BeoAnVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Bestellung ehrenamtlicher Beobachter und Anlagenwärter (BeoAnVO) Vom 7. Juni 2017

Ausfertigungsdatum:
07.06.2017
Fundstelle:
GVBl. LSA 2017, 88
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeoAnVO

Aufgrund von § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 111 Abs. 5 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Bestellungsverfahren, die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlich Tätigen und deren Entschädigung im Land Sachsen-Anhalt für die Beobachtung von gewässerkundlichen Messanlagen (Beobachter) und für die Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Unterhaltungspflicht des Landes stehen (Anlagenwärter).

§ 2

Bestellungsvoraussetzungen

§ 2 Bestellungsvoraussetzungen(1) Als Beobachter oder als Anlagenwärter kann bestellt werden, wer sich verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und termingerecht zu erfüllen. Eine besondere Vorbildung oder Qualifikation ist nicht erforderlich. Der zu Bestellende muss die Voraussetzungen mitbringen, um die Messstellen oder Anlagen zu erreichen und die ihm übertragenen Aufgaben im Außendienst regelmäßig ausführen zu können. (2) Mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten können Jugendliche ab einem Mindestalter von 16 Jahren als Beobachter bestellt werden.

§ 3

Verpflichtung und Aushändigung der Bestellungsurkunde

§ 3 Verpflichtung und Aushändigung der Bestellungsurkunde(1) Die öffentliche Bestellung der Beobachter und der Anlagenwärter erfolgt durch förmliche Verpflichtung und Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Der Beobachter oder der Anlagenwärter erhält mit der Bestellungsurkunde eine detaillierte Einweisung und Aufgabenbeschreibung. (2) Die Bestellungsurkunde enthält folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der bestellenden Behörde,2. den Familiennamen und Vornamen des Beobachters oder des Anlagenwärters,3. die rechtliche Grundlage für die Bestellung,4. die Bezeichnung der zu beobachtenden Messanlage oder der zu wartenden wasserwirtschaftlichen Anlage.

§ 4

Dauer der Bestellung

§ 4 Dauer der Bestellung(1) Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit beginnt mit der Übergabe der Bestellungsurkunde. Sie endet zum Ende des folgenden Monats, wenn 1. der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt die Bestellung widerruft, weil die Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr notwendig ist, oder2. der Beobachter oder der Anlagenwärter die Beendigung der Tätigkeit erklärt. (2) Eine fristlose Beendigung der Bestellung durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist möglich, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben wiederholt nicht erfolgt ist.

§ 5

Aufgaben und Pflichten des Beobachters oder Anlagenwärters

§ 5 Aufgaben und Pflichten des Beobachters oder Anlagenwärters(1) Aufgaben des Beobachters sind die regelmäßige Ablesung und Übermittlung der Messwerte. Die Messergebnisse des abgelaufenen Monats sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, jeweils bis zum Dritten des darauf folgenden Monats an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt zu übergeben. (2) Der Beobachter hat die ihm übergebenen Messgeräte in einem sauberen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und nach Beendigung des Bestellungsverhältnisses dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt zurückzugeben. Störungen und Beschädigungen der Messanlage sowie ein damit verbundener Beobachtungsausfall sind dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt unverzüglich zu melden. (3) Aufgaben des Anlagenwärters sind die Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlage entsprechend der Betriebsvorschriften, ihre Kontrolle und die Durchführung kleinerer Wartungsarbeiten. (4) Der Zutritt zu wasserwirtschaftlichen Anlagen darf nur den vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt benannten Dienststellen und Personen gestattet werden. Beobachtungsergebnisse sind nur diesem Personenkreis auszuhändigen.

§ 6

Aufwandsentschädigung

§ 6 Aufwandsentschädigung(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Beobachter eine Aufwandsentschädigung. Hierbei gelten folgende Bemessungen: 1. regelmäßige Beobachtungen: a) tägliche Beobachtung und Wartung eines Lattenpegels 567 Euro pro Jahr, b) Beobachtung (dreimal wöchentlich) und Wartung eines Schreibpegels mit dazugehörigem Lattenpegel 950 Euro pro Jahr, c) Beobachtung (dreimal wöchentlich) und Wartung eines Pegels mit Fernübertragung und zugehörigem Schreib- und Lattenpegel 1 296 Euro pro Jahr, d) Beobachtung (dreimal wöchentlich) und Wartung eines Pegels mit Fernübertragung und zugehörigem Lattenpegel 913 Euro pro Jahr, e) Beobachtung und Wartung einer Grundwassermessstelle oder Grundwasserblänke aa) 48 Beobachtungen 168 Euro pro Jahr, bb) 24 Beobachtungen 87 Euro pro Jahr, f) Zuschlag je Messvorgang bei Grundwasserständen größer zehn Meter - pro weitere fünf Meter Tiefe je 0,42 Euro, g) tägliche Messung der Wassertemperatur am Pegelstandort 460 Euro pro Jahr, h) tägliche Messung des Niederschlages 405 Euro pro Jahr, 2. außerordentliche Beobachtungen: a) vierteljährliche Betreuung eines Hochwasserpegels 72 Euro pro Jahr, b) Hochwassermeldedienstbereitschaft 100 Euro pro Jahr, c) zusätzliche Ablesung eines Lattenpegels bei Hochwasser oder tägliche Kontrolle eines Hochwassermeldepegels mit Fernübertragung bei Hochwasser pro Ablesung ein Euro, 3. besondere Verhältnisse: a) Stellen besondere Verhältnisse dauerhaft eine Erschwernis dar und erfordern einen wesentlich höheren Zeitaufwand bei der Durchführung der Beobachtung, so kann die Entschädigung mit entsprechender Begründung durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt um maximal einen Euro pro Messung erhöht werden. b) Sofern für das Erreichen der Messanlage ein Gesamtweg (Hin- und Rückweg) größer als ein Kilometer zurückzulegen ist, ist die Aufwandsentschädigung wie folgt zu erhöhen: aa) zu Fuß 1,25 Euro pro Kilometer, bb) mit dem Fahrrad 0,60 Euro pro Kilometer, cc) motorisiert 0,30 Euro pro Kilometer. (2) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Anlagenwärter eine Aufwandsentschädigung für die Betreuung, Bedienung, Kontrolle und Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen. Wegen der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen wird nach den Aufgaben und den örtlichen sowie sachlichen Bedingungen durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt die Entschädigung im Einzelfall festgelegt. Der Höchstbetrag pro Anlage darf den Bemessungssatz für die Beobachtung und Wartung eines Pegels mit Fernübertragung und zugehörigem Schreib- und Lattenpegel gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c nicht überschreiten. Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b gelten entsprechend. (3) Regelmäßige Auslagen für Porto werden pauschal abgegolten.

§ 7

Haftung

§ 7 HaftungDer Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt stellt den Beobachter oder Anlagenwärter von Schadensersatzansprüchen dritter Personen frei, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der übertragenen ehrenamtlichen Tätigkeit erhoben werden. Ist der Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Rückgriff beim Schadensverursacher nehmen.

§ 8

Sprachliche Gleichstellung

§ 8 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.