BestattV ST · Sachsen-Anhalt

Bestattungsverordnung Vom 26. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
26.01.2005
Fundstelle:
GVBl. LSA 2005, 35
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Bestattungsverordnung vom 26. Januar 2005

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2026 (GVBl. LSA S. 189)
Eingangsformel BestattV

Aufgrund des § 28 Nrn. 2, 3 und 6 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), geändert durch Beschluss vom 13. April 2004 (MBl. LSA S. 263), wird verordnet:

§ 1

Todesbescheinigung

§ 1 Todesbescheinigung(1) Inhalt und Form der Todesbescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.(2) Die Todesbescheinigung wird in fünffacher Ausfertigung (Blätter) ausgefüllt. Sie ist von der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat, zu unterschreiben. Die Unterschrift muss mindestens auf den Blättern 1 und 2 enthalten oder, soweit mittels Durchschriftverfahren ausgefüllt wurde, erkennbar sein. Die Angaben zu Anlage 1 Nrn. 9 bis 12 sind vertraulich, die weiteren Angaben sind nicht vertraulich.(3) Das erste Blatt ist für das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, das zweite Blatt für die ärztliche Person der zweiten Leichenschau, das dritte Blatt für das Statistische Landesamt und das vierte Blatt, beschränkt auf den nicht vertraulichen Teil, für das Standesamt bestimmt. Das fünfte Blatt verbleibt bei der ärztlichen Person der ersten Leichenschau. Diese Person übergibt, sofern sie keine Polizei verständigt hat, die Blätter 1, 3 und 4 in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „An das Gesundheitsamt über das Standesamt“ und das zweite Blatt in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „An die ärztliche Person der zweiten Leichenschau über das Bestattungsunternehmen“ an diejenige Person, die zur Anzeige des Todes gegenüber dem Standesamt verpflichtet ist. Wurde von der ärztlichen Person die Polizei verständigt, hat die Polizei die Übergabe entsprechend Satz 3 sicherzustellen. Die zur Anzeige des Todes gegenüber dem Standesamt verpflichtete Person oder die von ihr Beauftragten sind zur Weiterleitung an die auf den Umschlägen angegebenen Adressaten verpflichtet. Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, Blatt 2 einzusehen, um sich über eine von der Leiche ausgehende mögliche Infektionsgefahr zu unterrichten. Das Standesamt vermerkt auf den Blättern 1, 3 und 4 die Gemeinde-Schlüsselnummer des Standesamtes, die Sterbebuchnummer und das Beurkundungsjahr und leitet die Blätter 1 und 3 in einem verschlossenen Umschlag an das Gesundheitsamt weiter.(4) Das Gesundheitsamt prüft den Inhalt der Todesbescheinigung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt die Bescheinigung, soweit dies notwendig ist. Die Ergänzung oder Berichtigung ist durch Vermerk kenntlich zu machen. Das Gesundheitsamt benachrichtigt das Standesamt bei Berichtigungen oder Ergänzungen zu den Angaben in Anlage 1 Nrn. 1 bis 6.5. Sofern keine elektronische Übermittlung der Daten erfolgt, leitet das Gesundheitsamt das dritte Blatt an das Statistische Landesamt weiter.(5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses kann das Gesundheitsamt Dritten Einsichtnahme in die Todesbescheinigung gewähren. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Nachweis der Todesursache zur Verfolgung rechtlicher Interessen, beispielsweise zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist.

§ 1a

Sektionsschein

§ 1a Sektionsschein(1) Im Falle einer Leichenöffnung wird nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ein Sektionsschein ausgestellt, welcher in Inhalt und Form dem Muster der Anlage 1a zu entsprechen hat.(2) Der Sektionsschein ist ein unselbständiger Teil der Todesbescheinigung, welcher in dreifacher Ausfertigung (Blätter) erstellt und von der die Leichenöffnung durchführenden ärztlichen Person zu unterschreiben ist.(3) Das erste Blatt ist für das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, das zweite Blatt für das Statistische Landesamt und das dritte Blatt für die ärztliche Person, welche die Leichenöffnung durchführte, bestimmt.(4) Die ärztliche Person, welche die Leichenöffnung durchführte, hat die Übermittlung des ersten und zweiten Blattes an den jeweiligen Adressaten sicher zu stellen. Diese ärztliche Person hat außerdem dafür zu sorgen, dass auf allen ihr vorliegenden Blättern der Todesbescheinigung die Angaben zur Leichenöffnung ausgefüllt sind (Anlage 1 Nr. 15), und diese Blätter entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 zu unterschreiben.

§ 2

Leichenpass

§ 2 LeichenpassFür den Leichenpass gemäß § 11 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Vordruck gemäß Anlage 2 verwendet.

§ 2a

Dokumentation der Entnahme von Totenasche

§ 2a Dokumentation der Entnahme von TotenascheInhalt und Form der Dokumentation einer Entnahme von Totenasche auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen.

§ 2b

Archivierung von Dokumenten in digitaler Form

§ 2b Archivierung von Dokumenten in digitaler FormSoweit Dokumente nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 zu archivieren sind, kann dies auf elektronische Weise erfolgen, wenn für die Dauer der Aufbewahrungsfrist eine sichere Reproduktion des Dokuments gewährleistet ist.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 1a

Anlage 1a (zu § 1a Abs. 1 und § 2b)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/0ea01de9-db89-4131-b9ed-176bdf4a522a-ST2127.2+2026+189+Anlage1a.pdf

Anlage 2

Anlage 2 (zu den §§ 2 und 2b)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/1b9931bd-5f30-4a69-aefe-ce383901d65e-ST2026+189+Anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu den §§ 2a und 2b)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/a99c611a-0d11-468b-989f-499fbde6eb03-ST2127.2+2026+189+Anlage3.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.