführung der örtlichen Aufgabe der finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine sachlich zuständig.

§ 3

Betreuungsvereine

§ 3 Betreuungsvereine(1) Betreuungsvereine können anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vorliegen und1. sie ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Sachsen-Anhalt haben,2. sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind,3. sie den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,4. ihre fachliche Arbeit von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie der Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet wird und der Verein über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügt.(2) Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1816 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen, in denen von ihnen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.(3) Vor der Anerkennung von Betreuungsvereinen sollen die Landkreise und kreisfreien Städte gehört werden, in denen die Betreuungsvereine tätig werden wollen.(4) Die zuständige Behörde soll in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von dem Betreuungsverein jeweils zum Ablauf des zweiten auf die Anerkennung oder jüngste Überprüfung nach Satz 1 folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

§ 4

Finanzielle Ausstattung von anerkannten Betreuungsvereinen

§ 4 Finanzielle Ausstattung von anerkannten Betreuungsvereinen(1) Anerkannte Betreuungsvereine erhalten auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln des Landes zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben für das auf die Antragstellung folgende Jahr. Für das Jahr 2023 ist die bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen.(2) Die personelle Ausstattung der Betreuungsvereine ist in der Regel bedarfsgerecht, soweit im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betreuungsbehörde oder der örtlichen Betreuungsbehörden, in welcher oder welchen der Betreuungsverein tätig ist, nicht mehr als eine vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Fachkraft je 100 000 Einwohner oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter hauptberuflicher Fachkräfte für die Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Querschnittsfachkräfte) zur Verfügung stehen. Abweichend von Satz 1 ist die Personalausstattung mit Querschnittsfachkräften auch bei einem höheren Versorgungsgrad bedarfsgerecht, soweit landesweit ein Anteil von einer vollzeitbeschäftigten Querschnittsfachkraft je 100 000 Einwohner nicht überschritten wird.(3) Ein Anspruch auf finanzielle Ausstattung umfasst nur Arbeitsentgelte der Querschnittsfachkräfte und der Verwaltungskräfte sowie sächliche Aufwendungen, die angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderlich sind.(4) 1)Eine finanzielle Ausstattung wird nur anerkannten Betreuungsvereinen gewährt, die einen zweckentsprechenden Einsatz der Mittel aufgrund des Nachweises einer angemessenen Zahl von im vorangegangenen Jahr beratenen Personen und durchgeführten Informationsveranstaltungen sowie abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes erwarten lassen. Satz 1 gilt nicht für anerkannte Betreuungsvereine, die ihre Tätigkeit erstmals in dem Zeitraum aufnehmen, für welchen die finanziellen Aufwendungen geltend gemacht werden.(5) Bei Überschreiten der Bedarfsgrenzen nach Absatz 2 erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Antragstellenden aufgrund eines Vergleiches der Zahl der im Vorjahr durchgeführten Informationsveranstaltungen und beratenen Personen sowie der ehrenamtlichen Betreuer oder Betreuerinnen, mit denen eine Vereinbarung nach § 22 des Betreuungsorganisationsgesetzes abgeschlossen wurde.

§ 5

Ausnahmen von der vormundschaftlichen Genehmigungspflicht

§ 5 Ausnahmen von der vormundschaftlichen GenehmigungspflichtDie Vorschriften über die Aufsicht des Betreuungsgerichts in den §§ 1835 und 1848 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben gegenüber den Betreuungsbehörden außer Anwendung.

§ 6

Verordnungsermächtigungen

§ 6Verordnungsermächtigungen Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:1. eine abweichende Zuständigkeit für die Anerkennung der Betreuungsvereine nach § 2 Abs. 2 Nr. 3,2. die Einzelheiten der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7,3. eine abweichende Zuständigkeit für die finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine nach § 2 Abs. 3,4. die Art der Nachweise nach § 3 Abs. 4 und den Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Anerkennungsbehörde und5. im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Einzelheiten zu der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen nach § 4, insbesonderea) den Zeitpunkt der Antragstellung,b) Art, Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen,c) die Zulässigkeit pauschaler Zahlungen,d) Art und Zeitpunkt des Nachweises nach § 4 Abs. 4 Satz 1 unde) die Kriterien der Bedarfsfeststellung nach § 4 Abs. 2.

§ 7

Mehrbelastungsausgleich

§ 7 MehrbelastungsausgleichDas Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Mehrbelastungsausgleich für die sich aus dem Betreuungsorganisationsgesetz ergebenden Aufgabenerweiterungen in der Form der Erstattung der nachgewiesenen Mehrausgaben. Der Nachweis des zeitlichen Aufwandes und der hierfür geleisteten Personalkosten ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der überörtlichen Betreuungsbehörde vorzulegen. Das Nähere über die Art des Nachweises und das Verfahren der Kostenerstattung regelt das für Soziales zuständige Ministerium durch Verordnung. Für das Jahr 2023 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte im 3. Quartal des Jahres 2023 Abschlagszahlungen auf den Mehrbelastungsausgleich nach Maßgabe des Haushaltes. Zum 30. Juni und 31. Dezember des Jahres 2024 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 1 182 500 Euro.

§ 8

Evaluierung

§ 8 EvaluierungDas für Soziales zuständige Ministerium evaluiert die Wirkungen dieses Gesetzes und erstattet dem Landtag über die Ergebnisse der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2027 einen schriftlichen Bericht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.