Beurteilungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BeurtVO LSA) Vom 12. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 626
Aufgrund des § 21 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSA S. 338), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf,3. Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit,4. Beamtinnen und Beamte nach § 41 des Landesbeamtengesetzes,5. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen C und W,6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,7. Beamtinnen und Beamte, die Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind.
Gleichbehandlungsgebot
§ 2 Gleichbehandlungsgebot(1) Bei der Durchführung der Beurteilungen und insbesondere der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist durch die Dienststellen und die Beurteilerinnen und Beurteiler dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sind die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten oder die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach dem Frauenfördergesetz betrauten Personen in das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen mit einzubeziehen.(2) Die Benachteiligungsverbote gemäß § 26 des Landesbeamtengesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind zu beachten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten.(3) Bei der dienstlichen Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und ihnen gleichgestellter (§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung nicht negativ beeinflussen.
Regelbeurteilung und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von ...
§ 3 Regelbeurteilung und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten(1) Regelbeurteilungen finden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes alle drei Jahre statt.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt. Für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte ist der Stichtag der ersten Regelbeurteilung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der 31. Dezember 2023. Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder an die Beendigung der Probezeit an.(3) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen.(4) Eine Regelbeurteilung kann höchstens für die zwei darauffolgenden Beurteilungszeiträume schriftlich bestätigt werden, wenn sich1. das Beurteilungssystem,2. das übertragene Statusamt,3. das Aufgabengebiet und4. die Beurteilerinnen und Beurteilernicht verändert haben.(5) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamtinnen und Beamte, die1. sich am Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befinden,2. am Beurteilungsstichtag an der Erprobungsphase im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Masterstudiengang oder am Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei gemäß § 22 der Polizeilaufbahnverordnung teilnehmen,3. während des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben,4. am Beurteilungsstichtag das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre und, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze liegt, es sei denn, die Regelbeurteilung wurde bis zum Beurteilungsstichtag von der Beamtin oder dem Beamten schriftlich beantragt,5. sich am Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden,6. sich in einem Endamt ihrer Laufbahn und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Besoldungsgruppe A 9 Z oder ab der Besoldungsgruppe B 3 befinden, es sei denn, die Regelbeurteilung wurde in Laufbahngruppe 1 bis zum Beurteilungsstichtag von der Beamtin oder dem Beamten schriftlich beantragt, oder7. als Gruppe generell am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der für sie geltenden Beurteilungsrichtlinie nicht regelmäßig zu beurteilen waren und die jeweils geltende Beurteilungsrichtlinie diese Ausnahme fortschreibt.(6) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erfolgen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen. Die Besonderheiten regelt Abschnitt 4 dieser Verordnung.
Anlassbeurteilung
§ 4 Anlassbeurteilung(1) Eine Anlassbeurteilung ist zu erstellen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Die dienstlichen Verhältnisse erfordern im Rahmen von Auswahlverfahren eine Anlassbeurteilung, wenn1. für die Beamtin oder den Beamten zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt ist oder2. die letzte Beurteilung der Beamtin oder des Beamten nicht mehr hinreichend aktuell ist.Eine Anlassbeurteilung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erstellen, wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern. Dies ist nur bei einem angestrebten Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt und diese von einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn angefordert wird.(2) Eine Anlassbeurteilung ist für eine Beamtin auf Probe oder einen Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 5 des Landesbeamtengesetzes als Grundlage zur Beurteilung der Bewährung in der Probezeit zu erstellen. Für diese Beurteilungen ist das Muster gemäß Anlage 3 oder 7 zu verwenden.(3) Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der bei Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln.
Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen
§ 5 Voraussetzungen und Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von BeurteilungenLiegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung zur Feststellung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben1. bei Beurlaubungen nach § 17 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig, aber keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben ist,2. bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,3. bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes und4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mindestens 25 v. H. der Arbeitszeit beansprucht.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. Grundsätzlich ist die jeweils letzte Regelbeurteilung fortzuschreiben. Ausnahmsweise kann eine jüngere Anlassbeurteilung fortgeschrieben werden, wenn diese am Maßstab eines zwischenzeitlich übertragenen anderen Statusamtes erstellt wurde. Dabei sind ausgehend von den in der fortzuschreibenden Beurteilung festgehaltenen Bewertungen alle noch verwertbaren Erkenntnisse über die Beamtin oder den Beamten heranzuziehen, ein fortschreitender Erfahrungsgewinn anzunehmen und die tatsächliche durchschnittliche Leistungsentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter durch die Bildung einer Vergleichsgruppe wertend einzubeziehen. Der Gesamtzeitraum einer fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung darf höchstens drei aufeinander folgende Beurteilungszeiträume umfassen.
Beurteilungsbeitrag
§ 6 Beurteilungsbeitrag(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum oder für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die von der zuständigen Beurteilerin oder vom zuständigen Beurteiler nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann und die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte unter Verwendung der nach § 8 Abs. 5 vorgesehenen Vordrucke zu erstellen.(3) Ein Beurteilungsbeitrag soll insbesondere zeitnah erstellt werden1. bei einem Zuständigkeitswechsel der Beurteilerin oder des Beurteilers im Beurteilungszeitraum bei einer Unterstellung ab einer Dauer von mindestens sechs Monaten,2. wenn die Beamtin oder der Beamte beurlaubt oder freigestellt wird oder Elternzeit beantragt, die Beurlaubung, Freistellung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeurteilung voraussichtlich noch andauert und die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beurlaubung, Freistellung oder zu Beginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet hat,3. bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum ab einer Dauer von sechs Monaten.
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab
§ 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab(1) Bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des der Beamtin oder dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu den Anforderungen des der Beamtin oder dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit denen anderer Beamtinnen und Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt, welches sich aus der Besoldungsgruppe und der Laufbahn zusammensetzt. Bei der Bewertung bildet die mittlere Wertungsstufe „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“ nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 den Vergleichsmaßstab. Die einer Beförderung nachfolgende dienstliche Beurteilung erfolgt nach den Anforderungen des neu übertragenen Statusamtes.(2) Bei Regelbeurteilungen können die obersten Dienstbehörden Richtwerte für die durch das Gesamturteil festzulegende Notenstufe berücksichtigen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Gesamturteil in der höchsten Wertungsstufe „übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße“ nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 10 v. H. und in der zweithöchsten Wertungsstufe „übertrifft die Anforderungen erheblich“ nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr als 20 v. H. der Beamtinnen und Beamten betragen. Darüber hinaus kann auch für weitere Wertungsstufen ein Richtwert festgelegt werden. Eine Überschreitung der in Satz 2 genannten Richtwerte ist in Ausnahmefällen möglich. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen zu kleiner Vergleichsgruppen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung, Gesamturteil
§ 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung, Gesamturteil(1) Der dienstlichen Beurteilung sind eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und, bei Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben, die Bewertung des Dienstpostens oder der Dienstposten voranzustellen.(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar zu bewerten.(3) Beurteilungsmerkmale sind:1. Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse,2. Quantität der Arbeitsergebnisse,3. Planungs- und Organisationsverhalten,4. Kommunikations- und Ausdrucksverhalten,5. Sozialverhalten,6. fachliches Wissen und Können,7. Denkvermögen,8. Urteilsvermögen,9. Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit.Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale:1. ziel- und ergebnisorientiertes Führen,2. Führungspotenzial und -verhalten.Den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind die Erläuterungen nach Anlage 2 zugrunde zu legen. Aus allen Beurteilungsmerkmalen ist ein Gesamturteil zu entwickeln. Das Gesamturteil ist schlüssig unter Würdigung des Gesamtbilds der Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsbewertung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt der Beamtin oder des Beamten zu entwickeln.(4) Abweichend von Absatz 3 kann für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 2 der Polizeilaufbahnverordnung die oberste Dienstbehörde folgende Beurteilungsmerkmale festlegen:1. Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse,2. Quantität der Arbeitsergebnisse, Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit,3. Planungs- und Organisationsverhalten,4. Kommunikations- und Ausdrucksverhalten,5. Sozialverhalten,6. fachliches Wissen und Können,7. Denk- und Urteilsvermögen.Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale:1. ziel- und ergebnisorientiertes Führen,2. Führungspotenzial und -verhalten.Für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Schuldienstes an öffentlichen Schulen gemäß § 2 der Schuldienstlaufbahnverordnung sind die Beurteilungsmerkmale nach Satz 1 und Satz 2 zu verwenden. Den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind die Erläuterungen nach Anlage 6 zugrunde zu legen. Aus allen Beurteilungsmerkmalen ist ein Gesamturteil zu ermitteln. Alle Beurteilungsmerkmale haben das gleiche Gewicht. Bei der Bildung des Gesamturteils sind zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs die bei den Beurteilungsmerkmalen vergebenen Wertungen rechnerisch zu ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamturteils ein Bruchteil von mindestens 0,5 wird auf die nächsthöhere Wertungsstufe aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.(5) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen unmittelbarer Landesbeamtinnen und unmittelbarer Landesbeamter sind die für die jeweilige dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag vorgesehenen Vordrucke nach den Anlagen 1 bis 9 zu verwenden. Die Anlagen 3 bis 5 und 7 bis 9 können zum Verfahren bei der Beurteilung durch nur eine Beurteilerin oder einen Beurteiler oder durch mehr als zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler sowie zum Verfahren bei Vorliegen mehrerer Beurteilungsbeiträge, Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsvorschläge und zum Verfahren der Beurteilung eines schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen oder zur Konkretisierung des Verwendungsvorschlags angepasst werden.
Bewertungssystem für die Beurteilung und Begründung
§ 9 Bewertungssystem für die Beurteilung und Begründung(1) Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie des Gesamturteils erfolgt durch die folgenden vollen Punktwerte in sieben Wertungsstufen:1. übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße = Bewertung 7,2. übertrifft die Anforderungen erheblich = Bewertung 6,3. übertrifft die Anforderungen = Bewertung 5,4. entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht = Bewertung 4,5. entspricht den Anforderungen mit geringen Einschränkungen = Bewertung 3,6. entspricht den Anforderungen mit erheblichen Einschränkungen = Bewertung 2,7. entspricht nicht den Anforderungen = Bewertung 1.Den jeweiligen Wertungsstufen sind die Beschreibungen nach Anlage 1 zugrunde zu legen.(2) Das Gesamturteil ist zu begründen. Eine Bewertung des Gesamturteils in den Wertungsstufen 1 oder 2 sowie 6 oder 7 ist darüber hinaus besonders zu begründen.
Verwendungsvorschlag
§ 10 VerwendungsvorschlagDie dienstliche Beurteilung hat einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung zu enthalten. Dieser kann insbesondere Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Beamtin oder des Beamten aufzeigen.
Probezeitbeurteilung
§ 11 Probezeitbeurteilung(1) Die nach § 7 Satz 2 der Laufbahnverordnung festzustellende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) und persönliche Eignung und eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn wird durch die Beurteilungsmerkmale erfasst. Die Feststellungen und die Prognose im Hinblick auf das Erfüllen der wechselnden Anforderungen der Laufbahn sind ausführlich zu begründen. Auf besondere Eignungen kann hingewiesen werden.(2) Für die Beurteilungen über die Bewährung während der Probezeit ist das Muster gemäß Anlage 5 oder 9 zu verwenden. Werden während der Probezeit verschiedene Dienstposten durchlaufen, ist über jede Verwendung ein Beurteilungsbeitrag anzufertigen, wenn dies mit einem Wechsel der Beurteilerin oder des Beurteilers verbunden ist. Spätestens zur Hälfte der Probezeit ist eine Beurteilung anzufertigen.(3) Die Probezeitbeurteilung schließt anstelle eines Gesamturteils mit einer Bewertung in den folgenden Stufen: Die Beamtin oder der Beamte hat sich1. bewährt; sie oder er ist persönlich geeignet und besitzt die nach § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung), um die wechselnden Anforderungen ihrer oder seiner Laufbahn zu erfüllen oder2. noch nicht bewährt und die Probezeit sollte verlängert werden oder3. endgültig nicht bewährt.Auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung und unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen trifft die Personalangelegenheiten bearbeitende Stelle eine Entscheidung zur Bewährung.(4) Die Probezeitbeurteilung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 5 des Landesbeamtengesetzes erfolgt gemäß § 4 Abs. 2.
Zuständigkeit
§ 12 Zuständigkeit(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 erstellt die bis zum Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteilerin oder der bis zum Zeitpunkt des Wechsels zuständige Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 erstellt die für den Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständige Beurteilerin oder der für den Zeitraum der erbrachten Dienstleistung zuständige Beurteiler den Beurteilungsbeitrag.(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 erstellen die in den aufnehmenden Stellen für die Beurteilung Zuständigen den Beurteilungsbeitrag.
Beurteilungsgremien
§ 13 BeurteilungsgremienAus Anlass der zu einem Stichtag zu erstellenden Regelbeurteilungen kann zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nach § 7 eine Konferenz eines Beurteilungsgremiums aus Beurteilerinnen und Beurteilern durchgeführt werden. Beurteilungen einer Beamtin oder eines Beamten dürfen dabei nicht vorweggenommen werden.
Verfahren und Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen
§ 14 Verfahren und Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum unabhängig und weisungsfrei aus.(2) Beurteilerin oder Beurteiler kann nicht sein, wer einem gleichrangigen oder niedrigeren Statusamt als die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte angehört. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit für die Beurteilung auf die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten über.(3) Die Beurteilerin oder der Beurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung oder unter Mitwirkung einer oder eines Vorgesetzten ein Urteil über die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen. Die oder der Vorgesetzte muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Die Mitwirkung der oder des Vorgesetzten ist in der dienstlichen Beurteilung kenntlich zu machen. Weitere für die Erstellung der Beurteilung notwendige Erkenntnisse sind heranzuziehen, wenn dies für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist.(4) Vor jedem Beurteilungsdurchgang sollen die Beurteilerinnen und Beurteiler an einer Fortbildung zur fachgerechten und diskriminierungsfreien Beurteilung teilnehmen. Der Dienstherr bietet entsprechende Schulungen an.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
§ 15 Beteiligung der SchwerbehindertenvertretungSchwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und ihnen gleichgestellte (§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Beamtinnen und Beamte werden über ihr Recht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung informiert und erklären, ob eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gewünscht ist. Hierfür kann die Anlage 13 verwendet werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen insbesondere zur Art und Weise der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie.
Eröffnung
§ 16 Eröffnung(1) Die Eröffnung erfolgt gemäß § 21 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes. Zur Rückmeldung kann die Anlage 14 verwendet werden.(2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine dienstliche Vertrauensperson teilnehmen. Die Beamtinnen und Beamten sind darüber vorher in geeigneter Weise zu informieren. Eine dienstliche Vertrauensperson ist ein Mitglied einer Personalvertretung, eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter, für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen auch ein Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung.(3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten erneut zu eröffnen.
Aktenführung
§ 17 AktenführungDienstliche Beurteilungen, schriftliche Äußerungen der Beamtin oder des Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zur Personalakte zu nehmen.
Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs
§ 18 Bekanntgabe des Ergebnisses eines BeurteilungsdurchgangsDie Beurteilungsergebnisse eines Regelbeurteilungsdurchgangs sind in anonymisierter Form differenziert nach Geschlechtern, Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung, Besoldungsgruppen sowie mit und ohne Schwerbehinderung den Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Soweit eine Darstellung die Anonymisierung gefährdet, können sinnvoll mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden.
Ausgestaltende Regelungen
§ 19 Ausgestaltende RegelungenDie obersten Dienstbehörden können ausgestaltende Beurteilungsrichtlinien erlassen. Die Beurteilungsrichtlinien für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte sind spätestens bis zum Beurteilungsstichtag in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Beurteilungssystem für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
§ 20 Beurteilungssystem für Lehrkräfte an öffentlichen SchulenDie dienstliche Beurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erfolgt ausschließlich aus besonderem Anlass mit den Beurteilungsmerkmalen nach § 8 Abs. 4. Die §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2, die §§ 13 und 16 Abs. 1 Satz 2 und § 18 sind nicht anzuwenden.
Anlassbeurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
§ 21 Anlassbeurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen(1) Beurteilungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen werden zu folgenden Anlässen erstellt:1. zur Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit,2. spätestens zwei Monate vor Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit,3. bei einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle,4. zur Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes,5. vor einer Beförderung,6. bei einer Bewerbung um eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,7. vor einer Versetzung in den Bereich einer anderen Schulbehörde, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht und8. wenn die oberste Dienstbehörde oder die personalführende Stelle aktuelle Erkenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild benötigt.(2) Darüber hinaus kann eine dienstliche Beurteilung auf Antrag der Lehrkraft aus berechtigten persönlichen Gründen erstellt werden. Berechtigte persönliche Gründe sind insbesondere bei einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gegeben.(3) Von einer erneuten Beurteilung aus Anlässen gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 5 bis 8 sowie Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.(4) Eine Beurteilung erfolgt nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die während des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als sechs Monate Dienst verrichtet haben.
Beurteilungszeitraum für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
§ 22 Beurteilungszeitraum für Lehrkräfte an öffentlichen SchulenBeurteilungszeitraum für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist grundsätzlich der Zeitraum seit Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der letzten drei Jahre zu beurteilen. Dies gilt nicht für Beurteilungen gemäß § 21 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4.
Form der Beurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
§ 23 Form der Beurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen SchulenFür Beurteilungen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gemäß § 21 Abs. 1 Nrn. 3 bis 8 sowie Abs. 2 ist das Muster gemäß Anlage 10 zu verwenden. Für den Beurteilungsbeitrag ist das Muster gemäß Anlage 11 zu verwenden. Für die Beurteilungen über die Bewährung in der Probezeit gemäß § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ist das Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Beurteilungsbeiträge sind unter Berücksichtigung der für Beurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen.
Ausgestaltende, abweichende Regelungen für andere Dienstherren
§ 24 Ausgestaltende, abweichende Regelungen für andere Dienstherren(1) Die obersten Dienstbehörden erlassen ausgestaltende Beurteilungsrichtlinien insbesondere zur Zuständigkeit und zum Verfahren. Sie können Abweichungen festlegen, wenn dies nach den folgenden Absätzen zugelassen ist. Wenn keine Regelungen getroffen werden, gelten die für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte getroffenen Regelungen entsprechend. Sollte es im Fall des Satzes 3 abweichende Regelungen im Land geben, ist die Regelung der obersten Dienstbehörde im Land maßgeblich, unter dessen Rechtsaufsicht der Dienstherr steht.(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmt für mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte die oberste Dienstbehörde die einheitlichen Stichtage. Werden diese nicht bestimmt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.(3) Die oberste Dienstbehörde kann über den Inhalt und das Verfahren in folgendem Umfang abweichende Regelungen treffen:1. abweichend einen kürzeren Beurteilungszeitraum (§ 3 Abs. 1) oder eine abweichende Regelung zu § 3 Abs. 5 Nrn. 4 und 6 durch Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses oder Streichung dieser Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte bezogen auf ein Alter oder das Endamt ihrer Laufbahn bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2,2. abweichende sonstige schriftliche Form eines Beurteilungsbeitrags (§ 6 Abs. 2),3. abweichende Richtwerte (§ 7 Abs. 2),4. abweichende Beurteilungsmerkmale (§ 8 Abs. 3 und 4) und eine abweichende Ermittlung des Gesamturteils (§ 8 Abs. 3 und 4),5. das Bewertungssystem für die Beurteilung (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2),6. den Verzicht auf einen Verwendungsvorschlag (§ 10).Soweit eine gerade Anzahl von Beurteilungsmerkmalen und eine rechnerische Ermittlung des Gesamturteils festgelegt wird, ist festzulegen, wie mit einem rechnerisch genau in der Mitte zwischen zwei Wertungsstufen liegenden Gesamturteil zu verfahren ist.(4) Abweichend von § 19 Satz 2 sind ausgestaltende Beurteilungsrichtlinien für mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte ortsüblich öffentlich oder in sonstiger geeigneter Weise bekanntzugeben.
Übergangsbestimmung
§ 25 Übergangsbestimmung(1) Beurteilungen, die noch zu einem Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen. Übergangsweise kann für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums abweichend von § 3 Abs. 2 ein abweichender erstmaliger Beurteilungsstichtag festgesetzt werden.(2) Die Beurteilungsrichtlinien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2023 sind rechtzeitig spätestens bis zum 31. Januar 2024 oder bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 24 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen abweichenden Beurteilungsstichtag anzupassen. In Vorbereitung der nächsten Regelbeurteilung können bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Beurteilungsbeiträge nach den Anlagen 4 oder 8 angefordert werden.(3) Abweichend von § 3 Abs. 5 Nrn. 4 und 6 kann eine Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 beantragt werden, soweit eine Erklärung hierzu von den personalführenden Stellen noch nicht abgefordert wurde. Hierauf haben die personalführenden Stellen hinzuweisen.
Inkrafttreten
§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Definitionen der Wertungsstufen der Beurteilung (Eignung, Befähigung und fachliche ...
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2)Definitionen der Wertungsstufen der Beurteilung (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) 7 Übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße Ausnahmebeurteilung für Bedienstete, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in außergewöhnlicher Weise aus ihrer Vergleichsgruppe herausragen. Dies ist die bestmögliche Bewertung. Die Aufgabenerledigung ist nicht mehr steigerungsfähig. 6 Übertrifft die Anforderungen erheblich Beurteilung für Bedienstete, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung deutlich über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe liegen - erheblich hervortreten. 5 Übertrifft die Anforderungen Beurteilung für Bedienstete, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe liegen - hervortreten. 4 Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht Beurteilung für Bedienstete, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in vollem Umfang den Anforderungen in ihrer Vergleichsgruppe entsprechen und somit ein durchschnittliches Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild aufweisen. 3 Entspricht den Anforderungen mit geringen Einschränkungen Beurteilung für Bedienstete, die noch nicht in vollem Umfang den Anforderungen an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in ihrer Vergleichsgruppe entsprechen und den Durchschnitt nur wenig unterschreiten. 2 Entspricht den Anforderungen mit erheblichen Einschränkungen Beurteilung für Bedienstete, die den Anforderungen in ihrer Vergleichsgruppe in deutlichem Umfang nicht entsprechen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen wegen deutlicher Mängel erheblich unter dem Durchschnitt. 1 Entspricht nicht den Anforderungen Beurteilung für Bedienstete, die den Anforderungen in ihrer Vergleichsgruppe nicht entsprechen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weisen derart schwere Mängel auf, dass nicht einmal die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Erläuterungen der Beurteilungsmerkmale nach § 8 Abs. 3 BeurtVO LSA
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1)Erläuterungen der Beurteilungsmerkmale nach § 8 Abs. 3 BeurtVO LSA 1. Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse a) Rechtmäßigkeit des Handelnsb) Gründlichkeitc) Zweckmäßigkeit des Handelnsd) Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, a) inwieweit rechtliche Vorgaben eingehalten werden,b) inwieweit Aufgaben sorgfältig, umfassend und sachlich auch unter Gleichstellungsgesichtspunkten angemessen bearbeitet werden,c) inwieweit Arbeitsergebnisse die Verwaltungspraxis berücksichtigen und Nutzen und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen,d) inwieweit Arbeitsergebnisse von den Empfängerinnen und Empfängern genutzt werden können. 2. Quantität der Arbeitsergebnisse a) Umfang der Arbeitsergebnisseb) Bearbeitungsdauer und Termintreue Beurteilt wird, unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung) a) die Menge vorgelegter Arbeitsergebnisse,b) inwieweit Arbeitsaufträge zügig erledigt und gesetzte Termine eingehalten werden. 3. Planungs- und Organisationsverhalten a) Priorisierung von Aufgabenb) Steuerung und Koordinierung von Arbeitsabläufenc) Umsetzung von Arbeitsabläufen, Flexibilitätd) Änderungs-/Lernbereitschaft Beurteilt wird, a) inwieweit Aufträge nach Wichtigkeit gegliedert werden können,b) inwieweit Arbeitsabläufe gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter gestaltet werden können,c) inwieweit Aufträge unter Berücksichtigung situativer Gegebenheiten planvoll und effektiv erledigt werden,d) inwieweit Arbeitsabläufe reflektiert und gegebenenfalls weiterentwickelt werden. 4. Kommunikations- und Ausdrucksverhalten a) situationsadäquate Kommunikationb) adressatengerechte und diskriminierungsfreie Kommunikationc) Prägnanzd) Strukturiertheit Beurteilt wird (mündliche, schriftliche/elektronische, nonverbale Kommunikation), a) inwieweit erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden,b) inwieweit auch unter Diversitäts- und Gleichstellungsgesichtspunkten adressatengerecht formuliert wird,c) inwieweit eine sachgerechte und präzise Ausdrucksweise verwendet wird,d) inwieweit Sachverhalte und Gedanken strukturiert dargestellt werden. 5. Sozialverhalten a) Zusammenarbeitb) Umgang mit unterschiedlichen Interessenc) Umgang mit Konfliktend) Umgang mit Kritik Beurteilt wird, a) inwieweit mit dem Team, mit sonstigen Bediensteten sowie mit externen Ansprechpartnerinnen und -partnern kollegial und diskriminierungsfrei zusammengearbeitet wird, Hilfestellungen gewährt sowie Informationen und Erfahrungen weitergegeben werden,b) inwieweit zwischen verschiedenen Interessen vermittelt und ein Ausgleich erzielt wird,c) inwieweit Konflikte erkannt werden und die Bereitschaft besteht, Konflikte zu bearbeiten und zu lösen,d) inwieweit konstruktive Kritik geäußert und selbst angenommen wird. 6. Fachliches Wissen und Können a) Qualität des Fachwissensb) praktische Anwendungc) Berücksichtigung angrenzender sowie übergreifender Wissensgebieted) vernetztes Denken Beurteilt wird, a) der Umfang, die Tiefe und die Aktualität des bestehenden Fachwissens,b) die Fähigkeit bestehendes Fachwissen einzusetzen,c) die Fähigkeit das bestehende Fachwissen in der praktischen Aufgabenerledigung sowie in angrenzenden sowie übergreifenden Fachgebieten anzuwenden,d) die Fähigkeit bestehendes Fachwissen zu verknüpfen. 7. Denkvermögen a) Informationsverarbeitungb) analytisches Denkenc) geistige Beweglichkeit Beurteilt wird, a) die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen,b) die Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren und Zusammenhänge zu erkennen,c) die Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Aufgaben, Lösungswegen und Wissensinhalten. 8. Urteilsvermögen a) schlussfolgerndes Denkenb) Entscheidungsfähigkeit Beurteilt wird, a) die Fähigkeit, Schlussfolgerungen aus Analysen zu ziehen und mögliche Auswirkungen abzuwägen und richtig einzuordnen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher, haushalterischer oder sonstiger fachübergreifender Zusammenhänge,b) die Fähigkeit, sich verbindlich festzulegen und Entscheidungen zu treffen. 9. Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit a) Verantwortungsbereitschaftb) Belastbarkeit (für Vollzugsdienste gemäß § 8a Landesbeamtengesetz und im Forstbereich: Erfüllung der körperlichen Anforderungen im Sinne der physischen Belastung) Beurteilt wird, unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung) a) inwieweit Aufgaben eigeninitiativ übernommen und zuverlässig und unter Übernahme der daraus resultierenden Verantwortung erledigt werden,b) inwieweit auch unter Zeitdruck und anderen temporär erschwerten Arbeitsbedingungen brauchbare Arbeitsergebnisse erzielt werden. Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale: 10. Ziel- und ergebnisorientiertes Führen a) Festlegung von Arbeitszielenb) Sicherstellung von erforderlichen Informationsflüssenc) Delegation von Aufgaben und Begleitung des Arbeitsprozessesd) Kontrolle der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, a) inwieweit die Arbeitsziele kooperativ abgestimmt oder situationsangemessen vorgegeben werden,b) inwieweit für die Aufgabenerledigung erforderliche Informationen innerhalb des Verantwortungsbereiches zur Verfügung gestellt werden,c) inwieweit Aufgaben mitarbeiter- und situationsorientiert zur selbstständigen Erledigung übertragen sowie Arbeitsabläufe beaufsichtigt und gesteuert werden,d) inwieweit die Arbeitsergebnisse überprüft sowie aus den Arbeitsabläufen Rückschlüsse gezogen werden und dementsprechend im eigenen Verantwortungsbereich arbeitsorganisatorisch Anpassungen erfolgen. 11. Führungspotenzial und -verhalten a) wertschätzendes Führenb) Motivationsvermögenc) Entscheidungs- und Überzeugungsvermögen Beurteilt wird a) die Fähigkeit, gleichstellungsorientiert, kollegial, respektvoll und anerkennend im eigenen Verantwortungsbereich zu handeln,b) inwieweit die Leistungsbereitschaft, Eigenständigkeit sowie die persönliche und berufliche Entwicklung gefördert wird, unter anderem durch Vorbildwirkung und glaubhaftes Handeln,c) die Fähigkeit, Führungsentscheidungen zu treffen und diese sowie Vorstellungen und Weisungen mit überzeugenden Argumenten sachlich zu vertreten und auch gegen Widerstände nachhaltig zu verfolgen.
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/d358cc98-e318-4381-9f72-da3fc829318d-ST2030.122+2023+626+Anlage3.pdf
Anlage 4 (zu § 8 Abs. 5 Satz 1, 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/7de9ab28-ee42-444a-84b8-e842f08e4dc5-ST2030.122+2023+626+Anlage4.pdf
Anlage 5 (zu § 8 Abs. 5 Satz 1, 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/db04528d-a354-458d-b401-3f9590b2f3f8-ST2030.122+2023+626+Anlage5.pdf
Erläuterungen der Beurteilungsmerkmale nach § 8 Abs. 4 BeurtVO LSA
Anlage 6 (zu § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1)Erläuterungen der Beurteilungsmerkmale nach § 8 Abs. 4 BeurtVO LSA 1. Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse a) Rechtmäßigkeit des Handelnsb) Gründlichkeitc) Zweckmäßigkeit des Handelnsd) Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, a) inwieweit rechtliche Vorgaben eingehalten werden,b) inwieweit Aufgaben sorgfältig, umfassend und sachlich auch unter Gleichstellungsgesichtspunkten angemessen bearbeitet werden,c) inwieweit Arbeitsergebnisse die Verwaltungspraxis berücksichtigen und Nutzen und Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen,d) inwieweit Arbeitsergebnisse von den Empfängerinnen und Empfängern genutzt werden können. 2. Quantität der Arbeitsergebnisse, Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit a) Umfang der Arbeitsergebnisseb) Bearbeitungsdauer und Termintreuec) Verantwortungsbereitschaftd) Belastbarkeit (für Vollzugsdienste gemäß § 8a Landesbeamtengesetz und im Forstbereich: Erfüllung der körperlichen Anforderungen im Sinne der physischen Belastung) Beurteilt wird, unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung) a) die Menge vorgelegter Arbeitsergebnisse,b) inwieweit Arbeitsaufträge zügig erledigt und gesetzte Termine eingehalten werden,c) inwieweit Aufgaben eigeninitiativ übernommen und zuverlässig und unter Übernahme der daraus resultierenden Verantwortung erledigt werden,d) inwieweit auch unter Zeitdruck und anderen temporär erschwerten Arbeitsbedingungen brauchbare Arbeitsergebnisse erzielt werden. 3. Planungs- und Organisationsverhalten a) Priorisierung von Aufgabenb) Steuerung und Koordinierung von Arbeitsabläufenc) Umsetzung von Arbeitsabläufen, Flexibilitätd) Änderungs-/Lernbereitschaft Beurteilt wird, a) inwieweit Aufträge nach Wichtigkeit gegliedert werden können,b) inwieweit Arbeitsabläufe gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter gestaltet werden können,c) inwieweit Aufträge unter Berücksichtigung situativer Gegebenheiten planvoll und effektiv erledigt werden,d) inwieweit Arbeitsabläufe reflektiert und gegebenenfalls weiterentwickelt werden. 4. Kommunikations- und Ausdrucksverhalten a) situationsadäquate Kommunikationb) adressatengerechte und diskriminierungsfreie Kommunikationc) Prägnanzd) Strukturiertheit Beurteilt wird (mündliche, schriftliche/elektronische, nonverbale Kommunikation), a) inwieweit erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden,b) inwieweit auch unter Diversitäts- und Gleichstellungsgesichtspunkten adressatengerecht formuliert wird,c) inwieweit eine sachgerechte und präzise Ausdrucksweise verwendet wird,d) inwieweit Sachverhalte und Gedanken strukturiert dargestellt werden. 5. Sozialverhalten a) Zusammenarbeitb) Umgang mit unterschiedlichen Interessenc) Umgang mit Konfliktend) Umgang mit Kritik Beurteilt wird, a) inwieweit mit dem Team, mit sonstigen Bediensteten sowie mit externen Ansprechpartnerinnen und -partnern kollegial und diskriminierungsfrei zusammengearbeitet wird, Hilfestellungen gewährt sowie Informationen und Erfahrungen weitergegeben werden,b) inwieweit zwischen verschiedenen Interessen vermittelt und ein Ausgleich erzielt wird,c) inwieweit Konflikte erkannt werden und die Bereitschaft besteht, Konflikte zu bearbeiten und zu lösen,d) inwieweit konstruktive Kritik geäußert und selbst angenommen wird. 6. Fachliches Wissen und Können a) Qualität des Fachwissensb) praktische Anwendungc) Berücksichtigung angrenzender sowie übergreifender Wissensgebieted) vernetztes Denken Beurteilt wird, a) der Umfang, die Tiefe und die Aktualität des bestehenden Fachwissens,b) die Fähigkeit bestehendes Fachwissen einzusetzen,c) die Fähigkeit das bestehende Fachwissen in der praktischen Aufgabenerledigung sowie in angrenzenden sowie übergreifenden Fachgebieten anzuwenden,d) die Fähigkeit bestehendes Fachwissen zu verknüpfen. 7. Denk- und Urteilsvermögen a) Informationsverarbeitungb) analytisches Denkenc) schlussfolgerndes Denkend) Entscheidungsfähigkeit Beurteilt wird, a) die Fähigkeit, Sachverhalte zu erfassen,b) die Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren und Zusammenhänge zu erkennen,c) die Fähigkeit, Schlussfolgerungen aus Analysen zu ziehen und mögliche Auswirkungen fachübergreifend abzuwägen,d) die Fähigkeit, sich verbindlich festzulegen und Entscheidungen zu treffen. Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale: 8. Ziel- und ergebnisorientiertes Führen a) Festlegung von Arbeitszielenb) Sicherstellung von erforderlichen Informationsflüssenc) Delegation von Aufgaben und Begleitung des Arbeitsprozessesd) Kontrolle der Arbeitsergebnisse Beurteilt wird, a) inwieweit die Arbeitsziele kooperativ abgestimmt oder situationsangemessen vorgegeben werden,b) inwieweit für die Aufgabenerledigung erforderliche Informationen innerhalb des Verantwortungsbereiches zur Verfügung gestellt werden,c) inwieweit Aufgaben mitarbeiter- und situationsorientiert zur selbstständigen Erledigung übertragen sowie Arbeitsabläufe beaufsichtigt und gesteuert werden,d) inwieweit die Arbeitsergebnisse überprüft sowie aus den Arbeitsabläufen Rückschlüsse gezogen werden und dementsprechend im eigenen Verantwortungsbereich arbeitsorganisatorisch Anpassungen erfolgen. 9. Führungspotenzial und -verhalten a) wertschätzendes Führenb) Motivationsvermögenc) Entscheidungs- und Überzeugungsvermögen Beurteilt wird a) die Fähigkeit, gleichstellungsorientiert, kollegial, respektvoll und anerkennend im eigenen Verantwortungsbereich zu handeln,b) inwieweit die Leistungsbereitschaft, Eigenständigkeit sowie die persönliche und berufliche Entwicklung gefördert wird, unter anderem durch Vorbildwirkung und glaubhaftes Handeln,c) die Fähigkeit, Führungsentscheidungen zu treffen und diese sowie Vorstellungen und Weisungen mit überzeugenden Argumenten sachlich zu vertreten und auch gegen Widerstände nachhaltig zu verfolgen.
Anlage 7 (zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/f3029185-f219-46d5-8285-e381d8980b12-ST2030.122+2023+626+Anlage7.pdf
Anlage 8 (zu § 8 Abs. 5 Satz 1, 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/6cacf151-36ce-4d20-a4a6-3259b7711d31-ST2030.122+2023+626+Anlage8.pdf
Anlage 9 (zu § 8 Abs. 5 Satz 1, 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/d0a9bf56-6484-4bde-89bb-c78a39127a57-ST2030.122+2023+626+Anlage9.pdf
Anlage 10 (zu § 23 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/83eb8ff5-8560-40b5-98dd-3ab84e93d62b-ST2030.122+2023+626+Anlage10.pdf
Anlage 11 (zu § 23 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/6f724d81-3536-4df9-86ca-b165d12bc351-ST2030.122+2023+626+Anlage11.pdf
Anlage 12 (zu § 23 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/a0432a17-2d63-4c9a-87b5-a5798067effa-ST2030.122+2023+626+Anlage12.pdf
Anlage 13 (zu § 15 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/56b84212-2eaa-4548-8e19-5ef81b3b0e2c-ST2030.122+2023+626+Anlage13.pdf
Anlage 14 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/f527701b-5be7-4234-88c5-daddc9313cb8-ST2030.122+2023+626+Anlage14.pdf
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.