LBesG LSA · Sachsen-Anhalt

Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA) Vom 8. Februar 2011*

Ausfertigungsdatum:
08.02.2011
Fundstelle:
GVBl. LSA 2011, 68
80 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung

§ 1 Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der1. unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,2. mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,3. Richterinnen und Richter des Landes.(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.(3) Dienstbezüge sind:1. Grundgehalt,2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,3. Familienzuschlag und ergänzender Familienzuschlag,4. Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,4a. Zuschläge nach den §§ 7a und 7b,5. Vergütungen,6. Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag und7. Sonderzahlungen nach § 59b.(4) Sonstige Bezüge sind:1. Anwärterbezüge,2. jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,3. vermögenswirksame Leistungen,4. Leistungsprämien und Leistungszulagen.

§ 2

Regelung durch Gesetz

§ 2 Regelung durch Gesetz(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. Dies gilt nicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Besoldungsumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern angeboten wird, und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

§ 3

Anspruch auf Besoldung

§ 3 Anspruch auf Besoldung(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es bei einer Richterin oder einem Richter zur Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist. (5) Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4

Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei ...

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit(1) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten erhalten für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 25 Abs. 1 oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert; bei einer sonstigen Verwendung oder selbstständigen Tätigkeit erfolgt eine hälftige Anrechnung der daraus erzielten Einkünfte unter Mindestbelassung eines Betrages von 20 v. H. des nach Absatz 1 zustehenden Betrages. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Besoldung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit abgewählt oder wird sie oder er kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des einstweiligen Ruhestands die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit tritt.

§ 5

Besoldung bei mehreren Hauptämtern

§ 5 Besoldung bei mehreren HauptämternHat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit der höheren Besoldung gewährt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Ämter Besoldung in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 6

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes wird neben der Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. (3) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, ergibt; § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 7 ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Besoldung, in deren Berechnung Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Besoldungsbestandteile zustehen, sowie jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen einbezogen werden, um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Besoldungsbestandteile, Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. (4) Für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern die Besoldungsgruppe A 13 kein Einstiegsamt ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Satz 1 gilt nicht für die bis zum 19. August 2008 und die nach dem 31. Dezember 2011 bewilligte Altersteilzeit. (5) Wenn eine Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die in der Altersteilzeit insgesamt gezahlte Besoldung geringer ist als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.

§ 7

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt wird oder die nach einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beschäftigt werden, wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Ihnen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt.(2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu zahlen wäre.(3) In die Berechnung der Besoldung nach Absatz 1 und 2 werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen einbezogen.(3a) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten für Richterinnen und Richter, die nach den richterrechtlichen Vorschriften begrenzt dienstfähig sind, entsprechend.

§ 7a

Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt, sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert.(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig 40 Stunden 10 v. H. des Grundgehalts. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.(3) Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig und wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern.

§ 7b

Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

§ 7b Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Satz 1 gilt entsprechend, um einen Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 in ein Beamtenverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn dieser beabsichtigte Wechsel durch eine schriftliche Einstellungszusage nachgewiesen wird.(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Zuschlag kann monatlich befristet oder unbefristet gewährt werden, wobei eine Erhöhung der Besoldung aufgrund einer Beförderung anzurechnen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.(3) Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlages trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 8

Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder ...

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche EinrichtungErhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 75 v. H. der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. Ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Dienstbezüge.

§ 9

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom DienstBleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.

§ 10

Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Anzeige verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Einkommen, das eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes erhält, wird auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung absehen.

§ 11

Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Leistungen der Heilfürsorge werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

§ 12

Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, ...

§ 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung, Fristen(1) Die Ansprüche auf Besoldung können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.(4) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 13

Rückforderung der Besoldung

§ 13 Rückforderung der Besoldung(1) Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden. (2) Zahlungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bei einem Geldinstitut eingehen, gelten als unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erbracht. Soweit auf Zahlungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters kein Anspruch bestand, haben die Personen, welche den vom Kreditinstitut gutgeschriebenen Betrag in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag dem Überweisenden zu erstatten. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt daneben bestehen.

§ 14

Anpassung der Besoldung

§ 14 Anpassung der BesoldungDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 15

Dienstlicher Wohnsitz

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (2) Auf Anweisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gilt als dienstlicher Wohnsitz: 1. der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,2. der Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.

§ 16

Aufwandsentschädigungen

§ 16 Aufwandsentschädigungen(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. (2) Das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte zu erlassen. Vor dem Erlass der Vorschriften sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. (3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für Besoldung zuständigen Ministeriums oder der von ihnen bestimmten Stelle. (4) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten diesen sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten.

§ 17

Zahlungsweise

§ 17 ZahlungsweiseFür die Zahlung der Besoldung und von Aufwandsentschädigungen hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger.

§ 18

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten BesoldungDie Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann aus sachlichen Gründen, insbesondere wenn sie mit ständig wechselnden Aufgaben einhergeht, bis zu drei Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn dabei die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung bestehen bleibt. In besonderen Ausnahmefällen können einer Funktion in der unmittelbaren Landesverwaltung mehr als drei Ämter einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. In den Fällen des Satzes 4 bedarf es einer einzelfallbezogenen Rechtfertigung und der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 ist zu dokumentieren.

§ 19

Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

§ 19 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist eine Amtsbezeichnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters nach der Besoldungsgruppe R 1. (2) Ist einem Amt durch Gesetz eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Gesetz festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so richtet sich die Höhe der Besoldung ausschließlich nach dem verliehenen Amt.

§ 20

Besoldungsordnungen A und B

§ 20 Besoldungsordnungen A und BDie Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen A - aufsteigende Gehälter - und B - feste Gehälter - (Anlage 1 ) geregelt, soweit in den Abschnitten 3 und 4 nichts Abweichendes geregelt wird. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.

§ 21

Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände

§ 21 Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände(1) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zu. Dabei können bei den in Satz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 können der Aufstieg in den Erfahrungsstufen abweichend von § 23 und die erste Stufenzuordnung abweichend von § 24 geregelt werden. (2) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften den Besoldungsordnungen A und B zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22

Beförderungsämter, Obergrenzen

§ 22 Beförderungsämter, Obergrenzen(1) Beförderungsämter dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.(2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:1. in der Laufbahngruppe 1: a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H., b) in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 (Einstiegsamt) bis A 9,2. in der Laufbahngruppe 2: a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., b) in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H., c) in der Besoldungsgruppe A 13, soweit nicht Einstiegsamt 6 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt, d) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H., e) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H., jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.Die Vomhundertsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn. Die für unbefristete privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.(3) Absatz 2 gilt nicht1. für die obersten Landesbehörden,2. für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschulen,3. für Lehrerinnen und Lehrer an verwaltungsinternen Fachhochschulen,4. für Laufbahnen, in denen das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Verordnungen zu Absatz 4 ergäbe.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Verordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter von Absatz 2 abweichende Obergrenzen festzulegen.(5) Werden bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.

§ 23

Bemessung des Grundgehalts

§ 23 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten). (2) Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A. Bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, der nicht mit einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A verbunden ist, setzt die Beamtin oder der Beamte die bisher erreichte Stufe beim neuen Dienstherrn fort. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Beamtin oder der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate. (4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die den Zeitraum der letzten zwölf Monate umfasst und welche die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Die Leistungsstufe darf nicht innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden. (5) Wird festgestellt, dass die Leistung der Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entspricht, verbleibt sie oder er in ihrer oder seiner bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung einzuholen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die mindestens drei Monate vor der Feststellung hingewiesen wurde. (6) Wird nach Ablauf eines Jahres auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung getroffen wird. Wird im Rahmen der Leistungseinschätzung nach Satz 1 festgestellt, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entsprechen, so hat eine weitere Leistungseinschätzung nach zwölf Monaten zu erfolgen. (7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (8) Im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen; die Absätze 4 bis 7 finden keine Anwendung. (9) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge auch für den Zeitraum des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

§ 24

Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 24 Berücksichtigungsfähige Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Ferner werden folgende Zeiten als Erfahrungszeiten anerkannt:1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und nach der Entbindung,2. bis zu drei Jahren für jedes Kind für Zeiten seiner tatsächlichen Betreuung,3. bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Kinder, Enkel, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Geschwister,4. Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,5. Verfolgungszeiten nach § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,6. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,7. Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,8. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten wird, und9. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 53-5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387, 2392), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Bei der ersten Stufenfestsetzung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.(3) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten nicht verzögert:1. Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4, 6 bis 9 und2. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit erbracht wurden.(4) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bei einer Einstellung im Beförderungsamt nach § 19 Satz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes bereits berücksichtigt worden sind. Die Zeiten werden auf volle Monate aufgerundet. Eine mehrfache Anerkennung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.

§ 25

Öffentlich-rechtliche Dienstherren

§ 25 Öffentlich-rechtliche Dienstherren(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Landkreise und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,2. die hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene ausgeübte gleichartige Tätigkeit und3. die von Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 26

Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§ 26 Nicht zu berücksichtigende Zeiten(1) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden außerdem Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 27

Besoldungsordnung W

§ 27 Besoldungsordnung WDie Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 4 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

§ 28

Leistungsbezüge

§ 28 Leistungsbezüge(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,2. besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung,3. Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. (2) Leistungsbezüge dürfen grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. Sie dürfen ausnahmsweise höher als dieser Unterschiedsbetrag ausfallen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine Hochschule in Sachsen-Anhalt zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.

§ 29

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

§ 29 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge(1) Bei der Bemessung von Berufungs- und BleibeLeistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie das besondere Profil des Faches und der Hochschule zu berücksichtigen. (2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen ist nur zulässig, wenn die Professorin oder der Professor dem Dienstherrn den Ruf an eine andere Hochschule oder eine schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers nachweist. (3) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können monatlich befristet oder unbefristet sowie als Prämie gewährt werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.

§ 30

Besondere Leistungsbezüge

§ 30 Besondere Leistungsbezüge(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Sie können als Prämie oder als monatliche Zulage für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Eine erneute Gewährung ist zulässig. Im Falle einer erneuten Gewährung können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge kann im Falle des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft widerrufen werden. (2) Werden die Leistungsbezüge als unbefristete monatliche Zulagen gewährt, nehmen sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.

§ 31

Funktions-Leistungsbezüge

§ 31 Funktions-Leistungsbezüge(1) Den Rektorinnen und Rektoren oder Präsidentinnen und Präsidenten sowie anderen hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung im Sinne des § 27 Satz 3 mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezuges sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu wahren.(2) Für die Übernahme einer mit Absatz 1 Satz 1 gleichwertigen Leitungsfunktion im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens gemäß § 37 des Hochschulgesetzes gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug von der jeweiligen Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt wird. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.(3) Unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung nach § 27 Satz 3 weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt abzuwenden. Die Gewährung setzt in diesem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gewährten Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil.(4) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe angepasst werden. Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.

§ 32

Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

§ 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen(1) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.(2) Befristet und wiederholt gewährte Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, die jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind, können, vorbehaltlich des Absatzes 3, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.(2a) In Fällen einer Beurlaubung ohne Besoldung aufgrund einer gemeinsamen Berufung gemäß § 37 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten die Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 als bezogen, wenn hierfür ein Versorgungszuschlag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt entrichtet wurde.(3) Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 und Absatz 2 hinaus zusammen mit diesem höchstens für1. 2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,2. 2,5 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts,3. 2 v. H. der Inhaberinnen und Inhaber von W 2 oder W 3 Planstellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehaltsfür ruhegehaltfähig erklärt werden.(4) Aus einem Beamtenverhältnis nach § 69 Abs. 7 Satz 2 oder § 71 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. Treten Beamtinnen und Beamte in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Erhöhungsbetrages. Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährte Leistungsbezug nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, bei denen kein Doppelbeamtenverhältnis zur Übertragung der Leitungsfunktion begründet wurde, sind Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 bei der Berechnung des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des Satzes 4 als Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit solchen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde.

§ 33

Forschungs- und Lehrzulage

§ 33 Forschungs- und LehrzulageProfessorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Drittmittel, die nicht aus dem Landeshaushalt stammen, für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt ohne Anrechnung auf die Lehrverpflichtung durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, sofern die Zweckbestimmung dieser Mittel nicht entgegensteht. Die Zulage darf nur gewährt werden, wenn durch die zur Verfügung gestellten Drittmittel die übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens gedeckt sind. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehalts der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.

§ 34

Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W

§ 34 Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung WIm Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule, einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf eigenen unwiderruflichen Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. § 41 findet keine Anwendung. Soweit der Wechsel auf eigenen Antrag erfolgte, können sie Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 erhalten.

§ 35

Verordnungsermächtigungen

§ 35 VerordnungsermächtigungenDas für Hochschulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit für die Gewährung sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen.

§ 36

Besoldungsordnung R

§ 36 Besoldungsordnung RDie Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen.

§ 37

Bemessung des Grundgehalts

§ 37 Bemessung des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung R. (2) Die §§ 24 und 26 finden entsprechende Anwendung. Insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes sind im Sinne des § 24 Abs. 2 für die Verwendung förderlich.(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 1 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate. Die Regelungen des § 23 finden keine Anwendung. (4) Die Richterin oder der Richter bleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge auch für die Zeit des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 Satz 1.

§ 38

Grundlage, Stufen des Familienzuschlages

§ 38 Grundlage, Stufen des Familienzuschlages(1) Die Höhe des Familienzuschlages gemäß Anlage 6 richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.(2) Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie1. verheiratet sind,2. verwitwet sind,3. geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt.(3) Zur Stufe 2 gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, wenn ihnen oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung ganz oder teilweise zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Satz 1 gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 6 Abs. 1 entsprechend der jeweils individuell vereinbarten Arbeitszeit gewährt.(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 stehen vergleichbare Leistungen und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Sind die Anspruchsberechtigten teilzeitbeschäftigt und erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, wird der Familienzuschlag der Stufe 2 anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten gewährt.(6) Bestimmungen der vorstehenden Absätze, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist.(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern erheben und untereinander austauschen.

§ 38a

Ergänzender Familienzuschlag

§ 38a Ergänzender Familienzuschlag(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten einen ergänzenden Familienzuschlag, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte1. ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut,2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,3. eine minderjährige pflegebedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut,4. als schwerbehindert gemäß § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist,5. ohne Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erkrankt ist oder6. die Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschritten hat und keine Pflichtversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bestehtund weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der ein Einkommen von monatlich mindestens 350 Euro erzielt wird, noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat.(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 sind1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern und2. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten.(3) Der ergänzende Familienzuschlag wird in Höhe von 350 Euro monatlich gewährt. Ein Bezug von Erwerbseinkommen nach § 18a Abs. 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder Elterngeld vermindert den ergänzenden Familienzuschlag im entsprechenden Umfang. Die Gewährung soll befristet werden.(4) Der Ehegattin oder dem Ehegatten stehen die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner gleich.

§ 39

Änderung des Familienzuschlages und des ergänzenden Familienzuschlages

§ 39 Änderung des Familienzuschlages und des ergänzenden FamilienzuschlagesDer Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den ergänzenden Familienzuschlag.

§ 40

Amtszulagen und Stellenzulagen

§ 40 Amtszulagen und Stellenzulagen(1) In diesem Gesetz sind für herausgehobene Funktionen so bezeichnete Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen. Deren Höhe ergibt sich aus Anlage 8.(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.(3) Die Stellenzulagen sind widerruflich und ruhegehaltfähig, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Stellenzulagen nach Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nrn. 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden ist oder2. während einer zulageberechtigten Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist unda) diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oderb) die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.Erfüllen mehrere Stellenzulagen jeweils für sich die Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit, wird die Zulage mit dem für die Beamtin oder den Beamten günstigsten Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.(4) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Die Gewährung einer weiteren Stellenzulage für die übertragene Funktion darf nur in der Höhe des Mehrbetrages erfolgen.

§ 41

Ausgleichszulagen

§ 41 Ausgleichszulagen(1) Vermindern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Verminderung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder eine leitende Funktion nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen wird. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Sie wird Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf nicht und Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Soweit sie wegen der Verminderung oder des Wegfalls einer oder mehrerer Stellenzulagen gezahlt wird, wird der Berechnung die Stellenzulage in der Höhe zugrunde gelegt, in der sie der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Verminderung oder dem Wegfall zugestanden hat. Die Ausgleichszulage nach Satz 6 vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 v. H. des Ausgangsbetrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen eines neuen Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese Erhöhung zusätzlich auf die Ausgleichszulage nach Satz 6 angerechnet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und die neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zum Beginn des Ruhestandes bezogen hat. (3) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 42

Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel

§ 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in einem vergleichbaren Amt bisher zugestanden hätten, gewährt. Die Ausgleichszulage ist auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie diesen entsprechende Leistungen.

§ 43

Leistungsprämien und Leistungszulagen

§ 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln.(2) In der Verordnung nach Absatz 11. sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen,2. können Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, bei Gewährung einer Amtszulage und bei Zahlung des Grundgehalts aus der nächsthöheren Stufe gemäß § 23 Abs. 4 vorgesehen werden und3. kann zugelassen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen an eine Beamtin oder einen Beamten als Gruppenmitglied vergeben werden, wenn festgestellt wird, dass sie oder er an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist.(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

§ 44

Zulagen für besondere Erschwernisse

§ 44 Zulagen für besondere ErschwernisseDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 45

Mehrarbeitsvergütung

§ 45 MehrarbeitsvergütungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit gemäß § 63 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Die Vergütung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist so zu regeln, dass die Teilzeitbeschäftigten für den Dienst, den sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter im Rahmen ihrer oder seiner Arbeitszeit erbringen muss, nicht schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte.

§ 45a

Ausgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben

§ 45aAusgleichszahlung von Arbeitszeitguthaben(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.

§ 46

Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

§ 46 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. (2) In der Verordnung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass ein Teil der Vergütung ruhegehaltfähig wird. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin und des Beamten mit abgegolten ist. (3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Abgeltung des den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands zu regeln.

§ 47

Auslandsdienstzuschläge

§ 47 Auslandsdienstzuschläge(1) Bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland), werden neben den anderen Dienst- und sonstigen Bezügen Auslandsdienstzuschläge gezahlt. Diese setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag und Mietzuschlag. (2) Die Auslandsdienstzuschläge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet ist. Der Abordnung wird eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt. Ein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge besteht nicht während der Dauer einer Abordnung vom Ausland ins Inland.

§ 48

Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag

§ 48 Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand und immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er beträgt 38 v. H. des Grundgehaltssatzes der Endstufe der Besoldungsgruppe, welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter angehört. (2) Ein Auslandskinderzuschlag wird für jedes Kind, welches sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und für das ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 38 Abs. 3 besteht, in Höhe des Doppelten des Familienzuschlages der Stufe 2 (ein Kind) gewährt.

§ 49

Mietzuschlag

§ 49 Mietzuschlag(1) Der Mietzuschlag wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 v. H. der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen übersteigt. Der Mietzuschlag wird in Höhe des Mehrbetrages zuzüglich der anfallenden Nebenkosten gewährt. Dabei wird die Miete unter Zugrundelegung der ortsüblichen Sätze für vergleichbare Mietobjekte bestimmt; Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. (2) Erwirbt oder errichtet die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter oder seine Ehegattin oder ihr Ehegatte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 v. H. des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschlag beträgt höchstens 0,3 v. H. des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschlages nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält die Ehegattin oder der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstzuschläge nach § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 47 oder vergleichbaren Regelungen des Bundes oder eines anderen Landes, so wird nur ein Mietzuschlag gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschlag wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen. Auf Antrag eines Ehegatten erhält jeder den Mietzuschlag zur Hälfte; § 6 findet keine Anwendung. (4) Die vorstehenden Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.

§ 50

Auslandsverwendungszuschlag

§ 50 Auslandsverwendungszuschlag(1) Bei einer Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland), wird ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt. Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438), in der jeweils geltenden Fassung, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen aufgrund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag hat keinen Einfluss auf einen Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge an einem anderen ausländischen Dienstort.(3) Werden an einem ausländischen Dienstort humanitäre oder unterstützende Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt und befindet sich eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter an diesem Ort auf Dienstreise, ohne dass ihr oder ihm ein Auslandsverwendungszuschlag nach Absatz 1 zusteht, gelten für sie oder ihn ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; dabei steht ihr oder ihm der Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.(5) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags durch Verordnung.

§ 51

Besoldungsbestandteile

§ 51 Besoldungsbestandteile(1) Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag. Er bemisst sich nach Anlage 7.(2) Neben dem Anwärtergrundbetrag werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden nur gewährt, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten neben der Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag, dass der Auslandszuschlag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 38 v. H. des Anwärtergrundbetrages beträgt und bei der Berechnung des Mietzuschlages der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen sind. Kein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag besteht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintrittund dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher ein Zwölftel des in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Grundfreibetrages übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleisteten Dienstmonat um jeweils ein Sechzigstel. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und die Anwärterin oder der Anwärter für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts aufnimmt, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.

§ 51a

Anwärtersonderzuschläge

§ 51a Anwärtersonderzuschläge(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht, und durch Verordnung die jeweilige Höhe der Anwärtersonderzuschläge festzusetzen.(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem der in § 25 genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dieser gleichgestellt ist eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.

§ 52

Besoldung nach Ablegung der Laufbahnprüfung

§ 52 Besoldung nach Ablegung der LaufbahnprüfungEndet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Gesetzes oder mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden sämtliche der Anwärterin oder dem Anwärter zustehenden Besoldungsbestandteile für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder ein Arbeitsentgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 25 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die in Satz 1 genannten Besoldungsbestandteile nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 53

Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

§ 53 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und LehramtsanwärterDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag die Summe aus dem Grundgehalt der ersten Stufe des Amtes, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, und dem Familienzuschlag nicht übersteigen.

§ 54

Anrechnung anderer Einkünfte

§ 54 Anrechnung anderer Einkünfte(1) Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit es diesen übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v. H. des Grundgehalts der ersten Stufe des Amtes gewährt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll. (2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen Anspruch auf ein Entgelt für eine nach den Ausbildungsrichtlinien zulässige Tätigkeit in einer Ausbildungsstation außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den Anwärtergrundbetrag angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt des Amtes übersteigt, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll. (3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 55

Kürzung der Besoldung

§ 55 Kürzung der Besoldung(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts des Amtes herabsetzen, das der Anwärterin oder dem Anwärter im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung auf Probe übertragen werden soll, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 56

Jährliche Sonderzahlung

§ 56 Jährliche Sonderzahlung(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro, Beamtinnen und Beamte in den übrigen Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richter erhalten 400 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten 200 Euro. Ein Anspruch auf Gewährung der jährlichen Sonderzahlung besteht unter der Voraussetzung, dass am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ein Richterverhältnis oder ein Beamtenverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die Dienstherrenfähigkeit besitzt, vorliegt. Für die Bemessung der jährlichen Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Besteht für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nur für einen dem 1. Dezember nachfolgenden Zeitraum ein Anspruch auf Bezüge, so bemisst sich die Höhe der jährlichen Sonderzahlung abweichend von Satz 4 anhand der rechtlichen Verhältnisse wie sie unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegen hätten, wenn der Grund für den Wegfall des Bezügeanspruchs nicht eingetreten wäre.(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen und Anwärter erhalten ferner für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.(3) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.(4) Anspruchsberechtigte, bei denen die Zahlung der Dienst- oder sonstigen Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen die Dienst- oder sonstigen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

§ 57

Vermögenswirksame Leistungen

§ 57 Vermögenswirksame Leistungen(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Anspruchsberechtigten Dienstbezüge oder Anwärtergrundbeträge zustehen und sie diese auch erhalten. (3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Anspruchsberechtigte die nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. (4) Die vermögenswirksamen Leistungen werden der oder dem Anspruchsberechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.

§ 58

Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

§ 58 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. (2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

§ 59

Verfahren

§ 59 Verfahren(1) Die oder der Anspruchsberechtigte teilt schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. (2) Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Zustimmung zum Wechsel der Anlage gilt als erteilt.

§ 59a

Anpassung der Besoldung

§ 59a Anpassung der Besoldung(1) Ab 1. November 2024 werden1. die Grundgehaltssätze und2. die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Besoldungsordnung Cum 200 Euro erhöht.(2) Um 4,3 v. H. werden ab 1. November 2024 erhöht1. der Familienzuschlag,2. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz und3. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. November 2024 um 100 Euro erhöht.(3) Um 5,5 v. H. werden ab 1. Februar 2025 erhöht1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag,3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,4. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und5. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Februar 2025 um 50 Euro erhöht.

§ 59b

Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

§ 59b Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro gewährt. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Anwärterinnen und Anwärter 1 000 Euro.(2) Der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 bestanden hat.(3) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro gewährt. Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Anwärterinnen und Anwärter jeweils 50 Euro.(4) Der Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung nach Absatz 3 entsteht nur, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat das Dienstverhältnis und an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge oder den Anwärtergrundbetrag bestehen.(5) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind für die einmalige Sonderzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und für die monatlichen Sonderzahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. Bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Abs. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleiben die Sonderzahlungen unberücksichtigt.(6) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis zum selben Dienstherrn, die zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wurden, stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 3 gleich und werden jeder und jedem Berechtigten auf den Höchstbetrag von 3 000 Euro angerechnet. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.(7) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.

§ 60

Bezügezuständigkeitsverordnung

§ 60 BezügezuständigkeitsverordnungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen, zu bestimmen. Für die mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

§ 61

Überleitungsvorschrift für die Besoldung von Lehrkräften

§ 61 Überleitungsvorschrift für die Besoldung von LehrkräftenZum 1. August 2025 werden Lehrkräfte in einem Amt1. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung,2. der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 zweiter Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung3. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 6a erster Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung,4. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 3 zweiter Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 6a zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung,5. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 8 erster Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 9 erster Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung,6. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 8 zweiter Spiegelstrich in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 9 zweiter Spiegelstrich in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung,7. der Besoldungsgruppe A 13 Nr. 11 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 11b in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung und8. der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 9 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 15 Nr. 9a in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassungübergeleitet.

§ 61a

Überleitungsvorschrift für die Hebung der ersten und zweiten Einstiegsämter in der ...

§ 61a Überleitungsvorschrift für die Hebung der ersten und zweiten Einstiegsämter in der Laufbahngruppe 1Zum 1. Januar 2025 werden Beamtinnen und Beamte in einem Amt1. der Besoldungsgruppe A 4 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 5 Nr. 2,2. der Besoldungsgruppe A 4 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 5 Nr. 1 und3. der Besoldungsgruppe A 6 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in das Amt der Besoldungsgruppe A 7 Nr. 1übergeleitet.

§ 62

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes(1) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 der Bundesbesoldungsordnung C, die keinen Antrag auf Überleitung in eine Planstelle der Besoldungsordnung W gestellt haben, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassung der Besoldung nach § 14 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. (2) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind für die Fortdauer dieses Beamtenverhältnisses der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 weiterhin anzuwenden. (3) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze und Zulagen sind in den Anlagen 5 und 8 ausgewiesen.

§ 63

(aufgehoben)

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Anlage 1

Besoldungsordnungen A und B

Anlage 1 (zu § 20 Satz 1)Besoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Allgemeine Vorbemerkungen1. AmtsbezeichnungenDie Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Weibliche Personen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder soweit möglich in weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Zusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden. In der Besoldungsordnung A werden Grundamtsbezeichnungen vorangestellt. Diesen Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf1. den Dienstherrn,2. die Laufbahn,3. die Fachrichtunghinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 6 verliehen werden.2. Leitungsämter an SchulenRichtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.3. Leitungsämter in SchulverbündenBei der organisatorischen Zusammenfassung von Schulen verschiedener Schulstufen oder verschiedener Schulformen bestimmt sich die Wertigkeit der Leitungsämter nach der Schulform, die jeweils die höchste Schülerzahl aufweist. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt. Die Amtsbezeichnungen entsprechend den jeweiligen Lehrämtern bleiben unberührt.II. Zulagen4. Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal(1)Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten a) als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.(2) Nach Beendigung der Verwendung in einer Tätigkeit nach Absatz 1 wird die dafür zuletzt gewährte Stellenzulage, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte a) mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist oderb) bei dieser Verwendung einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung in einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage als nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 a) Buchst. a in Höhe von 220,88 Euro,b) Buchst. b in Höhe von 176,70 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.(5) Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Davon abweichend wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.5. Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferinnen und Nachprüfer von LuftfahrtgerätBeamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.6. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes(1)Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.(3) § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.7. Zulage für Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung beim VerfassungsschutzBeamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.8. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben(1)Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.9. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr(1)Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.10. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten(1)Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.11. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter TechnikerBeamtinnen und Beamte in Ämtern der Laufbahngruppe 1, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.12. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung(1)Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 und in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um kein Einstiegsamt handelt, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.13. Allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und BeamteEine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 8 erhaltena) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,bb) in der Besoldungsgruppe A 9, b) Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 und die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13,c) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzuges, des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um ein Einstiegsamt handelt.14. Zulage für Lehrkräfte(1)Lehrkräfte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 Nr. 7 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung oder der Besoldungsgruppe A 14 Nr. 9 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung verliehen worden ist, erhalten eine Zulage. Diese beträgta) ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 200 Euro monatlich undb) ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 400 Euro monatlich.(2) Für Lehrkräfte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Nrn. 3, 8 oder 11 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung verliehen worden ist, beträgt die Zulagea) ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 150 Euro monatlich undb) ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 300 Euro monatlich.(3) Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem höheren Amt besteht. Auf die Frist nach Satz 1 wird der Zeitraum der Verleihung eines höheren Amtes angerechnet. Die Zulage ist in der Höhe ruhegehaltfähig, in der sie vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hat.(4) Der Zeitraum des Bezuges der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist nach der Überleitung in das jeweilige höhere Amt nach § 61 in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung auf die Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt anzurechnen.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 27 Satz 1)

Anlage 3

Besoldungsordnung R

Anlage 3 (zu § 36 Satz 1)Besoldungsordnung RVorbemerkungen1. AmtsbezeichnungenDie Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Weibliche Personen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder soweit möglich in weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Zusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.2. Zulage für Richterinnen und Richter bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes(1) Richterinnen und Richter erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.(3) § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 20 Satz 2; § 27 Satz 2; § 36 Satz 2)Gültig ab 1. Februar 20251. Besoldungsordnung AGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 A 5 2 740,95 2 822,91 2 886,61 2 950,28 3 013,99 3 077,67 3 141,35 3 205,07 A 6 2 794,76 2 886,89 2 980,60 3 054,76 3 128,88 3 203,05 3 284,28 3 354,20 A 7 2 897,00 2 978,08 3 088,70 3 199,14 3 309,65 3 420,17 3 502,73 3 588,39 A 8 3 049,13 3 147,37 3 290,05 3 432,76 3 575,38 3 674,80 3 774,14 3 876,10 A 9 3 217,93 3 314,56 3 471,22 3 627,92 3 784,62 3 890,95 3 997,26 4 104,27 A 10 3 431,01 3 564,97 3 760,83 3 956,67 4 150,61 4 288,26 4 426,81 4 567,83 A 11 3 883,50 4 082,14 4 283,61 4 489,30 4 628,22 4 772,70 4 916,71 5 064,55 A 12 4 141,20 4 380,55 4 625,31 4 871,48 5 041,61 5 216,04 5 388,26 5 565,78 A 13 4 817,90 5 048,13 5 281,69 5 515,26 5 677,31 5 839,35 6 001,19 6 162,20 A 14 5 056,74 5 356,22 5 658,39 5 960,60 6 169,34 6 378,08 6 586,85 6 799,96 A 15 6 137,00 6 404,37 6 611,66 6 818,95 7 026,23 7 233,54 7 440,84 7 650,13 A 16 6 747,62 7 058,35 7 297,78 7 537,18 7 776,55 8 015,98 8 255,43 8 497,612. Besoldungsordnung BGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag B 2 8 851,83 B 3 9 360,59 B 4 9 893,39 B 5 10 504,74 B 6 11 082,00 B 7 11 643,57 B 8 12 228,82 B 9 12 955,53 B 10 15 212,23 B 11 15 793,893. Besoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Betrag W 1 5 390,72 W 2 7 026,23 W 3 7 776,554. Besoldungsordnung RGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 R 1 4 924,54 5 690,91 6 457,31 6 734,41 7 011,47 7 288,58 7 565,66 7 842,74 R 2 - 6 544,47 7 147,23 7 424,33 7 701,42 7 978,48 8 255,58 8 532,69 R 3 9 360,59 R 4 9 893,39 R 5 10 504,74 R 6 11 082,00 R 7 11 643,57 R 8 12 228,82

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 62 Abs. 3)Gültig ab 1. Februar 2025Besoldungsordnung CGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 C 1 4 331,91 4 470,65 4 609,38 4 748,11 4 888,68 5 030,16 5 171,64 5 313,16 C 2 4 340,54 4 561,64 4 782,75 5 008,01 5 233,51 5 459,02 5 684,53 5 910,04 C 3 4 741,19 4 995,44 5 250,81 5 506,14 5 761,49 6 016,81 6 272,14 6 527,50 C 4 5 942,20 6 198,90 6 455,59 6 712,27 6 968,96 7 225,62 7 482,33 7 738,97 Besoldungsgruppe 9 10 11 12 13 14 15 C 1 5 454,66 5 596,16 5 737,67 5 879,15 6 020,70 6 162,20 - C 2 6 135,56 6 361,08 6 586,52 6 812,07 7 037,57 7 263,13 7 488,66 C 3 6 782,85 7 038,19 7 293,52 7 548,89 7 804,25 8 059,60 8 314,90 C 4 7 995,66 8 252,35 8 509,05 8 765,72 9 022,42 9 279,09 9 535,77

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 38 Abs. 1)Gültig ab 1. Februar 2025Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 38 Abs. 2) Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3) 164,44 344,25Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 344,25 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 818,98 Euro.Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um je 6,51 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kindin der Besoldungsgruppe A 5 um je 19,56 Euro.

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 51 Abs. 1 Satz 2)Gültig ab 1. Februar 2025Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 5 bis A 8 1 458,94 A 9 bis A 11 1 512,82 A 12 1 652,28 A 13 1 684,00 A 13 + Zulage (Nummer 13 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 718,85

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 40 Abs. 1 Satz 2; § 62 Abs. 3)Gültig ab 1. Februar 2025Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) Dem Grunde nach geregelt in Betrag Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nummer 4 Abs. 1 Buchst. a 441,76 Buchst. b 353,40 Nummer 5 122,71 Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 138,05 A 6 bis A 9 184,07 A 10 und höher 230,08 Nummer 8 Abs. 1, Nummer 9 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 76,43 von zwei Jahren 152,86 Nummer 10 Abs. 1 152,86 Nummer 11 46,02 Nummer 12 Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 20,46 der Laufbahngruppe 2 46,02 Nummer 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa 25,57 Doppelbuchst. bb 100,08 Buchst. b 111,22 Buchst. c 111,22 Besoldungsgruppen Fußnote A 5 1, 2 88,12 A 6 1 47,76 A 7 2 47,76 A 9 1 355,69 A 13 3, 4, 9 361,44 11 247,81 A 14 1 247,81 A 15 1 247,81 A 16 2 277,12 Besoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R 1 1, 2 273,99 R 2 1 bis 5, 9, 10 273,99 R 3 2, 6 273,99 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung) Vorbemerkungen Nummer 2b 111,22 Besoldungsgruppe Fußnote C 2 1 125,18

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.