BeschlVerfKonzV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Konzentration von beschleunigten Verfahren Vom 14. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
14.06.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 311
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeschlVerfKonzV

Aufgrund des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007, 3009), in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194) wird verordnet:

§ 1

§ 1Den in § 2 bestimmten Gerichten werden folgende Strafsachen zugewiesen: 1. die Entscheidungen über den Erlass eines Hauptverhandlungshaftbefehls nach § 127 b Abs. 2 der Strafprozessordnung,2. die Verhandlungen und Entscheidungen in beschleunigten Verfahren ( §§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung) nach Vorführung gemäß §§ 127, 127 b Abs. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 128 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder nach Vorführung aus der Hauptverhandlungshaft (§ 127 b Abs. 2 der Strafprozessordnung).

§ 2

§ 2Als zuständige Gerichte werden bestimmt: 1. das Amtsgericht Dessau-Roßlaufür die Bezirke der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Dessau-Roßlau,2. das Amtsgericht Halberstadtfür die Bezirke der Amtsgerichte Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode,3. das Amtsgericht Halle (Saale)für die Bezirke der Amtsgerichte Eisleben, Halle (Saale), Merseburg und Sangerhausen,4. das Amtsgericht Magdeburgfür die Bezirke der Amtsgerichte Aschersleben, Bernburg, Haldensleben, Magdeburg, Oschersleben und Schönebeck,5. das Amtsgericht Naumburgfür die Bezirke der Amtsgerichte Naumburg, Weißenfels und Zeitz,6. das Amtsgericht Stendalfür die Bezirke der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Stendal.

§ 3

§ 3Die Zuständigkeit nach § 2 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Für die in § 1 genannten Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Magdeburg, den 14. Juni 2004.Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-AnhaltBecker

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.