Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Staatsdienstes im Bergfach und des Staatsdienstes im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Berg- und Markscheidefach - APVO Berg/Mark LSA) Vom 20. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 309
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 7 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Staatsdienstes im Bergfach und des Staatsdienstes im Markscheidefach im Land Sachsen-Anhalt.
Ernennung
§ 2 Ernennung(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassene Person wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bergfach zum Bergreferendar oder im Markscheidefach zum Bergvermessungsreferendar ernannt.(2) Der Referendar hat bei seinem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. den Abschluss eines Studiums als Master of Science oder Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfunga) im Bergfach mit dem fachlichen Inhalt „Bergbau, Rohstoffgewinnung oder Geotechnik“ gemäß Anlage 1 oderb) im Markscheidefach mit dem fachlichen Inhalt „Markscheidewesen, Bergvermessungswesen“ gemäß Anlage 2besitzt.(2) Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 stellt die Einstellungsbehörde fest.
Bewerbungsverfahren, Einstellung
§ 4 Bewerbungsverfahren, Einstellung(1) Zuständige Behörde für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Einstellung (Einstellungsbehörde) ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.(2) Die Bewerbung ist beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:1. tabellarischer Lebenslauf,2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsvoraussetzung,3. Kopie des Zeugnisses über den Bachelor-Abschluss oder die Diplom-Vorprüfung,4. Kopie des Zeugnisses über den Master-Abschluss oder die Diplom-Hauptprüfung,5. Kopien der Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade, die durch den Abschluss der Studiengänge nach Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b erworben wurden, und6. Erklärung des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn anhängig ist.(3) Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat der Bewerber folgende weitere Unterlagen vorzulegen:1. Geburtsurkunde,2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,3. Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das nicht älter als drei Monate ist,4. amtsärztliches Gesundheitszeugnis und5. Nachweis einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Daran schließt sich unmittelbar die Staatsprüfung an.(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um bis zu sechs Monate verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Ausbildungsbehörde.(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine hauptberufliche und für die jeweilige Laufbahn förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu sechs Monaten angerechnet werden.(4) Auf den Vorbereitungsdienst können bereits abgeleistete Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für dieselbe Laufbahn oder gleichwertige Laufbahnen in anderen Bundesländern bis zu sechs Monaten angerechnet werden.(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde. Es ist mindestens ein Jahr als Vorbereitungsdienst zu leisten. Anrechnungen gemäß den Absatz 3 und 4 erfolgen frühestens drei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung(1) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt für die Aufgaben im Bergfach und für die Aufgaben im Markscheidefach jeweils einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiter sollen Bedienstete mit Berufserfahrung sein, die den entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben oder durch ihre anderweitige Ausbildung gewährleisten können, dass der Referendar entsprechend dem Berufsziel ausgebildet wird. Sie weisen den Referendar den einzelnen Ausbildungsabschnitten und den Ausbildungsstellen zu und überwachen die praktische und theoretische Ausbildung.
Ziel der Ausbildung
§ 7 Ziel der AusbildungWährend der Ausbildung soll der Referendar auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und je nach Fachrichtung mit den Aufgaben des Berg- oder Markscheidefachs vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen, für den Umweltschutz sowie für Führungsaufgaben gefördert werden.
Ausbildungsabschnitte im Bergfach
§ 8 Ausbildungsabschnitte im BergfachDie Ausbildung im Bergfach umfasst:1. sechs Monate im technischen Bereich eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,2. zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,3. einen Monat bei einer vom Referendar gewählten für die Belange des Umweltschutzes zuständigen Behörde,4. dreizehn Monate beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in mindestens drei Bergaufsichtsbereichen, davon mindestens drei Monate in einem Bergaufsichtsbereich, in dem untertägiger Bergbau betrieben wird, und5. zwei Monate in der Abteilung 2 - Geologischer Landesdienst - des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.Die Einzelheiten sind in Anlage 3 näher beschrieben.
Ausbildungsabschnitte im Markscheidefach
§ 9 Ausbildungsabschnitte im MarkscheidefachDie Ausbildung im Markscheidefach umfasst:1. fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,2. vier Monate beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, davon jeweils einen Monat in den Bereichen „Landesvermessung“ und „Liegenschaftskataster“ sowie zwei Monate im Bereich „Geodatenmanagement“,3. einen Monat bei einer vom Referendar gewählten für die Belange des Umweltschutzes zuständigen Behörde, und4. vierzehn Monate beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, davon mindestens acht Monate in dem für das Markscheidewesen zuständigen Dezernat und mindestens zwei Monate in der Abteilung 2 - Geologischer Landesdienst.Die Einzelheiten sind in Anlage 4 näher beschrieben.
Seminare und Befahrungen
§ 10 Seminare und Befahrungen(1) Während der Ausbildungsabschnitte nach den §§ 8 oder 9 soll der Referendar in mehreren Seminaren von insgesamt sechs Wochen Dauer insbesondere in Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, kommunikative und soziale Kompetenz, Bergwirtschaft (einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen) und Informationstechnik ausgebildet werden.(2) Der Referendar hat sich während der Ausbildung bei der Bergbehörde insgesamt 20 Arbeitstage im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche, umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaubetrieben, Bergbaubranchen oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die er im Rahmen seiner übrigen Ausbildung nicht kennengelernt hat, zu unterrichten und darüber einen Nachweis zu erbringen. Der Referendar hat über die Befahrungen einen vom Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan aufzustellen.
Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes(1) Die Inhalte und Dauer der Ausbildungsabschnitte bei der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisungen und die Teilnahme an Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.(2) Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 oder 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Referendars zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht hat. In der Beurteilung ist die Gesamtleistung mit einer in § 19 Abs. 4 vorgeschriebenen Note einschließlich Punktzahl zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Dieser gibt dem Referendar die Beurteilungen in Kopie zur Kenntnis. Dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Beurteilungen zu äußern. Die Kenntnisnahme und die Äußerungen sind aktenkundig zu machen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.(3) Die Teilnahme an Seminaren nach § 10 Abs. 1 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in Kopie dem Ausbildungsleiter vorzulegen.(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. Ist der Referendar an der Teilnahme an einem oder an mehreren der in den §§ 8 oder 9 vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte verhindert, so bestimmt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des Kenntnis- und Leistungsstandes und nach Anhörung des Referendars, auf welche Art und für welche Zeitdauer er auf andere Weise den Zielen des versäumten Ausbildungsabschnittes oder der versäumten Ausbildungsabschnitte gerecht werden kann.(5) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse der Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde, auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, zuweisen.
Zweck der Staatsprüfung
§ 12 Zweck der StaatsprüfungDie Prüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für den Staatsdienst im Bergfach oder im Markscheidefach geeignet ist.
Prüfungsausschuss
§ 13 Prüfungsausschuss(1) Die Staatsprüfung im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft S. 51), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996 und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629, 10344), bei dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildet wird.(2) Die Staatsprüfung im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der aufgrund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg S. 946) bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet wird. Das Verwaltungsabkommen trat am 1. Juni 1998 in Kraft.
Meldung und Zulassung zur Staatsprüfung
§ 14 Meldung und Zulassung zur Staatsprüfung(1) Die Ausbildungsbehörde meldet den Referendar spätestens einen Monat vor Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt wurden und zu erwarten ist, dass der Referendar voraussichtlich auch mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten wird. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die bisher absolvierten Ausbildungsabschnitte und deren Bewertung zuzusenden.(2) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der Anzahl der Monate der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungsmonate ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar mitzuteilen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet nach Zusendung der Ausbildungsnote über die Zulassung zur Prüfung und teilt dem Referendar und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung mit. In der Zulassungsentscheidung sind Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit mitzuteilen.
Durchführung der Staatsprüfung
§ 15 Durchführung der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, drei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema der häuslichen Prüfungsarbeit und stellt die Aufgaben für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Er setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest, veranlasst die Ladung des Referendars und bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.
Häusliche Prüfungsarbeit
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) In der häuslichen Prüfungsarbeit ist im Bergfach ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis zu behandeln. Im Markscheidefach ist ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe beim Zustelldienst. Am Schluss der Arbeit hat der Referendar zu versichern, dass er diese ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei keiner anderen als der von ihm angegebenen Hilfsmittel bedient hat.(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert war.(4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.
Aufsichtsarbeiten
§ 17 Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.(2) Im Bergfach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Im Markscheidefach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 3 Nr. 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 genannten Gebieten zu entnehmen.(3) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Stelle, getrennt für jeden Referendar, in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart des Referendars zu öffnen.(4) Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin. Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.
Mündliche Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche und einen Aktenvortrag. In den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 oder 3 ist je ein Prüfungsgespräch durchzuführen.(2) Die mündliche Prüfung im Bergfach erstreckt sich auf folgende Gebiete:1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz,2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,3. Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- beziehungsweise Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.(3) Die mündliche Prüfung im Markscheidefach erstreckt sich auf folgende Gebiete:1. Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,2. markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.(4) Es ist ein freier Vortrag aus den Akten zu halten, stichwortartige Notizen sind als Hilfestellung zugelassen. Die Akten sind dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. Er hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.(5) Die Prüfung soll im Einzelfall nicht länger als 75 Minuten dauern, davon zehn bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der zu Prüfenden kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Er hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Er kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag nach Absatz 4 zu versehen.(3) Die vier Prüfungsgespräche und der Aktenvortrag der mündlichen Prüfung werden mit einer Note einschließlich Punktzahl entsprechend Absatz 4 jeweils einzeln bewertet.(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. sehr gut für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (14 bis 15 Punkte), 2. gut für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (11 bis 13 Punkte), 3. befriedigend für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (8 bis 10 Punkte), 4. ausreichend für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (5 bis 7 Punkte), 5. mangelhaft für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (2 bis 4 Punkte) und 6. ungenügend wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (0 bis 1 Punkt).
Ergebnis der Staatsprüfung
§ 20 Ergebnis der Staatsprüfung(1) Das Ergebnis der Staatsprüfung wird aus den Punktzahlen der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 16), der drei Aufsichtsarbeiten (§ 17) und den fünf Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung (§ 18) gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen jeweils einfach gezählt. Das Ergebnis der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.(2) Die Bestimmung einer Note ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: 1. sehr gut bei einer Punktzahl von 13,50 bis 15,00, 2. gut bei einer Punktzahl von 10,50 bis 13,49, 3. befriedigend bei einer Punktzahl von 7,50 bis 10,49, 4. ausreichend bei einer Punktzahl von 4,50 bis 7,49, 5. mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 4,49 und 6. ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49.Das Ergebnis der Staatsprüfung wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung errechnet. Der errechnete Punktwert ist hinter der Note in einer Klammer zu vermerken.(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens „ausreichend“ ist und nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend“ sind.
Prüfungsniederschrift
§ 21 Prüfungsniederschrift(1) Über die Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der1. die Namen der Referendare,2. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,3. die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der Aufsichtsarbeiten,4. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,5. das Gesamtergebnis der Prüfung und6. etwaige Unregelmäßigkeitenfestgehalten werden. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
Erkrankung, Versäumnis
§ 22 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist nachzuholen.(4) Bleibt ein Referendar ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
§ 23 Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, ist er von der Aufsicht führenden Person oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.(2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 24 Prüfungsergebnis und Zeugnis(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Staatsprüfung sowie die Noten einschließlich der Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.(2) Hat der Referendar die Staatsprüfung bestanden, so wird ihm ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.(3) Hat der Referendar die Staatsprüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält er von dem Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Wiederholung der Prüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung(1) Die Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.(2) Die Anmeldung für die Wiederholung der Prüfung ist spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Einsicht in die Prüfungsakte
§ 26 Einsicht in die PrüfungsakteInnerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung kann der Referendar in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses die Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.
Gesamtergebnis, Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 27 Gesamtergebnis, Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Das Gesamtergebnis des Vorbereitungsdienstes wird aus der Ausbildungsnote (§ 14 Abs. 2) und dem Ergebnis der Staatsprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 3) gebildet. Dabei wird die Ausbildungsnote mit 10 v. H. und das Ergebnis der Staatsprüfung mit 90 v. H. berücksichtigt.(2) Ist die Staatsprüfung bestanden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“, erwirbt der Bergreferendar die Befähigung für die Laufbahn des Staatsdienstes im Bergfach und ist befugt, die Bezeichnung „Bergassessor“ zu führen.(3) Ist die Staatsprüfung bestanden und das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“, erwirbt der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für die Laufbahn des Staatsdienstes im Markscheidefach und ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.(4) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.
Sprachliche Gleichstellung
§ 28 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Inhaltliche Anforderungen an die Hochschulausbildung in den Studienrichtungen Bergbau, ...
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)Inhaltliche Anforderungen an die Hochschulausbildung in den Studienrichtungen Bergbau, Rohstoffgewinnung und Geotechnik im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Bergfach1. Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächera) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,b) Grundlagen der Elektrotechnik,c) Ingenieurmathematik,d) Grundlagen der Chemie,e) Grundlagen der Physik,f) Einführung in das Recht,g) Technische Mechanik,h) Maschinenelemente und Technisches Zeichnen,i) Datenverarbeitung,j) Einführung in die Geowissenschaften und Lagerstättenkunde,k) Grundlagen der Gewinnung von Bodenschätzen.2. Bergbauliche Fächer/benachbarte Wissenschaftena) Bergbauliche Verfahren (Tagebau, Tiefbau, Bohrlochbergbau),b) Verfahrenstechnik (Aufbereitung, Veredelung),c) Geomechanik,d) Bergrecht,e) Umweltrecht,f) Antriebs- und Fördertechnik,g) Bergbaubetriebswirtschaft,h) Grundlagen der Vermessungskunde, Bergschadenkunde und Geoinformationssysteme,i) Wettertechnik und Klimatisierung,j) Bohr- und Sprengtechnik,k) Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,l) Bergbauliche Fachpraktika.
Inhaltliche Anforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf ...
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)Inhaltliche Anforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Markscheidefach1. Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächera) Ingenieurmathematik,b) Darstellende Geometrie,c) Ingenieurstatistik,d) Physik,e) Technische Mechanik,f) Informatik und Datenverarbeitung im Bergbau,g) Grundzüge der Geologie,h) Grundzüge der Mineralogie und Petrographie,i) Grundzüge der Wirtschaftswissenschaften,j) Grundzüge des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts/Verwaltungsrecht.2. Markscheiderische Fächer, benachbarte Wissenschaftena) Markscheidekunde/Vermessungskunde,b) Ausgleichsrechnung,c) Fernerkundung/Photogrammetrie,d) Risswesen/Kartographie,e) Räumliche Modellierung und Analyse,f) Geoinformationstechnik,g) Bergbaukunde,h) Lagerstättenkunde,i) Angewandte Geophysik,j) markscheiderische Lagerstättenbearbeitung,k) Boden- und Felsmechanik,l) Bergschadenkunde,m) Altbergbau,n) Bergbaubetriebswirtschaft,o) Berg- und Umweltrecht.
Inhalte der Ausbildungsabschnitte im Bergfach
Anlage 3 (zu § 8)Inhalte der Ausbildungsabschnitte im BergfachZu den Nummern 1 und 2Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines Bergwerkunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll der Referendar das betriebliche Regelwerk kennenlernen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch den Ausbildungsleiter bedarf.Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung hat sich der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerkbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Der Referendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch den Ausbildungsleiter bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.Zu Nummer 3In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind. Der Referendar soll hierbei vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die Belange des Bergbaus und Umweltschutzes berühren.Zu den Nummern 4 und 5Der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Bergfach aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den bergaufsichtsführenden und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Gebiete erstrecken. Dem Referendar kann die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist. Ferner ist er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.Während der Ausbildung in der Abteilung 2 - Geologischer Landesdienst - des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Inhalte der Ausbildungsabschnitte im Markscheidefach
Anlage 4 (zu § 9)Inhalte der Ausbildungsabschnitte im MarkscheidefachZu Nummer 1Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. Der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.Zu Nummer 2Die Ausbildung im Fachbereich „Landesvermessung“ erstreckt sich auf1. die Amtlichen Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere,2. die Einrichtung, den Nachweis und die Erhaltung des Lagefestpunktfeldes, des Höhenfestpunktfeldes und des Schwerefestpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten,3. den Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®),4. den Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme und die Führung der Landesluftbildsammlung und5. die Führung und die Herausgabe der Topographischen Landeskartenwerke.Die Ausbildung im Fachbereich „Liegenschaftskataster“ soll die Kenntnisse des Referendars vertiefen über1. die Aufgaben, den Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters,2. die Entstehung, Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters und3. die Verbindung mit dem Grundbuch und die Bedeutung für bergbauliche Zwecke.Darüber hinaus soll sie ihn bekannt machen mit1. den Liegenschaftsvermessungen und anderen Erfassungsverfahren, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen und2. Fragen der amtlichen Bodenschätzung.Die Ausbildung im Fachbereich „Geodatenmanagement“ beinhaltet1. die Bedeutung und die Führung des Geobasisinformationssystems,2. die Geodateninfrastruktur und3. die Vernetzung von Geofachdaten auf der Grundlage von Geobasisdaten.Zu Nummer 3In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei soll er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind. Der Referendar soll hierbei vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die Belange des Bergbaus und Umweltschutzes berühren.Zu Nummer 4Der Referendar soll alle bei der Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Abs. 3 aufgeführten Gebiete erstrecken. Dem Referendar kann die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse seiner Ausbildung unbedenklich ist. Ferner ist er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.Während der Ausbildung in der Abteilung 2 - Geologischer Landesdienst - des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt soll der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.