Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation - BKrFQG-ZustVO) Vom 26. September 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2008
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2008, 316
Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird verordnet:
§ 1Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für 1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,2. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.3. die Überwachung der Tätigkeit für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes der nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes bezeichneten staatlich anerkannten Ausbildungsstätten,4. die Überwachung der Tätigkeit für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes bezeichneten Fahrschulen,5. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108),6. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.